DSGVO-Urteil: Bei Veröffentlichung journalistischer Fotos gilt Kunsturhebergesetz

(9 Bewertungen, 2.89 von 5)

Worum geht's?

Dürfen nach der Datenschutz-Grundverordnung keinerlei Bilder mehr ins Netz gestellt werden? Verlieren Bildberichterstatter ihre Arbeitsgrundlage? Solche und ähnliche Befürchtungen waren in den vergangenen Wochen von Fotografen, Anwälten und Datenschützern diskutiert worden. Nun liegt endlich eine gerichtliche Entscheidung vor: Laut Oberlandesgericht Köln bleibt das KUG für die Medienberichterstattung gültig.

Unumstritten: Das Recht am eigenen Bild

Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, war auch vor der DSGVO unzulässig. Allerdings regelte der § 23 des Kunsturhebergesetzes einige Ausnahmen: Bildnisse der Zeitgeschichte, Fotos von Großereignissen oder Aufnahmen, in denen die Personen nur als Beiwerk des eigentlichen Inhalts zu sehen sind. Ob eine solche Ausnahme vorlag, mussten im Zweifel die Gerichte klären. Mit der Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung allerdings stellte sich noch eine ganz andere Frage: Gilt nun ein wesentlich strengeres Datenschutzrecht, wonach grundsätzlich die Zustimmung jedes Abgebildeten notwendig ist?

Was zählt – KUG oder DSGVO?

Für die Richter am Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18) allerdings besteht kein Zweifel: Mit Artikel 85 hat das Europäische Parlament den nationalen Gesetzgebern einen Gestaltungsspielraum gelassen. Die Macher der DSGVO erkennen hier ausdrücklich das Spannungsfeld zwischen Datenschutz einerseits und journalistischer Berichterstattung andererseits an. Um diesen Widerspruch auszugleichen, darf ein Land eigene Regelungen finden. Das OLG Köln ist der Meinung, dass mit dem Artikel 85 genau eines verhindert werden soll: dass der Datenschutz Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einschränkt.

EU-Recht kann im KUG berücksichtigt werden

Die nationalen Regelungen in ein neues Gesetz zu fassen, schreibe die DSGVO nicht vor, so das Gericht weiter. Mit dem Kunsturhebergesetz verfüge man in Deutschland über ein geeignetes Mittel zur Ausgestaltung des Artikels 85. Denn die Regelung lasse zahlreiche Abwägungsmöglichkeiten zu. Auch europarechtliche Aspekte könnten hier zur Geltung kommen.

Fazit:

