Bundesgerichtshof: Clickbaiting und Eigenwerbung mit Promifotos unzulässig

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Worum geht's?

Wenn Medien Bilder von bekannten Persönlichkeiten zeigen, müssen sie dafür in vielen Fällen nicht um Erlaubnis fragen. Denn bei allen sogenannten „Bildnissen der Zeitgeschichte“ wiegt das öffentliche Interesse schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Berühmtheiten. Zum Bebildern von Gewinnspielen und Clickbait-Artikeln müssen Günter Jauch und Sascha Hehn aber nicht herhalten.

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Stefan Raab, Roger Willemsen, Günter Jauch und Joko Winterscheidt waren in einem Facebook-Post der Programmzeitschrift „TV Movie“ vom August 2015 zu sehen. Dazu der Text: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Neugierige Nutzer gelangten mit einem Klick auf die Internetseite der Zeitschrift. Hier wurde wahrheitsgemäß über die Erkrankung von Roger Willemsen berichtet. Zu Günter Jauch fanden sich keine weiteren Informationen. Was folgte, waren ein Shitstorm der Facebook-Nutzer und eine Klage des Wer-wird-Millionär-Moderators.

Jauch-Foto brachte Werbeeinnahmen

Zwar hatte „TV Movie“ die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000 Euro für die Nutzung von Jauchs Foto zu Werbezwecken allerdings wollte die Zeitschrift nicht zahlen. Aber: Sie muss. Das hat nun der Bundesgerichtshof in letzter Instanz festgestellt. Das Bild sei ohne jeden redaktionellen Bezug rein als Clickbait benutzt worden, so die Richter. Es könne deshalb in diesem Zusammenhang nicht als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte eingestuft werden. Angesichts der außergewöhnlichen Beliebtheit Jauchs und seines überragenden Werbewerts sei auch die Höhe der Forderung angemessen.

Kein Beitrag zur Meinungsbildung

Der BGH verhandelte außerdem eine Klage von Schauspieler Sascha Hehn gegen die „Bild am Sonntag“. Um ein Gewinnspiel zu bebildern, hatte das Blatt im Februar 2018 ein Foto aus der Serie „Das Traumschiff“ verwendet. Auch Hehn hatte einer derartigen Nutzung nie zugestimmt. Zwar waren die Richter der Meinung, dass das Foto durchaus als Symbolbild für eine „Traumreise“ anzusehen sei. Das führe aber nicht dazu, dass es ohne jede Einschränkung für eine Bebilderung zum Thema „Kreuzfahrt“ genutzt werden dürfe. Einen Beitrag zur Meinungsbildung habe das Foto nicht geleistet. Vielmehr sei es in erster Linie kommerziell eingesetzt worden. Denn um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, mussten die Leser eine kostenpflichtige Telefonnummer nutzen.

Fazit

Laut BGH darf Sascha Hehn ebenso wie Günter Jauch eine Lizenzgebühr für das rechtswidrige Abdrucken des Bilds in Rechnung stellen. Allerdings ist die „BamS“ nicht verpflichtet, ihm die Höhe der Druckauflage der entsprechenden Ausgabe mitzuteilen. Um seinen Anspruch zu berechnen, kann er aber Durchschnittsangaben für das erste Quartal des Jahres verwenden.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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