Urteil: Logo und Link zur Kampagne "E-ZigaRETTEN Leben" unzulässig

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Worum geht's?

Das „Aktionsbündnis Dampfen“ setzt sich auf der Webseite www.ezigarettenleben.de dafür ein, die Vorteile von E-Zigaretten gegenüber klassischen Zigaretten herauszustellen. Das Bündnis verbreitet dabei die These, dass E-Zigaretten zu 95 Prozent weniger schädlich als herkömmliche Zigaretten seien. Mehrere Onlineshops für E-Zigarettenprodukte nahmen einen Link zur Kampagne auf ihre Webseite auf. Das stufte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als unzulässig ein. Was warfen die Verbraucherschützer den Onlineshops vor? Und wie beurteilte das Landgericht (LG) Saarbrücken den Verweis auf das Bündnis?

Was warf die Verbraucherzentrale den Onlineshops vor?

Die Verbraucherzentrale warf den Onlineshops vor, dass es sich bei dem Logo und dem Link zum Aktionsbündnis Dampfen um eine unzulässige Werbung handele. Es reichte daher Klage vor dem LG Saarbrücken ein.

Warum ist der Link zu "E-ZigaRETTEN Leben" unzulässig?

Das LG Saarbrücken kam zu dem Schluss: Logo und Link zur Kampagne "E-ZigaRETTEN Leben" sind eine unzulässige Werbung im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG). Es handelt sich um eine unerlaubte Imagewerbung (Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HK O 7/20).

Die Richter erklärten: Die Onlineshops können nicht vorgeben, dass der Link zur Kampagne keine Werbung, sondern eine Information für Verbraucher sei. Denn: Der Slogan mit dem Logo versuche eindeutig, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln. Zudem zeige die Aufforderung „Informier Dich!“ neben dem Logo, dass die Händler das Aktionsbündnis Dampfen unterstützen.

So wäre der Link zu E-ZigaRETTEN Leben" zulässig

Damit es sich um eine freie Information für Verbraucher handelt, hätten die Händler neben dem Link zur Kampagne auch Links zu anderen Organisationen – wie beispielsweise zu Angeboten der Suchthilfe oder zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – führen müssen. Das Gericht wertete das Logo und den Link zur Kampagne daher eindeutig als Werbung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegt sind oder nicht.

Fazit

Das LG Saarbrücken gab damit der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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