Artikel über Nightlife und Bundesliga
Neben seinem Print-Angebot verbreitet der Dortmunder Verlag Lensing-Wolff auch digitale Medien, unter anderem ein Nachrichtenportal. Zweimal mahnte man im Jahr 2017 die Stadt Dortmund ab, weil sie mit Artikeln in ihrem Online-Portal gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen habe. Begründung: Die umfangreiche Webseite berichte unter anderem über das örtliche Nachtleben und die Profi-Fußballer der Borussia. Die pressetypisch aufbereitete redaktionelle Präsentation solcher Themen gehe über das notwendige städtische Informationsangebot hinaus. Gleiches gelte für den Veranstaltungskalender der Webseite, auf dem auch nicht-städtische Events angekündigt und beschrieben werden.
LG Dortmund sah Wettbewerbsverstoß
Die Stadt argumentierte, dass der Betrieb der Webseite mit allen Inhalten zu ihren öffentlichen Aufgaben zu rechnen sei. In erster Instanz allerdings sah dies das Landgericht Dortmund (Az. 3 O 262/17) anders. Die Berichterstattung auf www.dortmund.de sei zu presseähnlich und umfasse auch eindeutig nicht-kommunale Themen. Damit verstoße der Betreiber gegen die im Grundgesetz verankerte Staatsferne der Presse. Weil das Online-Angebot der Stadt von der öffentlichen Hand finanziert sei, handele es sich klar um einen Wettbewerbsverstoß.
OLG: Keine Gefahr für Verleger
Nachdem die Stadt Dortmund Berufung einlegte, musste nun das Oberlandesgericht Hamm entscheiden (Az. 4 U 1/20). Hier wiesen die Richter die Klage des Verlags der Ruhr Nachrichten ab. Zwar waren auch sie der Meinung, dass einzelne Artikel der städtischen Plattform gegen den Grundsatz der Staatsferne verstießen. Auf dem umfangreichen Angebot des Portals mit zahlreichen Haupt- und Unterseiten gingen diese wenigen Berichte jedoch unter. Es sei nicht davon auszugehen, dass die private Presse dadurch Leser verliere. Auch die Gefahr einer Meinungsbildung durch staatliche Stellen von oben nach unten sei nicht zu erkennen.
Fazit
Im Einzelfall berechtigte Kritik, angesichts des immensen Umfangs der Seite aber kein Verstoß gegen die gebotene Staatsferne. So könnte man das Urteil des OLG Hamm zusammenfassen. Der Verleger der Ruhr Nachrichten will sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben. Er hat angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
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