Für den begrenzten Bereich der Veröffentlichung von Fotos zur journalistischen Berichterstattung liegt nun Klarheit vor: Das Kunsturhebergesetz gibt auch nach Wirksamwerden der DSGVO die Handlungsrichtlinien vor. Nicht erfasst von dem Urteil ist allerdings der vorhergehende Schritt: das Anfertigen von Fotos, das ebenfalls als Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Auch über das Onlinestellen zu nicht-journalistischen Zwecken durch Künstler, Unternehmen, Blogger oder Privatpersonen hat das Gericht keine Aussage getroffen.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Wil. Helm
Hallo.Heisst das, das in Zukunft keine privaten, von mir selbst fotografierten (oder gemalten) Bebilderungen von- Vereinsfesten- Hochzeitsfeiern - Urlaubsbildern- Fotos von Stadtszenen etc.ohne explizite Erlaubnis zur Abbildung von/ der Person/ Personen veröffentlicht werden dürfen?Es gibt nunmal keine menschenleeren Feste, Straßen, etc. Gott-sei-Dank.Das ich nicht Bilder einzelner Personen ohne deren Genehmigung veröffentliche n darf, ist mir klar.Galt nicht früher das ich Menschen ab Gruppen von 3 oder 5 fotografieren und veröffentliche n darf?Aus Vorsicht (oder Abmahnangst-Manie) habe ich Facebook und Homepages gelöscht, bis ich mir klar geworden bin, was darf und was nicht sein darf.Das das Recht am eigenen Bild (und Urheberrecht) geregelt werden muss, ist richtig-es muss dann aber auch den Bürgern klar kommuniziert werden und nicht sie/ihn in einem unübersehbare n Wust von Vorschriften alleine lassen.Nicht jeder hat einen Fachanwalt neben sich her laufen und nicht jeder kleinste Gewerbetreibend e kann es sich leisten, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Ohne Internet geht nunmal in unserer und kommenden Zeit nichts.In der Praxis hieße das dann, das ich von zig Menschen eine schriftliche, beweisbare Erlaubnis einholen muss?
3
Martin Rotzinger
Abgesehen vom Tierschutzgeset z ist ein Tier juristisch eine Sache.Ein Bild eines Tieres ist damit analog dem Bild eines Steines oder Baumes.Klare Antwort: Der Verein spinnt (und erfüllt leider alle Vorurteile).
3
Guest
Ich war im Verein eines Tierschutzes tätig und habe gekündigt. Nun verlangt der Verein von mir das ich die Filme und Fotos von den Vereinskatzen nicht ohne Genehmigung veröffentliche n darf. Ist das Rechtens ? Es handelt sich ausschließlich um Tierbilder. Habe ich hier nicht ein Persönlichkeits recht auf meine Bilder und kann damit machen was ich will ? Schließlich habe ich die Fotos und Videos gemacht und es werden keinerlei Personen gezeigt oder geschädigt.
2
John Doe
@Rico Stötzel,sind die selbstgemachten mit einer von Ihnen nachweisbaren Einwilligung erstellt worden? Dann dürfen Sie diese so lange auf der Homepage belassen, bis die abgebildete Person(en) ihnen die zugeteilte Nutzungserlaubn is entziehen. Wenn sie die Einwilligung nicht vorweisen können, dann können Sie jederzeit eine teure Abmahnung bekommen. So wie es sich gehört. Wenn Sie keine nachweisbare Einwilligung haben, dann haben Fotos von den Menschen auf Ihre Homepage nichts verloren.
3
Nina Kirsch
Sehr geehrter Herr Stötzel, ich betreue zahlreiche Kunden im Zuge der DS-GVO hinsichtlich Webseite & Newsletter-Marketing.Zu Ihrer Frage: Das müsste im Einzelnen betrachtet und beurteilt werden. Ggf. müssen Bilder ausgetauscht werden, bei denen nicht eindeutig nachvollzogen bzw. belegt werden kann, ob und in wie weit die Person einverstanden ist / war.
1
Dipl.-Ing. L. Ficsor
Die meisten Gesetzesbollenw erke von EU- und nationalen Politiker stellen einen absoluten Wahnsinn dar, gegen die alle normalen Bürger zu kämpfen haben! Es bezieht sich nicht nur auf das Datenschutzgese tz, sondern auch auf andere Hirngespinste von Politikern, die meistens nicht zu den gebildeten Menschen gehören und durch politische Untaten auffallen wollen.
2
Rico Stötzel
Die DSGVO bringt mich als Praxisbetreiber an meine Grenzen. Auf meiner Homepage gibt es auch Bilder und Fotos, teilweise gekauft und oder auch selbst fotografiert.Darf ich diese nun nicht mehr veröffentliche n?
7
Gunwi
Menschen als Übel? Naja....Was, wenn eben der Mensch Mittelpunkt ist - zB im Bereich Strassenfotogra fie?Nicht alle machen nur Stilleben ;-)
3
Heike Pfennig
Danke für diese Nachricht. Gilt das auch für Hobbyfotografie , denn sie nutzen ja Menschen eh nur, wenn es unbedingt sein muss und nur als notwendiges Übel und Beiwerk?????
2
Marco Bockelmann
Danke Frau Evers, für die schnelle Kommunikation des Urteils. Es ist beruhigend, das unsere Gerichtshöfe doch noch etwas weltlichen Überblick haben als andere Personenkreise.
3

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details