Telekommunikationsanbieter verlangt zusätzliche Gebühren für Papierrechnung
Folgender Fall lag der Gerichtsentscheidung zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen wies in seiner Preisliste darauf hin, dass es für die Übersendung der Rechnung in Papierform ein zusätzliches Entgelt verlangt. Der Anbieter vertrieb seine Leistungen sowohl im Internet als auch in stationären Geschäften. Als ein Kunde sich weigerte den Zuschlag zu bezahlen, klagte das Unternehmen. Das Amtsgericht Kassel hat sich mit dem Fall beschäftigt.
Zuschlag für Papierrechnungen nur ausnahmsweise
Der Richter des Amtsgerichts Kassel (Urteil vom 04. März 2015, Az. 435 C 4822/14) urteilte zugunsten des Kunden. Sein Telekommunikationsanbieter war nicht berechtigt, ein Zuschlag für die Zusendung der Papierrechnung zu verlangen.
Das Gericht machte deutlich, dass Unternehmen zusätzliche Gebühren nur dann verlangen können, wenn sie ihre eigenen Leistungen einzig und allein über elektronische Medien (d.h. im Internet) vertreiben. Dis war vorliegend nicht der Fall. Das Telekommunikationsunternehmen muss daher die Papierrechnung kostenlos übersenden.
Fazit:
Das Urteil schließt an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09. Oktober 2014 (Az. III ZR 31/14) an. Telekommunikationsanbieter können Zuschläge für Papierrechnungen daher nur in sehr engen Grenzen verlangen.
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