Konkurrenz zu freier Presse: Streit um städtische Webseite geht vor den BGH

(0 Bewertungen, 0 von 5)

Worum geht's?

Kann ein Bericht über den Bundesligisten Borussia Dortmund auf der Homepage seiner Heimatstadt eine Konkurrenz für die örtlichen Medien darstellen? Seit einer Klage des Verlags der Ruhr Nachrichten beschäftigt dieses Thema Zeitungsverleger und städtische Pressestellen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Frage nun verneint, der unterlegene Kläger Berufung angekündigt.

Artikel über Nightlife und Bundesliga

Neben seinem Print-Angebot verbreitet der Dortmunder Verlag Lensing-Wolff auch digitale Medien, unter anderem ein Nachrichtenportal. Zweimal mahnte man im Jahr 2017 die Stadt Dortmund ab, weil sie mit Artikeln in ihrem Online-Portal gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen habe. Begründung: Die umfangreiche Webseite berichte unter anderem über das örtliche Nachtleben und die Profi-Fußballer der Borussia. Die pressetypisch aufbereitete redaktionelle Präsentation solcher Themen gehe über das notwendige städtische Informationsangebot hinaus. Gleiches gelte für den Veranstaltungskalender der Webseite, auf dem auch nicht-städtische Events angekündigt und beschrieben werden.

 

LG Dortmund sah Wettbewerbsverstoß

Die Stadt argumentierte, dass der Betrieb der Webseite mit allen Inhalten zu ihren öffentlichen Aufgaben zu rechnen sei. In erster Instanz allerdings sah dies das Landgericht Dortmund (Az. 3 O 262/17) anders. Die Berichterstattung auf www.dortmund.de sei zu presseähnlich und umfasse auch eindeutig nicht-kommunale Themen. Damit verstoße der Betreiber gegen die im Grundgesetz verankerte Staatsferne der Presse. Weil das Online-Angebot der Stadt von der öffentlichen Hand finanziert sei, handele es sich klar um einen Wettbewerbsverstoß.

 

OLG: Keine Gefahr für Verleger

Nachdem die Stadt Dortmund Berufung einlegte, musste nun das Oberlandesgericht Hamm entscheiden (Az. 4 U 1/20). Hier wiesen die Richter die Klage des Verlags der Ruhr Nachrichten ab. Zwar waren auch sie der Meinung, dass einzelne Artikel der städtischen Plattform gegen den Grundsatz der Staatsferne verstießen. Auf dem umfangreichen Angebot des Portals mit zahlreichen Haupt- und Unterseiten gingen diese wenigen Berichte jedoch unter. Es sei nicht davon auszugehen, dass die private Presse dadurch Leser verliere. Auch die Gefahr einer Meinungsbildung durch staatliche Stellen von oben nach unten sei nicht zu erkennen.

 

Fazit

Im Einzelfall berechtigte Kritik, angesichts des immensen Umfangs der Seite aber kein Verstoß gegen die gebotene Staatsferne. So könnte man das Urteil des OLG Hamm zusammenfassen. Der Verleger der Ruhr Nachrichten will sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben. Er hat angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Anzeige

eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details