Schüler teilt Nacktbilder seiner Freundin mit seinen Schulfreunden
Die gleichaltrige Freundin des Berliner Gymnasiasten hatte ihm während der Beziehung mehrfach freizügige Selfies über WhatsApp geschickt. Ihr Freund wollte mit den Bildern vor seinen Schulfreunden angeben und schickte sie munter weiter. Offenbar ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein.
Verbreiten von intimen Bildern kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben
Denn die Verbreitung von intimen Bildern gegen den Willen des Betroffenen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Abgebildeten dar. Dem abgebildeten Opfer steht in solchen Fällen neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, wobei die Höhe des Anspruchs immer von den konkreten Umständen abhängt.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen drohen auch strafrechtliche Folgen. § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) stellt das Verbreiten von Fotos gegen den Willen des Betroffenen unter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) droht dem teilfreudigen Weiterleitenden zudem eine Freiheitsstrafe wegen Verbreitens pornographischer Schriften, worunter auch das Weiterleiten von intimen Fotos fallen kann.
Schüler hätte Konsequenzen seines Handelns erkennen müssen
Der 13-jährige Gymnasiast verglich sich mit seiner jetzigen Ex-Freundin vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf eine Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1837 Euro, wovon er 500 Euro durch eigenen Verdienst erwirtschaften sollte. Opfer und Täter einigten sich zudem darauf, dass ihm 500 Euro erlassen werden sollten, wenn er die anderen Beträge fristgerecht zahlt (Urteil vom 15.01.2015, 239 C 225/14).
Das Gericht wies darauf hin, dass „die Weiterverbreitung der Bilder durch den Beklagten […] aufgrund der einschneidenden Wirkung auf die Lebensführung und die Entwicklung der jugendlichen Klägerin eine Entschädigung in Geld zur Genugtuung unabweisbar" macht. Die Schülerin dürfte sich laut Gericht durch die Verbreitung der Nacktbilder "an den Pranger gestellt fühlen und die Situation insgesamt als ausgesprochen peinlich empfunden haben“.
Der Junge hätte die Konsequenzen seines Handelns „aufgrund der heute in der Regel umfangreichen Erfahrung von Jugendlichen im Umgang mit Sozialnetzwerken, mit Medien und deren Gefahren“ auch erkennen müssen.
Fazit:
Strafrechtliche Konsequenzen hatte das Weiterleiten der Nacktbilder für den jungen Schüler zwar nicht, denn er war zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig. Das Berliner Urteil zeigt jedoch, dass selbst sehr junge Täter zivilrechtliche Folgen befürchten müssen.
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