Datenschutzerklärung für Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden

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Was müssen Sie zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden wissen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Verbrauchern in Artikel 77 Abs. 1 das Recht, eine Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen, wenn sie glauben, dass ein Unternehmen oder eine Behörde ihre personenbezogenen Daten nicht gemäß den Datenschutzvorgaben verarbeitet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss der Beschwerde dann in einem angemessenen Umfang nachgehen und Verbraucher zwischenzeitlich über den aktuellen Stand und über das Ergebnis unterrichten.

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Wo können Verbraucher eine Beschwerde einreichen?

Wollen Verbraucher eine Beschwerde einreichen, können sie das bei einer Datenschutzbehörde des Landes vornehmen, in dem

  • sie wohnen,
  • ihren Arbeitsplatz haben oder
  • der mutmaßliche Datenschutzverstoß passiert ist.

Ist eine Stelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat für die Beschwerde zuständig, stimmt sich die deutsche Datenschutzbehörde mit dieser Aufsichtsbehörde ab. Für die Praxis heißt das: Verbraucher können sich an eine deutsche Datenschutzbehörde wenden und müssen nicht in fremder Sprache eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige Behörde kontaktieren. Die deutsche Aufsichtsbehörde bleibt während der ganzen Bearbeitung der Beschwerde der Ansprechpartner für Verbraucher.

Diese Datenschutzbehörden sind in Deutschland für Beschwerden verantwortlich

Verbraucher finden in Deutschland mehrere Datenschutzbehörden, die jeweils unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Zwischen ihnen besteht kein hierarchisches Verhältnis.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständig, wenn Verbraucher davon ausgehen, dass eine der folgenden Stellen ihre personenbezogenen Daten nicht gemäß den Vorgaben der DSGVO verarbeitet hat:

  • Behörden des Bundes
  • Sonstige öffentliche Stellen des Bundes
  • Postdienstleistungsunternehmen
  • Telekommunikationsunternehmen
  • Jobcenter
  • Bundesweit tätige, gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
  • Bundesweit tätige Renten- und Unfallversicherungsträger
  • Firmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen

Landesdatenschutzbehörden

Verbraucher können sich mit ihrer Beschwerde an die Landesdatenschutzbehörden wenden, wenn sie annehmen, dass eine der folgenden Stellen ihre personenbezogenen Daten nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzes nach verarbeitet hat:

  • Behörden des jeweiligen Bundeslandes
  • Sonstige öffentliche Stellen des jeweiligen Bundeslandes oder einer Kommune
  • Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fallen

Spezifische Datenschutzbehörden

Für alle anderen Bereiche stehen jeweils auf den Fall abgestimmte, spezifische Datenschutzbehörden zur Verfügung. So können sich Verbraucher, die beispielsweise davon ausgehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – wie zum Beispiel ARD und ZDF – ihre Daten nicht gemäß der DSGVO verarbeitet haben, an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten wenden. In Hessen, Bremen, Berlin und Brandenburg kümmern sich die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten um den Datenschutz der Rundfunkanstalten.

So muss eine Datenschutzbehörde Verbraucher bei einer Beschwerde unterrichten

Haben Verbraucher eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde eingereicht, muss diese regelmäßig über den aktuellen Stand unterrichten. Spätestens nach 3 Monaten muss sie dieser Pflicht nachkommen.

Wie arbeiten Datenschutzbehörden?

Um einer Beschwerde von Verbrauchern nachzugehen, haben die Datenschutzbehörden umfassende Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus handeln sie unabhängig und sind dabei nur dem Gesetz unterworfen.

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