OLG-Urteil: Vereinzelte Kritik darf nicht als „riesiger Shitstorm“ bezeichnet werden 

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Worum geht's?

Im Zusammenhang mit den sozialen Medien fällt der Begriff häufig. Wann aber negative Reaktionen im Internet tatsächlich die Bezeichnung „Shitstorm“ verdienen, ist nicht klar definiert. Im Rechtsstreit zwischen einer Sängerin und einem Onlineportal musste nun das Oberlandesgericht entscheiden, ob unzutreffend über die Prominente berichtet worden war. 

Sängerin kommentiert Musik-Video

Im November 2020 postete Sänger Giovanni Zarelli auf seinem Instagram-Account ein zwanzig Jahre altes Video der Casting-Band BroSis, zu deren Gründungsmitgliedern er gehört. Auf seine Frage, wer sich daran erinnere, meldete sich prompt eine frühere Kollegin der Gruppe zu Wort. Dass sie die damals einstudierten Tanzschritte heute nicht mehr beherrsche, müsse wohl an ihrer Demenz liegen, schrieb Co-Sängerin Indira Weis. Natürlich ein Scherz, wie auch das Tränen lachende Emoji verdeutlichte.Mindestens ein User allerdings fand die Aussage gar nicht lustig. Er verwies unter anderem auf die potenziell tödlichen Folgen der Krankheit Demenz. Ein Online-Magazin veröffentlichte daraufhin einen Bericht über die Promi-Aussagen auf Instagram. Darin hieß es, dass das ehemalige Bro’Sis-Mitglied für den Demenz-Kommentar einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe. 

Wieviele Emojis sind ein Shitstorm?

Die ihrer Meinung nach unzutreffende Formulierung wollte die Musikerin vom Landgericht Frankfurt am Main (Az.2/3 O 1/21) untersagen lassen. Nachdem ihr Eilantrag zurückgewiesen wurde, legte sie beim Oberlandesgericht (Az. 16 W 8/21Beschwerde ein. Hier sahen die Richter in der Formulierung „riesiger Shitstorm“ tatsächlich eine unwahre Tatsachenbehauptung. Durchschnittliche Leser verstünden unter einem „Shitstorm“ einen Sturm der Entrüstung, so das Gericht. Konkret habe auf Instagram allerdings nur ein Nutzer Kritik geäußert. Zusätzlich seidie Bemerkung der Sängerin mit einem weinenden und zwei erstaunt blickenden Smilies kommentiert worden. Die Bedeutung der Emojis könne allerdings nicht eindeutig im Zusammenhang interpretiert werdenDarüber hinaus habe nur ein weiteres Internetportal mit einem kritischen Bericht sowie einem negativen Kommentar reagiert. 

Fazit

Selbst wenn es sich um eine unüberlegte Äußerung gehandelt habe: Ein paar kritische Kommentare im Netz könnten keinesfalls als „riesiger Shitstorm“ interpretiert werden, so das OLG. Unter diesem Begriff nämlich würden sich Internet-Nutzer negative Reaktionen in deutlich größerem Ausmaß vorstellen. 

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