Wie sah das illegale Streaming-Angebot aus?
Die kriminelle Vereinigung begann bereits 2014 von Spanien aus, illegale Streams im Netz anzubieten. Dazu zapfte sie das Signal der Rechteinhaber an. User konnten so Inhalte unter anderem von Amazon, Netflix, HBO und Sky beziehen. Die Preise lagen dabei weit unter Marktwert. Insgesamt strahlte die Gruppe 40.000 verschiedene Inhalte auf unterschiedlichen Webseiten in der EU und in Drittländern aus. Dabei hatten sie rund 2 Millionen Abonnenten.
Kunden konnten den Service per Überweisung, PayPal oder Kryptowährung bezahlen. Daneben bot das kriminelle Netzwerk einen Kundensupport an. Dabei handelte es sich um eine technisch ausgefeilte Unterstützung und Qualitätskontrolle, so die Justizagentur Eurojust.
Dieser Schlag gelang den Behörden gegen illegales Streaming
Strafverfolger in Spanien, Schweden, Dänemark und Deutschland nahmen 11 Personen fest. Sie verdächtigen diese, die illegalen Streaming-Dienste angeboten zu haben. 16 Personen verhörten die Behörden. Sie schalteten insgesamt 50 Server in Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Schweden, Polen, Spanien, Tschechien und der Niederlande ab.
Das beschlagnahmte die Polizei
Die Polizei durchsuchte insgesamt 15 Orte. Dabei beschlagnahmte sie eine Immobilie, vier Autos im Wert von einer Million Euro, elektronische Geräte, Schmuck, Bargeld und Kryptogeld im Wert von 4,8 Millionen Euro. Und: Sie fror rund 1,1 Millionen Euro auf 11 Bankkonten ein.
Fazit
Ursprünglich hatten die spanischen Behörden im letzten Jahr damit begonnen, den illegalen Verkauf von Sportveranstaltungen über Pay-TV und Geldwäsche zu untersuchen. Erst später weiteten sie ihre Untersuchungen auf einen größeren Bereich illegaler Pay-TV-Angebote aus.
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ich verstehe das jetzt so, dass dem Formular zur Eingabe der Vertragsdaten eine Bestätungsseite folgen muss, auf der nochmal alle getätigten Eingaben dargestellt werden, bevor über den Kündigungsbu tton, das Formular versendet wird. Oder reicht der Direktversand des Formulars aus?
mir fehlt die Differenzierung nach B2C und B2B.
Gelten diese Regelungen immer?
lg. armin
Ich habe den Artikel so verstanden, dass die Regelungen für B2C & B2B gelten.
lg Chris
Ich hätte jetzt, vielleicht beeinflußt durch Artikel anderer zu dem Thema den neuen § 312k III so gelesen, daß zum einen eine Speicherung erfolgen können müsse (das wäre z. B. durch ein PDF-File möglich) und zusätzlich eine E-Mail geschickt werden müßte (Absatz IV).
Natürlich kann man argumentieren, eine sofort genannte Mail könnte der Empfünger ja auch dann abspeichern. Aber mir schien Aufteilung auf zwei verschiedene Absätze da potentiell einen Unterschied anzudeuten.
Andererseits sagt Absatz III ja nichts darüber, daß die Speicherung sofort erfolgen müsse, davon spricht nur Absatz IV. Dies könnte Ihre Auslegung unterstützen.
Genügt Ihrer Ansicht nach also tatsächlich eine sofort versandte E-Mail? (Das würde das ganze vielen Webmastern erheblich vereinfachern, glaube ich - wenn nur die Gerichte dann auch dieser Auslegung folgten.)