Gründung eines eingetragenen Vereins

Vereinsgründung: Schritt für Schritt zum eingetragenen Verein

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie mit anderen Personen gemeinsam in Ihrer Freizeit gesellschaftlich aktiv werden oder sich sozial engagieren wollen, bietet sich die Gründung eines Vereins an.
  • Die Eintragung Ihres Vereins kann für Sie vorteilhaft sein, da der Verein aufgrund seiner Rechtsfähigkeit selbst haftet und Ihnen keine persönliche Haftung droht.
  • Wie Sie einen eingetragenen Verein gründen und zugleich rechtlich abgesichert sind, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Worum geht's?

Vereine gibt es in Deutschland viele und vor allem unterschiedliche Arten: Musikverein, Sportverein, Freizeitverein, Heimatverein, aber auch Vereine zur Förderung von Tier-und Naturschutz.

Aber was genau ist überhaupt ein Verein, was zeichnet einen eingetragenen Verein aus und wie wird er gegründet?

Die wichtigsten Fragen rund um die Vereinsgründung haben wir in diesem Artikel für Sie beantwortet.

 

 1. Vereine: Zwecke und Arten im Überblick

Das Interesse an Vereinen in Deutschland ist groß. Im Schnitt soll einer Umfrage zufolge jeder zweite Bundesbürger Mitglied in einem Verein sein. Üben Sie ein bestimmtes Hobby leidenschaftlich aus oder wollen sich gesellschaftlich engagieren, bietet sich ein Zusammenschluss mit anderen Personen an, um das Interesse gemeinsam zu verfolgen.

Welche Arten von Vereinen gibt es?

Um erfolgreich einen Verein zu gründen, ist zunächst ein Überblick über die verschiedenen Arten von Vereinen erforderlich. Unterschieden werden wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine. Nichtwirtschaftliche Vereine, auch Idealvereine genannt, dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgen.

WICHTIG

„Nicht-wirtschaftlich“ bedeutet nicht, dass keine Einnahmen generiert werden dürfen. Die unternehmerischen Tätigkeiten dürfen nur nicht den Hauptzweck des Vereins ausmachen.

Durch eine Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangt der nicht wirtschaftliche Verein Rechtsfähigkeit. Er kann als juristische Person rechtlich wirksam handeln, Geschäfte abschließen und auch klagen.

GUT ZU WISSEN

Einen eingetragenen Verein erkennen Sie an dem Zusatz „e.V.“.

Wird keine Eintragung vorgenommen, bleibt der nicht wirtschaftliche Verein ein nicht eingetragener Verein.

Bedeutet: Er ist keine juristische Person und damit nicht rechtsfähig.

Der wirtschaftliche Verein verfolgt als Hauptzweck gewerbliche Interessen und unterscheidet sich damit vom Idealverein. Dieser kann durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen.

Wichtig: Stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, kann die Wahl einer anderen Rechtsform Vorteile bieten.

Nicht vergessen werden darf der gemeinnützige Verein. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Wird Ihr Verein als gemeinnützig eingestuft, bringt dies Steuervorteile mit sich.

Sowohl ein eingetragener als auch ein nicht eingetragener Idealverein können als gemeinnützig gelten. Nähere Vorgaben zur Gemeinnützigkeit finden sich in § 52 AO, wonach eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Hierzu zählen beispielsweise die Förderung von

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Kunst und Kultur,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung,
  • Tierschutz,
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • Schutz von Ehe und Familie,
  • Sport.

Was zeichnet einen eingetragenen Verein aus?

Wie der Name schon sagt, zeichnet sich der eingetragene Verein durch die Eintragung ins Vereinsregister aus. Durch die Eintragung wird der Verein rechtsfähig, er kann klagen und über ein eigenes Vereinsvermögen verfügen.

Anders als der nicht eingetragene Verein, der zur Gründung nur zwei Mitglieder braucht, ist für die Eintragung eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen notwendig.

