Bundesgerichtshof: Taschenrechner am Steuer verboten

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Worum geht's?

Wer mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs ist, darf nicht gleichzeitig ein Smartphone in der Hand halten. So viel ist hinlänglich bekannt. Dabei spielt keine Rolle, ob man damit telefonieren will, oder, sagen wir einfach mal: eine Maklerprovision ausrechnen. Dass zu eben diesem Zweck aber auch kein anderes elektronisches Gerät verwendet werden darf, musste nun ausdrücklich der Bundesgerichtshof feststellen.

150,- Euro Bußgeld für Handynutzung

Anlass für den Rechtsstreit gab die Beschwerde eines Immobilienmaklers gegen einen Bußgeldbescheid. Der Mann war auf dem Weg zu einem Kunden mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Auf dem Überwachungsfoto hielt er ein kleines Gerät in der Hand. Kein Mobiltelefon, wie er betonte, sondern: ein Taschenrechner. Er habe überschlagen wollen, wie viel ihm der anstehende Termin im Fall eines Abschlusses einbringen könne. Die vom Amtsgericht Lippstadt (Az. 7 Owi 181/18) verhängte Geldbuße wegen Handynutzung am Steuer wollte der Fahrer nicht akzeptieren. Ein Taschenrechner sei ja schließlich kein Handy.

Was sagt die StVO?

Tatsächlich verbietet die Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich die Benutzung von Taschenrechnern durch Fahrzeugführer. In Paragraph 23 Absatz 1a ist aber die Rede von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Ob in diese Kategorie auch Taschenrechner einzuordnen sind, war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht klar. Im Fall des Maklers bejahte die Berufungsinstanz die Frage (OLG Hamm, Az. 4 RBs 191/19). Das Gerät informiere über das Ergebnis einer Rechenaufgabe. Außerdem solle die Verordnung grundsätzlich Ablenkungen durch elektronische Instrumente verhindern.

Rechtsprechung uneins

Kurz zuvor allerdings hatte in einem ganz ähnlichen Fall ein Oberlandesgericht anders entschieden: Laut OLG Oldenburg (Az. 2Ss (OWi) 175/18) ist ein Taschenrechner nicht von der fraglichen Vorschrift erfasst. Er darf deshalb auch am Steuer benutzt werden. Wegen dieser widersprüchlichen Auffassungen musste der Fall nun dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Der entschied: Auch Taschenrechner fallen unter Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung. Sie dürfen deshalb nicht vom Fahrzeugführer während der Fahrt gehalten und bedient werden.

Fazit

Auch der BGH kam zu dem Schluss, dass Taschenrechner als elektronische Geräte anzusehen sind, die der Information dienen. Die Benutzung am Steuer lenkt ab und bringt Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Das gilt für den Rechner im Mobiltelefon ebenso wie für ein eigenständiges Gerät.

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