Die Störerhaftung: Forenbeiträge, Tauschbörsen und Markenrechtsverstöße

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Worum geht's?

Betreiber von Foren und Blogs, Inhaber von Telefonanschlüssen sowie Internetnutzer sind oft sehr erstaunt, wenn Sie für Rechtsverstöße abgemahnt werden, die sich gar nicht selbst begangen haben. Dies betrifft rechtswidrige Postings der Nutzer (user generated content) genau so wie die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die für die Nutzung von Tauschbörsen durch Mitbewohner, Freunde oder die eigenen Kinder.

 

Das Problem hierbei ist die so genannte "Störerhaftung". Diese hat sich zur Allzweckwaffe bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet entwickelt und dient als Schlüssel, um den direkt oder vermeintlich Verantwortlichen haftbar zu machen. Ist unklar, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, wird oftmals auf das Konstrukt der so genannten Mitstörerhaftung ausgewichen. Hier gilt: Hauptsache man findet irgendjemanden, den man rechtlich zur Verantwortung ziehen kann. Dabei ist jedoch sehr umstritten, unter welchen Voraussetzungen jemand als Mitstörer in Haftung genommen werden kann.

 

Leider gilt oft: Mitstörer ist, wer vor dem falschen Gericht steht und nicht mit hundert prozentiger Sicherheit darlegen kann, tatsächlich nicht verantwortlich zu sein. Gerade im Bereich von offenen Netzwerken wie beispielsweise WLAN steht der Anschlussinhaber schnell vor hohen Kosten und massiven rechtlichen Problemen. Auch als Betreiber eines Blogs, Forums oder einer Website ist man im Zweifel für rechtswidrige Kommentare Dritter oder die Verbreitung nicht lizenzierter urheberrechtlich geschützter Werke verantwortlich und kann in Haftung genommen werden.

Was versteht man unter Störerhaftung?

Ein Fall der (Mit-) Störerhaftung liegt beispielsweise vor, wenn über einen bestimmten Internet- oder Telefonanschluss urheberrechtlich geschützte Werke per Upload in Tauschbörsen eingestellt werden, urheberrechtlich geschützte Bilder oder Photos in einem Forum oder Blog gepostet oder beleidigende Kommentare wie auch andere rechtswidrige Beiträge veröffentlicht werden. Derjenige, der die Einstellung vorgenommen hat, ist der Störer. Da dieser aufgrund von Nicknames oder anonymer Nutzung nur in den seltensten Fällen ermittelt werden kann, wird versucht, einen "anderen Störer" zu finden. Dies kann dann beispielsweise der Anschlussinhaber des Telefonanschlusses, über den im Internet gesurft wurde, sein, aber auch der Betreiber eines Webangebots mit Beteiligungsmöglichkeiten wie einer Kommentarfunktion. Dies ist dann der Mitstörer. Dabei wird der Mitstörer grundsätzlich als eine Person klassifiziert, die willentlich oder adäquat-kausal zu einer Urheberrechtsverletzung bzw. Rechtsverletzung im Netz beigetragen hat.

Wer stört hier eigentlich wen?

Gestört werden grundsätzlich die Rechte des oder der Rechteinhaber. Dies kann die Plattenfirma, die Fotoagentur oder beispielsweise die Ehre als Schutzgut bei beleidigenden Äußerungen sein. Grundsätzlich stehen im Urheberrecht die Rechte nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht dem Urheber (Autor, Photograph, Musiker, Filmemacher,...) zu. Allerdings kann er die Nutzungsrechte für sein Werk an Unternehmen oder andere Rechteverwerter veräußern. Ob unter den Begriff "Rechteinhaber" sowohl Verwerter als auch Urheber oder nur Urheber zu fassen sind, ist immer wieder umstritten. Fest steht jedoch, dass entweder der Urheber oder der Verwerter im Falle von Urheberrechtsverletzungen der Gestörte ist. Der Störer ist dann derjenige, der ohne die entsprechenden Nutzungsrechte oder eine zuvor eingeholte Lizenz die Inhalte beispielsweise im Rahmen von Filesharing in Tauschbörsen verbreitet. Dies sind in nahezu allen Fällen Nutzerinnen und Nutzer, die entweder bewusst das Material zur Verfügung stellen oder aus Unbedarftheit und Unwissenheit Musikstücke per Upload zur Verfügung stellen.

