Kunsturhebergesetz: Müssen Fotografen Bilder bei Verkauf an Redaktion verpixeln?

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Worum geht's?

Grundsätzlich müssen Fotografen selbst dafür sorgen, dass sie mit ihren Bildern keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Wer ist jedoch verantwortlich, wenn ein Fotograf ein Bild an eine Redaktion verkauft und diese das Bild veröffentlicht? Diese Frage musste jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantworten. Worauf müssen Fotografen achten?

Fotograf macht Bild von Ebola-Patient

Im Jahr 2014 schoss ein Fotograf in der Notaufnahme der Uniklinik Aachen ein Foto von einem Patienten, der sich kurz zuvor in einem Ebola-Gebiet in Afrika aufgehalten hatte. Zu dem Zeitpunkt gab es in Deutschland die Sorge, dass sich das Virus ausbreiten könnte. Das Krankenhaus isolierte den Patienten jedoch nicht, so dass dieser dort mit rund 25 anderen Patienten wartete. Der Patient, Ärzte und die Polizei forderten den Fotografen auf, das Bild zu löschen. Dem kam er jedoch nicht nach. Mit seinem Bild wollte er dokumentieren, wie unvorsichtig die Klinik mit Ebola-Verdachtsfällen umgeht.

Fotograf gibt Bild an BILD-Zeitung weiter

Der Fotograf gab das Bild an die BILD-Zeitung weiter. Diese verpixelte das Gesicht des Patienten nicht. Sie veröffentlichte das Bild mit einem Bericht, der den Titel „Ebola-Panne in NRW? - Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten". Damit handelte sich der Fotograf eine Klage ein. Der Vorwurf: Er habe das Persönlichkeitsrecht des Patienten verletzt.

Wie entschied das BVerfG über die Verpixelung von Bildern?

Das BVerfG kam zu dem Schluss: Pressefotografen müssen ihre Fotos grundsätzlich nicht verpixeln, wenn sie diese an Redaktionen weitergeben. Die Redaktionen sind selbst dafür verantwortlich, bei der Veröffentlichung die Rechte der Abgebildeten zu wahren. Das gilt nur dann nicht, wenn Fotografen bei der Weitergabe der Fotos wichtige Umstände verschweigen, die Redaktionen veranlassen könnten, Bilder nur verpixelt zu veröffentlichen (Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 BvR 1716/17).

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, dass der Fotograf die Konflikte bei der Entstehung der Bilder verschwiegen hatte. Er musste die BILD-Zeitung bei der Weitergabe der Bilder zudem nicht auf eine Verpixelung ansprechen. Er hatte seine Sorgfaltspflicht daher nicht verletzt.

Fazit

Der Fall geht damit zurück an das Landgericht Aachen. Dies muss jetzt neu entscheiden, ob der Fotograf die Redaktion darauf hingewiesen hat, dass der Abgebildete der Verwendung des Bildes ausdrücklich widersprochen hatte.

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