Worum geht's?
Eine Delle im Blech des PKW auf dem Nachbarparkplatz - Beim Einparken und Rangieren passiert dies oft schneller als man denkt. Und auch wenn es nur eine kleine Beule oder ein Kratzer im Lack ist: Wenn Sie sich nach einer solchen Situation einfach vom Unfallort entfernen, handelt es sich um Fahrerflucht. Und die wird in Deutschland hart bestraft. Welche Strafe bei Unfallflucht auf Sie zukommt und wie Sie diese vermeiden können, erfahren Sie im Folgenden.
1. Straftatbestand “Fahrerflucht” nach § 142 StGB
Ein kleiner Kratzer im Lack eines fremden Autos oder eine Beule durch den Einkaufswagen - gerade Blechschäden werden von vielen Kraftfahrern in Deutschland nicht ernst genommen. Im Fahreignungsregister waren 2024 dementsprechend fast 33.000 Fälle von Unfallflucht registriert.
Dabei drohen dem flüchtigen Fahrer harte Konsequenzen, wenn er erwischt wird. Denn bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat, die gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Deliktbezeichnung "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Nach § 142 Absatz 1 StGB liegt eine Fahrerflucht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Nach § 142 Abs. 2 StGB wird ein Unfallbeteiligter wegen Fahrerflucht bestraft, wenn er sich nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist, die sich je nach Schwere des Unfalls unterscheidet, nicht unverzüglich nachträglich bei der Polizei meldet, damit diese die Feststellungen zum Unfallhergang schnellstmöglich nachholen kann.
2. Rechtliche Konsequenzen der Fahrerflucht: Bußgelder, Punkte, Fahrverbote & Co.
Der Bußgeldkatalog sieht für Verkehrsverstöße drei Sanktionen vor: Bußgelder, Punkte im Flensburger Zentralregister und Fahrverbote. Schwere Verstöße werden im Bußgeldkatalog mit drei Punkten geahndet. Dementsprechend wird auch die Unfall- bzw. Fahrerflucht mit drei Punkten im Flensburger Zentralregister bestraft.
Ein Bußgeld muss der verkehrsflüchtige Fahrer hingegen laut aktuellem Bußgeldkatalog nicht befürchten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er mit einem blauen Auge und drei Punkten davon kommt. Denn Fahrerflucht wird im Übrigen als Straftat nach dem StGB behandelt und sanktioniert.
Nach § 142 StGB droht für Unfallflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Die zu erwartende Strafe hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:
- Höhe des Sachschadens
- Verletzungen der Unfallbeteiligten
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
Im für den Fahrer "günstigsten" Fall wird eine Geldstrafe von 15 bis 30 Tagessätzen verhängt. Zusätzlich muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Fast alle Staatsanwaltschaften und Gerichte führen Tabellen, die dort der Arbeitserleichterung und einer groben Einteilung der Fälle dienen. Sie werden regelmäßig auszugsweise in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht. Auf diese Weise können spezialisierte Anwälte auf dem Gebiet des Verkehrsrechts für den konkreten Fall eine Prognose erstellen.
Das Strafmaß richtet sich bei der Unfallflucht nach der Höhe des verursachten Schadens. Wir haben Ihnen die möglichen Strafen in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst:
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Schadenshöhe |
Strafe |
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50 bis 600 Euro |
geringe Geldstrafe, anschließend Einstellung des Verfahrens |
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600 bis 1.300 Euro |
Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, zwei Punkte in Flensburg und Fahrverbot von drei Monaten |
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mehr als 1.300 Euro |
hohe Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg, Entzug der Fahrerlaubnis |
ACHTUNG
Kommt es beim Unfall mit Fahrerflucht zu einem Personenschaden, hat dies für den Fahrer oftmals besonders schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen. Neben den Strafen laut der Tabelle oben, drohen zusätzlich eine Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung sowie fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung.
Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Unfall mit Fahrerflucht fahrlässig getötet, droht nach § 222 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Droht eine MPU bei Fahrerflucht?
Ein erheblicher Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung genügt bereits für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Diese wird vor allem verhängt, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen und Sie sich grob pflichtverletzend verhalten haben. Bei einer Fahrerflucht kann eine MPU angeordnet werden. Meistens hängt dies von der Schwere des Vergehens ab und beruht auf einer Einzelfallentscheidung.
Fahrverbot und Führerscheinentzug bei Fahrerflucht
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe und den Punkten in Flensburg wird nach einer Unfallflucht grundsätzlich auch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten als Nebenstrafe (§ 44 StGB) verhängt. Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Bemisst sich die Höhe des Schadens bei einer Fahrerflucht auf über 1.300 Euro, muss sich der Unfallflüchtige sogar auf die Entziehung seiner Fahrerlaubnis einstellen (§ 69 I, II Nr. 3 StGB).
