Corona-Regeln und Datenschutz: Müssen Gaststätten die Daten ihrer Kunden erheben?

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Worum geht's?

Deutschland kehrt nach und nach zurück in den Alltag. In einigen Bundesländern haben erste Restaurants und Cafés wieder geöffnet. Corona-Regeln geben dabei vor: Sie müssen die Kontaktdaten ihrer Gäste aufnehmen. Das soll sicherstellen, dass die Behörden bei einer Infektion die Infektionskette besser nachverfolgen können. Was ist aber, wenn sich Kunden weigern, ihre Daten herauszugeben? Dürfen sie eine Gaststätte dann trotzdem besuchen?

Das gibt die Corona-Verordnung in NRW und Niederachsen vor

Seit dem 11.05. sind Restaurants und Cafés in Niedersachsen und NRW wieder geöffnet. Sie müssen für ihren Betrieb jedoch strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen erfüllen. Die Verordnungen in den beiden Bundesländern sind dabei unmissverständlich. So gibt beispielswiese die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor: Betreiber von Gaststätten müssen den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes aufnehmen. Und: Sie müssen aufschreiben, wann Gäste die Lokalität betreten und verlassen. Gäste müssen diese Dokumentation erlauben. Sind sie damit nicht einverstanden, dürfen sie nicht bedient werden. Das sieht in NRW genauso aus. Kunden, die ihre Daten nicht preisgeben wollen, dürfen eine Gaststätte nicht besuchen.

Was gibt die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg vor?

In Baden-Württemberg dürfen Gaststätten wieder ab dem 18. Mai öffnen. Die Corona-Verordnung gibt dort vor, dass die Betreiber die Daten der Gäste erheben sollen, damit eine Kontaktnachverfolgung möglich ist. Und: Sie sollen für die Datenerhebung und -verarbeitung die Einwilligung der Gäste einholen. Nicht geklärt ist in der Verordnung von Baden-Württemberg jedoch, was passiert, wenn Gäste ihre Daten nicht angeben wollen. Es ist unklar, ob sie dann trotzdem Restaurants und Cafés besuchen dürfen oder ob ihnen wie in NRW und Niedersachsen der Zutritt verwehrt bleibt.

So sieht Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter die Corona-Verordnung

Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Dr. Stefan Brink bezeichnete die Verordnung seines Bundeslandes als datenschutzrechtlich völlig unklar. Er sieht Gaststättenbetreiber nicht dazu verpflichtet, Daten im Sinne von Art. 6 Abs 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erheben. Brink geht daher davon aus, dass Gaststätten in Baden-Württemberg ihre Gäste auch bewirten dürfen, wenn diese ihre Daten nicht angeben wollen.

Fazit

Um die rechtlich uneindeutige Lage zu klären, hat Stefan Brink die zuständigen Ministerien in Baden-Württemberg um eine Stellungnahme gebeten.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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