Datenschutzerklärung für etracker

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Was macht etracker?

etracker ist ein Webanalyse-Tool, das die Daten von Webseitenbesuchern sammelt und auswertet. Diese Daten helfen Seitenbetreibern dabei, ihre Webseite entsprechend zu optimieren.

Der Punkt "etracker" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutz­erklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.

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Ist die Nutzung von etracker zulässig?

Verwenden Sie ein Tool oder Programm, das personenbezogene Daten verarbeitet, werden diese Daten an den Dienstanbieter des Tools übermittelt. Je nachdem, in welchem Land der Dienstanbieter sitzt (Sitz des Datenempfängers), kann diese Datenübermittlung problematisch sein.

Denn: Übertragen Sie personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Und zwar dann, wenn das Schutzniveau für die Datenübermittlung in ein Drittland mit dem der EU der Sache nach gleichwertig ist. Bietet das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau, verabschiedet die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss

Der Diensteanbieter von etracker ist die etracker GmbH. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zu dem die 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein gehören.

Es werden also keine Daten in ein datenschutzrechtlich unsicheres Drittland übermittelt. Die Datenübertragung innerhalb des EWR ist rechtlich ohne zusätzliche Maßnahmen möglich, da das Schutzniveau für die Datenübermittlung in diesen Ländern einheitlich geregelt ist.

Die Datenübermittlung mit dem Tool etracker ist zulässig.

[Stand: 29.01.2024]

Wichtig:

Nur weil die Datenübertragung mit diesem Tool rechtlich zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass das Programm automatisch datenschutzkonform ist. Damit Sie nicht gegen den deutschen Datenschutz verstoßen, müssen Sie zusätzliche Pflichten erfüllen. Welche das sind, lesen Sie hier.

Warum ist etracker datenschutzrechtlich relevant? 

etracker erhebt zu jedem User auf der Webseite Informationen. Es sammelt u. a. Daten dazu, 

  • wann User die Webseite besuchen,  
  • wie lange sie die Seite besuchen, 
  • wie oft Nutzer die Webseite besuchen, 
  • woher die Nutzer kommen und 
  • welchen Browsertyp sie verwenden. 

Aus diesen gewonnenen Daten können Webseitenbetreiber Nutzerprofile erstellen. Diese machen es ihnen leicht, Usern personalisierte Newsletter oder Werbung zuzuspielen.

Und: Durch die Erhebung der Daten geben sie diese an den hinter etracker stehenden Anbieter weiter. Dafür schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene Pflichten vor. 

So nutzen Sie etracker datenschutzkonform 

Um etracker datenschutzkonform zu verwenden, müssen Seitenbetreiber diese Pflichten der DSGVO beachten: 

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen 

Art. 28 DSGVO gibt vor: Unternehmen, die Daten an Dritte zur Speicherung oder Verarbeitung weitergeben, müssen mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Bei etracker schließen Unternehmen den AV-Vertrag automatisch, wenn sie einen Account anlegen.

Checkliste
Der Vertrag sollte angeben, 
  • welche Nutzerdaten etracker sammelt, 
  • warum etracker die Daten sammelt und 
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Datenschutzerklärung aktualisieren 

Verwenden Seitenbetreiber etracker, müssen sie die Nutzerprofile anonymisieren oder pseudonymisieren. Sie dürfen die personenbezogenen Daten keinem Personenprofil zuordnen. Das verbietet § 15 Telemediengesetz (DDG (ehemals TMG)). Darüber hinaus müssen Seitenbetreiber etracker in ihrer Datenschutzerklärung ansprechen.

Sie müssen darin erklären, 

  • welche Daten sie über etracker sammeln, 
  • wozu sie diese Daten sammeln, 
  • wie sie diese Daten verarbeiten (z. B. zur Erstellung von Nutzerprofilen), 
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und 
  • ob und warum sie diese Daten gegebenenfalls an Dritte weiterreichen und 
  • dass sie mit etracker für die Datenweitergabe einen AV-Vertrag geschlossen haben.

Damit User nicht wehrlos gegenüber Trackingsoftware wie etracker sind, müssen Webseitenbetreiber Nutzer zudem in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen, dass sie dem Tracking widersprechen können. In der Regel nutzen Seitenbetreiber hierfür einen Link, der das Tracking für den jeweiligen Nutzer abschalten lässt. 

Einwilligung in etracker einholen? 

Etracker gibt selbst an, dass Seitenbetreiber für die Standard-Einstellungen des Tools keine Einwilligung der User benötigen.

Denn: Es setzt dann keine einwilligungspflichtigen Cookies ein. Wollen sie jedoch etracker Cookies (in Verbindung mit einem entsprechenden Cookie Consent Tool) verwenden, müssen sie dafür vorher die Einwilligung der Nutzer einholen. Das gibt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) vor. 

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