WUSSTEN SIE’S SCHON?
Der Führerscheinentzug bezeichnet die Entziehung der Fahrerlaubnis per se. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wird zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Die Sperre kann für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und 5 Jahren angeordnet werden. Reicht die gesetzliche Höchstfrist nicht aus, kann die Sperre sogar für immer verhängt werden. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis wieder beantragt werden.
3. Fahrerflucht in der Probezeit
Da statistisch gesehen gerade junge Fahrer und Fahranfänger die meisten Verkehrsunfälle verursachen, stehen sie in der zweijährigen Probezeit sozusagen besonders unter Beobachtung. Daher sind gerade Fahrer in der Probezeit angehalten, vorsichtig und aufmerksam zu fahren.
Passiert Ihnen in der Probezeit trotzdem ein kleiner Unfall mit Blechschaden, sollten Sie trotz Angst vor den Folgen und Fluchtinstinkt keine Fahrerflucht in Erwägung ziehen. Denn eine Unfallflucht in der Probezeit ist ein sogenannter A-Verstoß. Bei einem A-Verstoß handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, wie beispielsweise Drogen oder Alkohol am Steuer oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß.
Bereits ein einmaliger schwerwiegender Verkehrsverstoß der Kategorie A führt
- zur zweijährigen Verlängerung der Probezeit und
- zur Pflicht, ein Aufbauseminar zu besuchen.
Zudem wird die Fahrerflucht strafrechtlich verfolgt. Abhängig von verschiedenen Faktoren (Höhe des entstanden Schadens, Verletzungen der Unfallbeteiligten, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fahranfängers) kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Darüber hinaus muss mit einem Fahrverbot und sogar mit der Entziehung des Führerscheins gerechnet werden.
4. Fahrerflucht nicht bemerkt: Was Sie jetzt tun können
Laute Musik, Ablenkung durch den Beifahrer oder tief in Gedanken an das bevorstehende Meeting auf der Arbeit versunken: Schnell passiert ein kleiner Unfall, ohne dass Sie es selbst bemerken. Dabei muss das touchierte Fahrzeug nicht mal groß beschädigt worden sein. Selbst ein kleiner Lackschaden genügt.
Wenn Sie sich als Unfallverursacher vom Unfallort entfernt haben, ohne dass Sie den Zusammenstoß bemerkt haben, liegt keine Fahrerflucht vor. Denn das Gesetz bestraft das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Sie den Unfall nicht bemerkt haben und Sie sich nicht vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben. Im Zweifelsfall lohnt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
FAHRERFLUCHT OHNE SCHADEN
Sie sind mit einem anderen Auto auf dem Parkplatz zusammengestoßen und konnten am anderen Fahrzeug keinen Schaden ausmachen? Auch dann kann das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar sein. Nur weil sich ein Schaden nicht mit bloßem Auge erkennen lässt, kann das Auto dennoch beschädigt worden sein.
Interessant: Wildunfälle können je nach Bundesland der Meldepflicht unterliegen. Bei angefahrenen Tieren handelt es sich zwar nicht um Geschädigte, also begehen Sie beim Entfernen vom Unfallort auch keine Fahrerflucht, dennoch sollte der Unfall gemeldet und das Tier auf Verletzungen hin untersucht werden. Gleiches gilt für einen Unfall, bei dem Sie einen Hund oder eine Katze angefahren haben. Lassen Sie ein verletzes Tier am Unfallort zurück, können Sie wegen Tierquälerei belangt werden.
5. So vermeiden Sie Fahrerflucht
Angesichts des hohen Strafmaßes der Unfallflucht stellt sich die Frage, wie Sie Fahrerflucht vermeiden können. Zunächst einmal ist jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Verkehrsunfall beigetragen haben kann, verpflichtet, nach einem Unfall eine gewisse Zeit am Unfallort zu warten.
Dazu kann auch ein Mitfahrer verpflichtet sein, der beispielsweise ins Lenkrad gegriffen und somit aktiv zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Diese Pflicht gibt es in Deutschland deshalb, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung des Unfallbeteiligten, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfallgeschehen zu ermöglichen.
Wie lange Sie am Unfallort warten müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Bagatellschaden, der beispielsweise durch einen Parkrempler verursacht wurde, können bereits 15 bis 20 Minuten als Wartezeit ausreichen. Bei schweren Schäden mit Verletzten hingegen müssen mindestens zwei Stunden oder länger gewartet werden.
PRAXIS-TIPP
Ist die Wartefrist ergebnislos abgelaufen, sprich der Fahrer des beschädigten Autos ist innerhalb der jeweiligen Wartezeit nicht zurückgekehrt, müssen Sie als Unfallbeteiligter die Feststellungen unverzüglich nachholen. Sie sind verpflichtet, entweder den Unfallgegner oder eine nahe gelegene Dienststelle der Polizei über Ihre Personalien, das Kennzeichen sowie den Standort des Fahrzeugs und Ihre Beteiligung am Unfall zu informieren (§ 142 Absatz 3 StGB).