AUFGEPASST

Nach Eintragung ist die Mindestmitgliederzahl von sieben Personen nicht mehr zwingend. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, kann dem Verein jedoch die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

Die Eintragung kann auch für die Vereinsmitglieder vorteilhaft sein. Wollen diese nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins einstehen oder für Verfehlungen haften, gehen sie mit einer Eintragung auf Nummer sicher.

Aber aufgepasst: Für fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen können Vereinsmitglieder weiterhin haftbar gemacht werden. Wollen Sie sich als Vorstand absichern, können ebenfalls entsprechende Anpassungen in der Satzung vorgenommen werden.

2. Gründung eines eingetragenen Vereins: Die wesentlichen Schritte

Schritt 1: Gründungsmitglieder festlegen

Das Wichtigste vorab: Sie brauchen mindestens sieben Mitglieder, um Ihren Verein ins Vereinsregister eintragen zu können.

Für die Gründung Ihres Vereins reichen zu Beginn allerdings zwei Mitglieder aus. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung muss die Mitgliederzahl jedoch auf mindestens sieben gewachsen sein.

Nach der Eintragung darf die Anzahl der Mitglieder nicht weniger als drei sein. Sinkt die Zahl unter drei, droht ein Entzug der Rechtsfähigkeit.

Schritt 2: Satzungsentwurf

Der nächste Schritt zur Vereinsgründung ist der Entwurf der Satzung.

Die Satzung muss zwingend:
(1) den Zweck,
(2) den Namen,
(3) den Sitz des Vereins und
(4) die Angabe der beabsichtigten Eintragung enthalten.

Neben den Muss-Inhalten gibt das BGB auch Soll-Inhalte vor. Auch wenn Satzungen relativ frei gestaltet werden können, sind nicht alle Inhalte rechtlich zulässig. Die Kann-Inhalte eröffnen Ihnen die Möglichkeit Ihre Vereinssatzung individuell zu gestalten. So können Sie beispielsweise neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtorganen noch weitere Vereinsorgane wie einen Beirat bilden.

Eine Satzung ist nicht nur zur Gründung verpflichtend, sondern auch für die Eintragung an sich. Da Sie diese bei der Anmeldung vorlegen müssen, muss diese auch schriftlich verfasst sein.

Die Pflicht zum Beschluss einer Satzung und zur Festlegung des Vereinszwecks dient im Übrigen auch der Feststellung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt prüft den gemeinnützigen Zweck anhand Ihrer Satzung.

Außerdem wichtig: Ihre Satzung sollte in deutscher Sprache verfasst sein.

Schritt 3: Abstimmung mit dem Finanzamt

Soll der Verein als gemeinnützig anerkannt werden, sollte der Satzungsentwurf zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, den Vereinszweck in der Gründungsversammlung festzulegen und Ungenauigkeiten in der Formulierung der Satzung zu vermeiden.

Ungenauigkeiten in der Formulierung des Vereinszwecks können zur Ablehnung der Gemeinnützigkeit und im schlimmsten Fall zur Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister führen. 

Schritt 4: Gründungsversammlung

Der nächste Schritt ist die sogenannte Gründungsversammlung. Die Gründungsmitglieder halten diese Versammlung ab, um die Vereinssatzung zu verabschieden und ihren Vorstand zu wählen.

WICHTIG

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die beiden Pflichtorgane des Vereins. Der Vorstand übernimmt die Leitung des Vereins und vertritt den Verein auch nach außen.

Während der Versammlung ist ein Gründungsprotokoll anzufertigen, das die wichtigsten Ergebnisse festhält.

Sie können recht frei bestimmen, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Häufig sind 1-5 Personen im Vereinsvorstand organisiert.

Schritt 5: Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister

Im letzten Schritt sollte die Eintragung Ihres Vereins vorgenommen werden. § 59 BGB macht hierzu folgende Vorgaben:

  • Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung anmelden
  • Der Anmeldung müssen Sie Abschriften der Satzung und der Urkunden zur Vorstandsbestellung beifügen.
  • Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

GUT ZU WISSEN

Viele Vereinsregister werden bereits elektronisch geführt, sodass eine Anmeldung elektronisch vorgenommen werden kann.

