Datenschutzerklärung für Bestellabwicklungen per Dropshipping

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Was müssen Sie zu Bestellabwicklungen per Dropshipping wissen?

Bieten Händler ihre Produkte über einen Onlineshop an, lagern und verschicken sie diese jedoch über ein FulFillment-Unternehmen, wickeln sie ihre Bestellung per Dropshipping ab. Dropshipping ist auch als Streckengeschäft, Streckenhandel oder Direktversand bekannt. In der Praxis läuft ein Kauf dabei so ab: Händler erhalten eine Bestellung für ein Produkt. Sie leiten die Bestellung an ihr Fulfillment-Unternehmen weiter. Dies verpackt und verschickt das Produkt dann an den Kunden. Oftmals arbeiten Händler beim Dropshipping auch direkt mit dem Hersteller oder einem Großhändler zusammen, der die Produkte lagert und an die Kunden versendet. Was müssen Händler bei der Bestellabwicklung per Dropshipping datenschutzrechtlich beachten?

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Warum ist die Bestellabwicklung per Dropshipping datenschutzrechtlich relevant?

Händler müssen beim Dropshipping die Daten der Käufer an das Fulfillment-Unternehmen weitergeben. Nur so können sie den Kauf abwickeln und den Vertrag erfüllen. In der Regel müssen sie dabei Daten wie das

  • konkret bestellte Produkt
  • den Namen und
  • die Anschrift der Kunden

an das Fulfillment-Unternehmen weiterreichen. Dabei handelt es sich teilweise um personenbezogene Daten. Händler müssen daher verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen.

Bestellabwicklung per Dropshipping datenschutzkonform nutzen

Grundsätzlich dürfen Händler nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Kundendaten an Fulfillment-Unternehmen weitergeben. Das erlaubt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Vorschrift gestattet es Händlern, Daten zu verarbeiten und damit auch Daten weiterzugeben, wenn das für die Abwicklung von Verträgen erforderlich ist. Dabei müssen sie diese datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen:

Nur zur Vertragserfüllung notwendige Daten weitergeben

Händler sollten darauf achten, dass sie nur die Daten an das Fulfillment-Unternehmen weitergeben, die für die Lieferung des bestellten Produkts unbedingt notwendig sind. In der Regel zählen dazu der Vor- und Nachname und die Lieferanschrift der Kunden. Wollen Händler weitere Daten – wie beispielsweise die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer – weiterreichen, benötigen sie eine datenschutzrechtliche Grundlage. Das kann zum Beispiel die Einwilligung des Käufers sein.

Datenweitergabe in Datenschutzerklärung aufführen

Händler müssen in ihrer Datenschutzerklärung aufführen, dass sie Kundendaten an ein Fulfillment-Unternehmen weitergeben. Das schreibt Art. 13 DSGVO vor.

Achtung: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nicht notwendig

Händler müssen beim Dropshipping mit Fulfillment-Unternehmen keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen. Es handelt sich nicht um eine tatbestandliche Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Denn: Fulfillment-Unternehmen sind nicht weisungsgebunden.

Rechtsprechung zur Bestellabwicklung per Dropshipping

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Bestellabwicklung per Dropshipping vor.

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