Irreführung: Kennzeichnung als „TOP-Angebot“ muss diesem Anspruch genügen

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Worum geht's?

Wenn künstliche Intelligenz irrt, kann das teuer werden. Auch dann, wenn der Fehler jedem durchschnittlich verständigen Menschen auffällt. So geschehen im Fall eines Gebrauchtwagen-Angebots, das der Algorithmus einer Online-Plattform irrtümlich als besonders attraktives Schnäppchen eingestuft hatte. Obwohl die meisten interessierten Kunden den Fehler bemerkt haben dürften, erkannte das Oberlandesgericht Köln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz.

Versehentlich 200.000 Kilometer unterschlagen

1.100 Euro sollte der gebrauchte Golf kosten, und das bei einem Tachostand von gerade mal 2.040 Kilometern. Für den Algorithmus der Website autoscout24.de ein klarer Fall von einem „TOP-Angebot“, das entsprechend gekennzeichnet und hervorgehoben wurde. Auf ein solches Preis-Leistungs-Verhältnis wollen interessierte Käufer schließlich aufmerksam gemacht werden. Die meisten allerdings bemerkten den Fehler wahrscheinlich schnell. Denn auf dem beigefügten Foto war klar und unmissverständlich der Tachometer mit der tatsächlichen Fahrleistung zu sehen: 204.032 Kilometer.

Landgericht: „Eingabefehler klar erkennbar“

Der folgende Streit um die falsche Kilometer-Angabe endete mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Überraschend für beide Parteien dürfte die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 6 W 25/20) gewesen sein, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen. Begründung: Eine Irreführung habe bei dem Inserat nicht vorgelegen. Ein potenzieller Autokäufer erkenne nicht zuletzt anhand des Tacho-Fotos, dass es sich bei der Kilometerangabe um einen Eingabefehler handele. Die Einstufung als „TOP-Angebot“ würden Interessenten daher auch nicht ernst nehmen.

OLG: Interessierte Autokäufer in die Irre geführt

In zweiter Instanz hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil auf. Die Richter entschieden, dass die falsche Kilometer-Angabe unlauter sei. Das Verhältnis von Kilometerstand und Kaufpreis habe dazu geführt, dass der Algorithmus der Plattform den gebrauchten Golf als „TOP-Angebot“ beworben habe. Dadurch sei es zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen unwahren Bewertung gekommen. Verbraucher wüssten möglicherweise nicht, worauf die Einstufung beruhe. Sie könnten darauf schließen, dass noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle für die Kennzeichnung als „TOP-Angebot“ geführt hätten.

Fazit

Keine Rolle spielte für das Gericht, dass die besondere Hervorhebung als „TOP-Angebot“ nicht vom Beklagten selbst durchgeführt wurde, sondern von einem Algorithmus. Die KI habe ihre Berechnung anhand der eingegebenen Daten vorgenommen. Ein schuldhaftes Handeln sei nicht Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

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