Zuständig für die Anmeldung und Eintragung ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Da die Bundesländer aber Vereinsangelegenheiten auch bestimmten Amtsgerichten zuweisen können, sollten Sie sich vorab informieren, welches Amtsgericht für Ihre Anmeldung zuständig ist.

Folgende Unterlagen müssen Sie für die Eintragung bereithalten:

  • Notariell beglaubigtes Anmeldungsschreiben
  • eine Abschrift der Satzung (hierüber wird geprüft, ob mindestens sieben Mitglieder das Satzungsoriginal unterzeichnet haben)
  • Abschrift von Unterlagen, aus denen sich die Bestellung des Vereinsvorstands ergibt (das kann zum Beispiel die Abschrift des Gründungsprotokolls sein)

Wichtig: Die Unterschriften zur Anmeldung der Eintragung müssen von einem Notar beglaubigt werden. Hierzu ist das persönliche Erscheinen vor dem Notar notwendig.

Nach der Eintragung ins Register erhalten Sie einen Registerauszug. Hiermit können Sie den Status als e.V. und die Eintragung nachweisen. Nach der Eintragung erhält ihr Verein dann auch den offiziellen Zusatz „e.V.“.

GUT ZU WISSEN

Den Registerauszug brauchen Sie als Nachweis zum Beispiel für die Eröffnung des e.V.- Bankkontos und beim Finanzamt.

3. Eingetragenen Verein gründen: Kosten

Die Gründungskosten für den e.V. sind für Sie als Gründer überschaubar. Neben Notar- und Registrierungsgebühren zwischen 10 und 30 Euro fallen Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister an. Ist Ihr Verein gemeinnützig, werden keine Gebühren für die Eintragung erhoben. Insgesamt sollten Sie mit Kosten zwischen 120 Euro und 140 Euro rechnen.

4. Eingetragene Vereine: Vor-und Nachteile

In der nachfolgenden Checkliste haben wir Ihnen die Vor-und Nachteile der Gründung eines e.V. zusammengestellt.  

Checkliste
Vorteile
  • Verfolgung gemeinsamer Interessen in organisierter Form
  • Haftung des e.V. mit seinem Vereinsvermögen
  • keine Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten des Vereins
  • geringe Gründungskosten und kein Stammkapital notwendig
  • Neuaufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern möglich
  • Steuervorteile durch Einstufung als gemeinnütziger Verein möglich
Nachteile
  • wirtschaftliche Betätigung nur als Nebenzweck möglich
  • Formalitäten bei der Gründung müssen eingehalten werden
  • Zum Zeitpunkt der Eintragung muss Ihr Verein mindestens sieben Mitglieder haben
  • sinkt die Mitgliederzahl nach der Eintragung auf unter drei Personen, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden
  • Kosten in Höhe von circa 150 Euro.

 

5. FAQ

Was ist ein eingetragener Verein?

Ein Verein dient grundsätzlich dem Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Lässt sich ein nichtwirtschaftlicher Verein ins Vereinsregister eintragen, erlangt er Rechtsfähigkeit. Als juristische Person kann er Vereinsvermögen haben und klagen oder verklagt werden.

Was ist ein wirtschaftlicher Zweck?

Sind die Interessen des Vereins hauptsächlich gewerblich ausgerichtet, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein. Ein nichtwirtschaftlicher Verein darf als Nebenzweck Einnahmen generieren, der Hauptzweck muss ideeller Natur sein.

Was ist ein Idealverein?

Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, wird als Idealverein bezeichnet. Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine können ein Idealverein sein.

Was kostet es, einen eingetragenen Verein zu gründen?

Die Kosten sind überschaubar und liegen bei insgesamt circa 150 Euro. Beim gemeinnützigen Verein entfallen die Gerichtsgebühren für die Eintragung.

 


 

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Katharina Steinröder
Katharina Steinröder
Volljuristin

Katharina Steinröder unterstützt seit 2023 das eRecht24 Redaktionsteam als Volljuristin. Als Legal Writerin ist sie für die webgerechte Aufbereitung von juristischen Sachverhalten verantwortlich. Hierbei steht für sie die verständliche und praxisnahe Darstellung im Vordergrund.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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