Virtuelles Hausrecht: Kündigung ohne Sachgrund ist rechtswidrig

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Worum geht's?

Foren und soziale Netzwerke tun sich immer wieder schwer damit, ihr virtuelles Hausrecht gesetzeskonform auszuüben. Das bestätigte jetzt erneut der Betreiber eines kostenlosen Online-Forums. Dieser hatte einem User die Mitgliedschaft gekündigt. Dabei berief er sich auf eine AGB-Klausel, die ihm das Recht gab, Nutzer ohne Angabe von Gründen zu entfernen. Das Amtsgericht Saarlouis kam zu dem Schluss: Das war rechtswidrig. Wie kamen die Richter zu ihrer Einschätzung?

So kam es zur Kündigung der Mitgliedschaft im Forum

Das Online-Forum erlaubt es Usern, sich kostenfrei zu registrieren. In den AGB behält sich der Betreiber jedoch das Recht vor, Nutzer ohne Angaben von Gründen zu sperren und zu entfernen. Nachdem sich der Nutzer auf der Plattform angemeldet hatte, kam es zwischen ihm und dem Betreiber zu Differenzen. Der Betreiber kündigte dem User daher die Mitgliedschaft. Das stufte der Nutzer als rechtswidrig ein. Er klagte vor dem AG Saarlouis.

AG Saarlouis zum virtuellen Hausrecht

Die Richter des AG Saarlouis kamen zu dem Ergebnis: Betreiber eines kostenlosen Online-Forums können Nutzern nur dann sofort kündigen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (Urteil vom 01.04.2020, Az. 25 C 1233/19 (12)). Die vom Betreiber in den AGB verwendete Klausel ist rechtswidrig.

Zwar steht Betreibern von Online-Plattformen das virtuelle Hausrecht zu. Damit dürfen sie jedoch nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Dies gibt vor, dass sie nur dann User sperren dürfen, wenn ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Die verwendete AGB-Klausel verletzt diesen Grundsatz. Sie erlaubt es dem Portal-Betreiber, ohne sachliche und objektive Kriterien über eine Mitgliedschaft zu entscheiden.

Fazit

Das AG Kerpen kam in 2017 zu dem Schluss: Der Betreiber eines Forums darf einen User nicht sperren, ohne diesen vorher abgemahnt zu haben, wenn kein wichtiger Grund zur Sperrung vorliegt (Urteil vom 10.04.2017, Az. 102 C 297/16). Sollte die Sperrung einer ordentlichen Kündigung entsprechen, hätte der Betreiber die Kündigungsfrist einhalten müssen. Der User hatte in dem Forum wiederholt Beiträge über die Produkte eines bestimmten Herstellers gepostet. So war der Verdacht auf Schleichwerbung entstanden.

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