Wie lange Sie für die nachträgliche Feststellung Zeit haben, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Unter Umständen kann bei einem nächtlichen Unfall mit geringfügigem Sachschaden auch die Benachrichtigung am nächsten Morgen genügen (OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003, Az. 20 U 212/02). Allein ein Zettel mit der Handynummer oder eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten an der Windschutzscheibe genügt jedoch in keinem Fall.
Die letzte Chance: Fahrerflucht vermeiden durch Selbstanzeige
Haben Sie nach dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Feststellung nicht unverzüglich nachgeholt, bleibt Ihnen noch eine letzte Möglichkeit, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden. § 142 Absatz 4 StGB regelt, dass das Gericht die Strafe mildern oder sogar gänzlich von der Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen seiner Personalien bei der Polizei oder dem Unfallopfer nachholt ("tätige Reue").
AUFGEPASST!
Diese 24-Stunden-Regel wird allerdings nur dann ausgelöst, wenn lediglich ein unbedeutender Sachschaden von maximal 1.300 Euro im ruhenden Verkehr, typischerweise beim Ein- oder Ausparken, verursacht wurde.
6. Checkliste: So vermeiden Sie eine Anzeige wegen Unfallflucht
Zusammenfassend stellen wir Ihnen eine Checkliste zur Vermeidung von Fahrerflucht zur Verfügung.
- Warten Sie bei einem Bagatellschaden, z. B. einem Parkrempler, mindestens 30 Minuten am Unfallort auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs.
- Warten Sie auch, wenn beim Unfall zunächst noch kein Schaden am anderen Fahrzeug sichtbar ist. Das bedeutet nämlich nicht, dass es auch keinen Schaden gibt. Ob ein Schaden vorliegt oder nicht, müssen entsprechende Gutachter prüfen.
- Hinterlassen Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des beschädigten Kraftfahrzeugs. Doch Vorsicht, das allein genügt nicht!
- Informieren Sie die Polizei über den Unfall. Tun Sie dies wenn möglich noch an der Unfallstelle, ansonsten unverzüglich, also ohne unnötige Zeit zu verlieren.
7. Wann greift bei einer Fahrerflucht die Versicherung und wann nicht?
Für den Geschädigten ist ein Unfall mit Fahrerflucht oft doppelt ärgerlich: Er hat nicht nur ein kaputtes Auto, sondern muss für die Reparatur meist auch noch selbst aufkommen. Denn eigentlich bezahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung des Schädigers bei einem Unfall mit Blechschaden die Reparatur des Fahrzeugs.
PRAXIS-TIPP
Wird der flüchtige Kraftfahrer jedoch nicht gefasst, bleibt das Opfer auf seinen Kosten sitzen. Fahrer, die sich vor diesem Risiko schützen möchten, müssen eine Vollkaskoversicherung abschließen. Diese springt auch bei Schäden am Fahrzeug ein, wenn der Verursacher unbekannt ist.
Wird der Unfallflüchtige nachträglich geschnappt, muss er sich nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung der Fahrerflucht und auf Punkte im Flensburger Zentralregister einstellen. Es kommen auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten auf ihn zu.
Denn entweder zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung von vornherein nicht für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder sie kommt zunächst für den Schaden auf, holt es sich jedoch anschließend wieder vom Unfallverursacher zurück. Zudem muss der Unfallverursacher grundsätzlich die Schäden am eigenen Auto selbst tragen, da selbst die Vollkaskoversicherung nicht verpflichtet ist, für diese aufzukommen. Versicherungen haben im Falle der Fahrerflucht außerdem das Recht, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu kündigen.
8. Fazit zur Fahrerflucht
Bei einer Fahrerflucht handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Bußgeldkatalog. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine Straftat gemäß § 142 StGB dar und kann mit hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Das Strafmaß ist abhängig von der Schwere des Vergehens.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen müssen Unfallverursacher zusätzlich mit zwei bis drei Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar dem Führerscheinentzug rechnen. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Folgen und Kosten. Kam es durch die Fahrerflucht zu einem Unfall mit Personenschaden, können Geschädigte außerdem Schmerzensgeld verlangen.
Haben Sie einen Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten, können Sie sich rechtlichen Beistand bei einem Anwalt für Verkehrsrecht holen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, gegen die Anzeige vorzugehen und etwaige Strafen abzumildern oder zu vermeiden. Bestenfalls lassen Sie es aber gar nicht so weit kommen und melden einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug unverzüglich bei der Polizei.
9. Häufige Fragen zur Unfallflucht



