Datentarife: O2 darf kabelgebundene Endgeräte nicht verbieten     

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Worum geht's?

Surfen, so viel man will – aber nur mit mobilen Geräten. Das sah der „O2 Free Unlimited“-Tarif von Telefónica vor. Die Nutzung eines stationären LTE-Routers hingegen war ausdrücklich ausgeschlossen. Das geht nicht, entschied das Landgericht München in erster Instanz. Kunden müssen ihre Endgeräte frei wählen können. Telefónica hat Berufung eingelegt.

Router-Nutzung ausgeschlossen

Der Teufel steckte mal wieder im Detail, genauer gesagt: im Kleingedruckten der Free-Unlimited-Tarife. Da war festgelegt, dass Kunden die monatliche Flatrate nur mit Smartphones, Tablets und ähnlichen mobilen Endgeräten nutzen durften. Für alles, was dauerhaft ans Stromnetz angeschlossen werden muss, gelte der Tarif dagegen nicht. Und um Missverständnisse auszuschließen, wurde klargestellt: Unzulässig seien auch stationäre LTE-Router, mit denen der Internet-Zugang auf andere Geräte verteilt werden könne. Denn der Router hinge ja schließlich am Kabel.

Wahlfreiheit für Kunden

Gegen diese Vertragsklausel klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (kurz: vzbv) vor dem Landgericht München (Az. 12 O 6343/20). O2 verstoße damit gegen die gesetzlich festgelegte Endgerätefreiheit innerhalb der Europäischen Union. Danach dürften Kunden selbst entscheiden, mit welchen Geräten sie ihren Internet-Zugang nutzten. Fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müsse diese Wahlfreiheit selbstverständlich sein, so der vzbv.

Telefónica legt Berufung ein

Das Gericht gab den Verbraucherschützern in erster Instanz recht. Die EU-Verordnung 2015/2120 über Zugang zum offenen Internet erlaube Verbrauchern ausdrücklich, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Dagegen schließe der Telefónica-Tarif jegliche Verwendung des Internetzugangs mit kabelgebundenem Equipment aus. Dies betreffe zahlreiche geeignete und übliche Geräte und sei deshalb mit dem Gedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.

Fazit

Telefónica will sich mit dem Urteil nicht zufriedengeben. Der Konzern hat Berufung beim OLG München (Az. 29 U 747/21) eingelegt. Gegen ähnliche Vertragsklauseln geht der vzbv übrigens auch an anderer Stelle vor. In den Verfahren gegen Telekom, mobilcom-debitel und Vodafone haben die Gerichte allerdings noch nicht entschieden.
 

 

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