Was warf die Verbraucherzentrale den Onlineshops vor?
Die Verbraucherzentrale warf den Onlineshops vor, dass es sich bei dem Logo und dem Link zum Aktionsbündnis Dampfen um eine unzulässige Werbung handele. Es reichte daher Klage vor dem LG Saarbrücken ein.
Warum ist der Link zu "E-ZigaRETTEN Leben" unzulässig?
Das LG Saarbrücken kam zu dem Schluss: Logo und Link zur Kampagne "E-ZigaRETTEN Leben" sind eine unzulässige Werbung im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG). Es handelt sich um eine unerlaubte Imagewerbung (Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HK O 7/20).
Die Richter erklärten: Die Onlineshops können nicht vorgeben, dass der Link zur Kampagne keine Werbung, sondern eine Information für Verbraucher sei. Denn: Der Slogan mit dem Logo versuche eindeutig, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln. Zudem zeige die Aufforderung „Informier Dich!“ neben dem Logo, dass die Händler das Aktionsbündnis Dampfen unterstützen.
So wäre der Link zu E-ZigaRETTEN Leben" zulässig
Damit es sich um eine freie Information für Verbraucher handelt, hätten die Händler neben dem Link zur Kampagne auch Links zu anderen Organisationen – wie beispielsweise zu Angeboten der Suchthilfe oder zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – führen müssen. Das Gericht wertete das Logo und den Link zur Kampagne daher eindeutig als Werbung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegt sind oder nicht.
Fazit
Das LG Saarbrücken gab damit der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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