Welches sind die Voraussetzungen für die (Mit-) Störerhaftung?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein "adäquat-kausaler Beitrag" für die Verletzung des jeweiligen Rechts vorliegen muss. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt ist bis heute umstritten. So entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Az.: 2/3 O 771/06, Urteil vom 01.02.07) dass es bei Urheberrechtsverletzungen via Filesharing egal ist, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, da auf jeden Fall die Grundsätze der Störerhaftung greifen würden. Dabei stellt man auf die so genannten Prüfungspflichten des Mitstörers ab. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Darüber hinaus müssen die Prüfungspflichten zumutbar und erforderlich sein.

Im vorliegenden Fall der Haftung für ein offenes WLAN besteht nach Ansicht des LG Frankfurt die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, damit eine solche Rechtsverletzung verhindert werden könne. Darunter fallen beispielsweise der Schutz durch ein Passwort, das Ausschalten des Routers während der Abwesenheit oder die verschlüsselte Kommunikation zwischen Router und PC. Ist der Anschlussinhaber dazu nicht selbst in der Lage, so sei er verpflichtet, fachkundige Hilfe zu holen. Nach Ansicht der Richter besteht in solchen Fällen eine anlassunabhängige Überwachungspflicht. Harter Tobak, den der Beklagte in diesem Fall nicht auf sich sitzen lassen wollte.

Prüfungspflichten brauchen konkrete Anhaltspunkte

Die eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 52/07, Urteil vom 01.07.08) zeigt nun die ganze Rechtsunsicherheit der (Mit-) Störerhaftung. Das OLG verneinte eine Haftung des Beklagten. Grundsätzlich kann nach Ansicht der Richter eine Haftung in einem solchen Fall nur greifen, wenn zuvor Prüfungspflichten verletzt wurden. Diese bestehen für den Anschlussinhaber allerdings erst dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen durch Dritte hat. Im Fall war das aber gerade nicht der Fall, da der Beklagte zudem im Urlaub war. Dem Argument, es sei allgemein bekannt, dass über offene WLAN-Netzwerke Urheberrechtsverletzungen durch Dritte begangen würden, folgte das OLG nicht. Eine solche Bewertung sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau.

Haftung ab Kenntnis oder präventive Überwachungspflichten?

Geht es um die Verletzung von Rechten wegen rechtswidrigen Postings gilt der Grundsatz, dass der Betreiber eines Forums oder Blogs grundsätzlich erst nach Kenntnisnahme und aufgrund folgender Untätigkeit haftet. Dies hat auch der BGH in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 101/06) zur Frage der Störerhaftung für fremde Inhalte festgestellt. Der Seitenbetreiber haftet für diese Inhalte erst, wenn er überhaupt Kenntnis von diesen rechtswidrigen Inhalten hat.

Dies ist allerdings nur die eine Seite der Wahrheit. In der Praxis gab es auch gegenteilige Entscheidungen. So im berühmten Heise-Fall, in dem der Verlag als Mitstörer klassifiziert und verpflichtet wurde, auch präventive Überwachungsmaßnahmen beispielsweise durch Blacklist-Filter vorzunehmen. Eine solche Überwachungspflicht sei dann gegeben, wenn der Forenbetreiber durch sein Verhalten "vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat".

Auch im Zusammenhang mit der Haftung von eBay für Fälschungen von Markenartikeln, die Verkäufer auf der Plattform anbieten, hat der BGH (Az. I ZR 73/05) sich zur Frage der Überwachungspflichten geäußert. Grundsätzlich haftet eBay erst ab Kenntnis für diesbezügliche Rechtsverstöße. Dann jedoch muss der Plattformbetreiber dafür sorgen, dass in Zukunft keine gleichartigen Rechtsverstöße mehr vorkommen, was de facto eine vorsorgliche Überwachungspflicht begründet.

Fazit:

Ob und wann jemand als Mitstörer haftet ist trotz einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zur Störerhaftung kaum eindeutig zu bestimmen. Ob jemand verantwortlich gemacht werden kann, hängt nicht nur von den Umständen des Einzelfalls ab, sondern auch von dem jeweils angerufenen Gericht und/ oder der nächsten Instanz.

Das Problem liegt dabei allerdings nicht nur bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte, sondern vielmehr beim Gesetzgeber. Dieser hat es trotz der teilweise grenzenlosen Ausdehnung der Störerhaftung durch die Gerichte bislang versäumt, den Bereich der Störerhaftung gesetzlich zu regeln. Die (Mit-) Störerhaftung bleibt deswegen als so genanntes Richterrecht ein beliebtes Einfallstor für die Verfolgung Dritter, die nicht direkt für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, aber dafür verantwortlich gemacht werden.

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