Desinfizierende Aerosole
Auch die Medien hatten intensiv über den bayerischen Hersteller und sein vollmundiges Werbeversprechen berichtet. Das flüssige Desinfektionsmittel namens „Amoair“ wird über Luftbefeuchter oder vorhandene Lüftungssysteme im Raum vernebelt. Auf der Webseite hieß es dazu: „Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“ Gegen diese Aussage ging ein Mitbewerber vor, der ebenfalls Produkte zur Desinfektion entwickelt.
Besondere Pandemie-Situation
Das Landgericht München (Az. 4 HK O 9484/20) stellte fest, dass die umstrittene Behauptung eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage beinhalte. Denn: Die Entfernung von Corona-Viren gehöre infolge der Pandemie weltweit zu den brennendsten und wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Deshalb müsse man besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit solcher Versprechen stellen.
Beweislast des Herstellers
Beim Verbraucher entstehe der Eindruck, dass die 99,99-Prozent-Angabe wissenschaftlich abgesichert sei. Den Nachweis dafür allerdings habe der Hersteller gegenüber dem Gericht nicht erbracht. Zwar habe man Unterlagen zum Produkt vorgelegt. Daraus sei aber nicht glaubhaft hervorgegangen, dass nach der Verwendung von „Amoair“ tatsächlich 99,99 Prozent der Viren aus der Luft und von den Oberflächen verschwunden seien.
Fazit
Das Landgericht stufte die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlung ein und untersagte die weitere Verwendung im Zusammenhang mit dem Produkt „Amoair“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die fragliche Behauptung allerdings ist inzwischen von der Webseite des Herstellers verschwunden.
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