Datenschutzerklärung einbinden

Abmahnung Seitenbetreiber: Versteckte Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Datenschutzerklärung sollte innerhalb eines Klicks von jeder Unterseite einer Website erreichbar sein.
  • Halten sich Webseitenbetreiber nicht daran, müssen sie mit hohen Bußgeldern gemäß DSGVO rechnen.
  • Allgemeingültige Muster für die Datenschutzerklärung sind nicht zu empfehlen. Nutzen Sie lieber unseren kostenlosen Datenschutz-Generator.

Worum geht's?

Ein Impressum auf Websiten ist fast immer Pflicht. Auch Social-Media-Kanäle, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, müssen über ein Impressum verfügen. Aber auch die Datenschutzerklärung darf nicht fehlen. Wichtig ist, dass der Nutzer sie jederzeit aufrufen und schnell finden kann. Was außerdem wichtig ist, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Datenschutzerklärung muss mit einem Klick erreichbar sein

Personenbezogene Daten, wie Name, E-Mail-Adresse, Anschrift oder IP-Adresse, müssen in besonderem Maße geschützt werden und Nutzer hinreichend über die Datenverarbeitung informiert werden. Dies müssen Websitebetreiber in einer Datenschutzerklärung realisieren, so schreibt es Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung vor.

Oftmals wird die Datenschutzerklärung wegen Unwissenheit auf der Impressums-Seite angelegt und die Datenschutzhinweise sind somit von den Besuchern nicht sofort zu finden. Generatoren für Impressum und Datenschutzerklärungen sehen diese Form oftmals automatisch vor, so dass dies von den Webseitenbetreibern falsch übernommen wird.

Richtig ist, für die Datenschutzerklärung und das Impressum jeweils einen einzelnen Punkt anzulegen. Bei uns auf eRecht24 finden Sie den Impressum-Generator deshalb getrennt von dem Datenschutz-Generator.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Fehlende oder versteckte Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

Bereits vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahre 2018 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 u 26/12) entschieden, dass eine Datenschutzerklärung abmahnfähig ist, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage auftaucht.

Haben Sie keine oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite, müssen Sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Die DSGVO sieht Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welche Summe höher ist) für Unternehmen vor.

3. Webseiten rechtskonform gestalten

Die Pflicht, eine Datenschutzerklärung auf geschäftsmäßigen Websites und in Online-Shops zu führen, ergibt sich aus der DSGVO. Webseitenbetreiber müssen Ihre Besucher umfassend über die Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren und diese Informationen in einer Datenschutzerklärung zusammenfassen.

Da die Informationen in der Datenschutzerklärung wichtig für die Transparenz sind, müssen Sie als Webseitenbetreiber die Datenschutzerklärung rechtskonform einbinden. Das bedeutet, dass sie innerhalb eines Klicks von jeder Unterseite Ihrer Internetseite aus, erreichbar sein sollte. Dies lässt sich beispielsweise im Footer oder Header der Website realisieren.

Von einem Link auf der Impressumsseite sollten daher abgesehen werden. Zudem sollten Sie darauf achten, dass die Schriftart nicht zu klein dargestellt und leicht lesbar ist. Wichtig ist daher auch eine ordentliche Gliederung der einzelnen Inhalte der Datenschutzerklärung.

Eins finden Sie im Internet immer: Eine allgemeingültige Muster-Datenschutzerklärung. Diese sollten Sie nicht stumpf kopieren und auf Ihrer Website einfügen. Oftmals gibt es Besonderheiten auf die zu achten ist und die dann schlichtweg in Ihrer Datenschutzerklärung fehlen oder fehlerhaft sind. Wir empfehlen daher unseren kostenlosen Datenschutz-Generator. Innerhalb weniger Minuten haben Sie eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für Ihre Website. Probiere Sie es gleich aus!

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4. Fazit zum Thema Datenschutzerklärung einbinden

Als Website-Betreiber sollten Sie Ihre Internetseiten unbedingt überprüfen. Achten Sie darauf, dass die DSE stets von allen Unterseiten aus sichtbar und erreichbar ist, wenn Sie die Datenschutzerklärung einbinden. Außerdem sollten Sie überprüfen, ob die Datenschutzerklärung rechtskonform eingebaut ist.

Wichtig ist hierbei, ein eindeutig gekennzeichneter Link, bzw. ein spezieller Punkt im Menü. Dies hilft den Nutzern der Webseite die Datenschutzerklärung sofort zu finden. Und Sie schützen sich gegen eine Abmahnung.

 

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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