Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Nümann + Lang

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Worum geht's?

Die Rechtsanwälte Nümann + Lang, Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe, versendeten speziell in den Jahren 2009 und 2010 zahlreiche Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an im Internet unerlaubt verbreiteten Musikwerken. Für Betroffene besonders unangenehm war, dass sie für jedes einzelne, etwa von einem Sampler (Containerdatei, Chart-Container) herunter- bzw. hochgeladene Musikstück eine gesonderte Abmahnung erhielten (Folgeabmahnungen). Denn damit wurde der pro Abmahnung verlangte Vergleichsbetrag von 450 Euro jedes Mal in voller Höhe eingefordert. In der Folgezeit mahnten die Anwälte das illegale Filesharing von Filmwerken ab, wofür ein Vergleichsbetrag von 750 Euro geltend gemacht wurde.

Das Prinzip der „häppchenweisen Abmahnungen“

In der Anwaltschaft wurde die Vorgehensweise der Rechtsanwälte Nümann + Lang bei mehreren unerlaubt herunter- bzw. hochgeladenen Musikwerken für jede einzelne Urheberrechtsverletzung vom Betroffenen die vollen Kosten zu verlangen, als Prinzip der „häppchenweisen Abmahnungen“ kritisiert. Das wollten sich die Abmahnanwälte nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht, dort kassierten die Kanzlei aber eine Niederlage. Denn die Richter hielten diese Kritik für rechtens, da sie vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az.: 6 U 56/11).

Wie Sie als Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden

Wenn Abgemahnte eine Filesharing-Abmahnung erhalten, sind sie verwundert, dass sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben sollten. Verständlich wird dies aber bei einer genaueren Betrachtung der Down- bzw. Uploads aus den Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzwerken, P2PNetzwerken, Internet-Tauschbörsen). Um von dort Daten, also Musik- oder Filmwerke, herunter laden zu können, muss zuerst eine spezielle Software auf dem eigenen Rechner installiert werden. Diese Software führt aber nicht nur dazu, dass ein Download möglich ist. Vielmehr werden im Zeitpunkt des Downloads zugleich die bisher auf den eigenen Rechner herunter geladenen Daten anderen Usern im Filesharing-Netzwerk zur Verfügung gestellt, die diese ihrerseits vom Rechner des Abgemahnten downloaden. In dem zeitgleichen Upload liegt aber eine Urheberrechtsverletzung, da diese Daten illegal verbreitet werden.

Vermeiden lässt sich der Upload kaum. Möglich ist dies zwar durch einen sogenannten Leecher Mod. User, die ein solches Tool benutzen, werden aber regelmäßig von den Betreibern der Filesharing-Netzwerke gesperrt. Denn der Sinn des gleichzeitigen Uploads besteht darin, dass die Daten erheblich schneller heruntergeladen werden können. Netzwerk-Nutzer, die den Upload verhindern, „blockieren“ damit die Funktionsweise dieser Tauschbörsen.

Die besondere Gefahr beim illegalen Herunter- bzw. Hochladen von Daten besteht nun darin, dass im Zeitpunkt des Uploads die IP-Adresse des Internetanschlussinhabers zu erkennen ist. Hat der Rechteinhaber ein sogenanntes Anti-Piracy-Unternehmen beauftragt, erfasst dieses die IP-Adresse des Anschlussinhabers sowie weitere Angaben im Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads. Anschließend wendet sich der Rechteinhaber mit den Angaben an eine Abmahnkanzlei. Diese erwirkt vor dem zuständigen Landgericht einen Beschluss gegen den Provider des Anschlussinhabers (etwa Arcor, Deutsche Telekom), wonach der Anbieter die Adresse und Anschrift seines Kunden herausgeben muss. Anschließend erhält der Anschlussinhaber von den Anwälten die Filesharing-Abmahnung. Auch die Rechtsanwälte Nümann + Lang gehen auf diese Weise vor.

So sollten Sie auf eine Abmahnung von Nümann + Lang reagieren

Erhalten Sie von den Rechtsanwälten Rechtsanwälte Nümann + Lang eine Abmahnung, ist das oberste Gebot: Ruhe bewahren. Spontane Anrufe bei den Anwälten „bringen“ nichts und können im schlimmsten Fall auch noch gegen Sie verwendet werden. Die der Filesharing-Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie aber in dieser Form nicht unterschreiben und an die Abmahnanwälte zurückschicken. Diese Unterlassungserklärung ist regelmäßig einseitig gefasst und beschneidet Sie daher unnötig in Ihren Rechten.

