Datenschutzerklärung für Datenübermittlung - Dienstleister, die online Verträge schließen (ohne Warenversand)

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Was müssen Sie über Datenübermittlung - Dienstleister, die online Verträge schließen (ohne Warenversand) wissen?

Dienstleister, die online Verträge schließen, erheben eine Reihe von Daten zu ihren Kunden. Dabei tragen die Kunden in der Regel persönliche Informationen wie Namen und Adresse in eine Onlinemaske ein, um so einen Vertrag mit einem Dienstleister zu schließen.

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Datenübermittlung datenschutzkonform umsetzen 

Um Daten wie Namen, Adressen und E-Mails erheben zu dürfen, müssen Dienstleister diese datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten: 

Einwilligung in Datenübermittlung einholen 

Bevor Dienstleister Daten ihrer Kunden ermitteln, müssen sie sich vorher versichern, dass sie dazu berechtigt sind. Die Erlaubnis dazu kann ihnen entweder das Gesetz oder eine Einwilligung der betroffenen Person erteilen. Nach dem Gesetz ist die Erhebung von Daten zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden notwendig ist. 

In der Praxis bedeutet das: Schließen Dienstleister und Kunden einen Vertrag, dürfen Dienstleister auch ohne vorherige Einwilligung des Kunden die personenbezogenen Daten abfragen und übermitteln, die notwendig sind, um den Vertrag zustande kommen zu lassen und zu erfüllen. In der Regel sind das Informationen wie Name, Anschrift, E-Mail und Kontoverbindung.  

Datenübermittlung verschlüsseln 

Dienstleister müssen für Onlinedienste, über die sie personenbezogene Daten erheben, ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren implementieren. Das soll sicherstellen, dass Dienstleister die Informationen sicher und ohne Zugriff durch Dritte übermitteln können. Verzichten sie auf diese Schutzmaßnahme, droht ihnen Geldbuße von bis zu 50.000 Euro pro Verstoß. 

Datenminimierung beachten 

Das Prinzip der Datenminimierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor: Dienstleister dürfen nur die Daten erheben, die sie unbedingt für den Vertragsschluss benötigen. Konkret gibt das Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO vor. Demnach dürfen Dienstleister nur die Daten sammeln, die 

  • für den Zweck angemessen und erheblich sowie 
  • auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt 

sind. Je nach angebotener Dienstleistung sind das vor allem Daten wie Name, Adresse und Kontoverbindung.  

Datenschutzerklärung anpassen 

Die Datenübermittlung stellt einen Unterfall der Datenverarbeitung dar. Das heißt: Dienstleister, die online Verträge schließen, dürfen nur personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie in ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich darüber aufklären,  

  • welche Daten sie bei der Übermittlung sammeln, 
  • warum sie diese sammeln, 
  • was sie mit den Informationen vorhaben, 
  • wie und warum sie die Daten gegebenenfalls an Dritte weitergeben und 
  • dass sie Verantwortung übernehmen, die Daten der User zu schützen. 

Rechtsprechung zur Datenübermittlung von Dienstleistern  

Erheben Dienstleister für einen Vertragsschluss mehr Daten als notwendig, droht ihnen ein Bußgeld. Das französische Unternehmen Spartoo musste daher kürzlich eine Strafe von 250.000 Euro zahlen (28.07.2020). Es hatte Kundengespräche aufgezeichnet, die es für Schulungszwecke verwenden wollte. Tatsächlich hatte es dann aber nur einige wenige Gespräche ausgewertet. Das stufte die französische Aufsichtsbehörde CNIL als Datenschutzverstoß ein.

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