Datenschutzerklärung für Mollie

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Was ist Mollie?

Mollie ist ein Payment-Dienstleister, über den Händler die Zahlungen ihrer Kunden abwickeln können. Mollie wurde 2004 in den Niederlanden gegründet. Heute nutzen rund 100.000 Unternehmen in Europa den Anbieter, um ihren Zahlungsverkehr zu organisieren. Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen Unternehmen berücksichtigen, wenn sie Mollie verwenden?

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Warum ist Mollie datenschutzrechtlich relevant?

Bezahlen Kunden ihre Ware in einem Onlineshop über Mollie, erheben Händler auf diese Weise die eingegebenen Zahlungsdaten wie

  • Name,
  • Adresse,
  • Kontonummer,
  • Betrag der Transaktion sowie
  • Datum und Uhrzeit des Einkaufs.

Sie geben diese Daten an Mollie weiter. Dafür müssen sie bestimmte Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG (ehemals TTDSG)) beachten.

Mollie datenschutzkonform einsetzen

Damit Händler Mollie datenschutzkonform verwenden, müssen sie diese Pflichten erfüllen:

Datenschutzerklärung anpassen

Händler müssen in ihrer Datenschutzerklärung aufführen, dass und wie sie Mollie zur Zahlungsabwicklung verwenden. Dabei sollten sie darauf hinweisen,

  • warum Mollie dabei personenbezogene Daten erhält,
  • wie lange Mollie diese speichert,
  • wie Mollie die Daten verwendet und
  • welche Rechtsgrundlage die Datenverwendung erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Diese Pflichten schreibt Art. 13 DSGVO vor.

Datensparsamkeit beachten

Händler sollten im Payment-Prozess nur die Kundendaten abfragen, die sie unbedingt benötigen, um Zahlungen über Mollie abwickeln zu können. Das schreibt das Gebot der Datensparsamkeit der DSGVO vor.

Möglichkeit zum Datenwiderspruch erwähnen

Händler müssen ihre Kunden darauf hinweisen, dass sie der Verwendung ihrer Daten jederzeit widersprechen können. Das gilt jedoch nicht für die Daten, die Händler und Mollie zwingend benötigen, um eine Zahlung abzuwickeln und damit den Kaufvertrag zu erfüllen.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen?

Immer, wenn Unternehmen personenbezogene Daten an einen Dritten weitergeben, um diese weisungsgebunden verarbeiten zu lassen, müssen sie mit dem Dritten einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Händler erheben personenbezogene Daten und geben diese an Mollie weiter. Einen AV-Vertrag benötigen sie dafür jedoch nicht. Denn: Mollie entscheidet selbst, wie es welche Daten verarbeitet. Das bedeutet: Mollie verwendet die Nutzerdaten in einem eigenen Macht- und Organisationsbereich. Händler haben keinen Einfluss darauf, wie Mollie die Daten nutzt. Es liegt somit keine Weisungsgebundenheit gemäß Art. 29 DSGVO vor.

Rechtsprechung zu Mollie

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu Mollie vor.

 

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