Ein oft gesehener „Trick“ von Abgemahnten ist es, den Erhalt der per einfacher Briefpost zugesandten Abmahnung abzustreiten. Anders als sonst im Zivilrecht nützt Ihnen dies hier aber nichts. Denn eine der Besonderheiten im Urheberrecht ist, dass der Abmahnende nur die Versendung der Abmahnung, nicht aber deren Zugang beim Abgemahnten nachweisen muss. Auch eine Vollmacht des Rechteinhabers braucht der Abmahnung nicht beigefügt zu werden.

Vielmehr sollten Sie die kurze Frist, die Ihnen in der Filesharing-Abmahnung zur Rücksendung der unterzeichneten Unterlassungserklärung gesetzt wurde, zur Beauftragung eines auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts nutzen.

Was Ihr Rechtsanwalt im Fall einer Abmahnung alles prüft

Ihr Rechtsanwalt wird als erstes prüfen, ob die Abmahnung den Vorgaben des seit dem 09.10.2013 geltenden § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) entspricht. Nach dieser Vorschrift muss die Abmahnung bestimmten Anforderungen genügen, da sie andernfalls unwirksam ist. Ist die Wirksamkeit der der Filesharing-Abmahnung gegeben, wird der Anwalt eine individuelle, auf ihren Fall zugeschnittene modifizierte Unterlassungserklärung erstellen. Gerade bei den Rechtsanwälten Nümann + Lang sollte die Unterlassungserklärung auch vorbeugend auf alle Musik- und sonstige Werke des Rechteinhabers erstreckt werden, um Folgeabmahnungen zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang sind bei Abmahnungen von im Internet oder bei Verbraucherschutzzentralen erhältlichen Mustern von Unterlassungserklärungen abzuraten. Diese sind nicht auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten und können sogar Anlass dafür sein, dass der Rechteinhaber ein Gerichtsverfahren veranlasst.

Weiterhin wird Ihr Rechtsanwalt klären, ob die Rechte an den Musikwerken tatsächlich bei der Gegenseite liegen und die IP-Adresse Ihres Internetanschlusses fehlerfrei ermittelt wurde. Trifft auch das zu, ist aber immer noch fraglich, ob Sie als sogenannter Täter den Vergleichsbetrag zahlen müssen. Denn wenn die Urheberrechtsverletzung etwa von Ihrem 13-jährigen Kind begangen wurde, sie es zuvor über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für einen Verstoß des Kindes gegen dieses Verbot keine Anhaltspunkte bestanden, haften Sie nicht als Täter (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“). Das gilt ebenso, wenn volljährige Familienmitglieder das illegale Filesharing begangen haben (BGH, Urteil vom 14.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – „BearShare“). Zahlen müssen Sie allerdings nach dem 09.10.2013 als sogenannter Störer die außergerichtlichen Kosten der Abmahnanwälte in Höhe von 147,56 Euro, § 97a Abs. 3 UrhG.

Sind Sie dagegen Täter hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung, ist zu prüfen, ob der geforderte Vergleichsbetrag den seit dem 09.10.2013 geltenden Anforderungen des § 97a UrhG genügt. Danach müssen die Abmahnanwälte die außerhalb des reinen Schadensersatzanspruchs entstandenen Aufwendungen genau aufschlüsseln und die Kostenbeschränkung auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch beachten. Und schließlich klärt Ihr Anwalt auch, ob die reine Schadensersatzforderung als Bestandteil des Vergleichsbetrags der Höhe nach nicht übersetzt ist.

Darauf sollten Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts achten

Wichtig ist zunächst, dass sich Ihr Rechtsanwalt mit Filesharing-Abmahnungen auskennt, also das Urheberrecht spezialisiert ist. Einen solchen Anwalt finden Sie nicht nur in der Nähe Ihres Wohnsitzes (etwa über den örtlichen Anwaltverein), sondern auch im Internet. Die Entfernung spielt dabei keine Rolle, da Sie die Filesharing-Abmahnung nebst beigefügter Unterlassungserklärung per Fax oder per eingescannter Datei mittels Email an den Anwalt senden können. Hinterfragen sollten Sie allerdings vor der Beauftragung des Rechtsanwalts, welche Kosten auf Sie zukommen. Viele Anwälte bieten gerade für die außergerichtliche Vertretung in solchen Abmahnfällen kostengünstige Pauschalen an (teilweise bereits ab 200 Euro, bei Gegenstandswerten unter 600 Euro auch für ca. 100 Euro).

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Josefine Weyand

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