Datenschutzerklärung für etracker

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Was macht etracker?

etracker ist ein Webanalyse-Tool, das die Daten von Webseitenbesuchern sammelt und auswertet. Diese Daten helfen Seitenbetreibern dabei, ihre Webseite entsprechend zu optimieren.

Der Punkt "etracker" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutz­erklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.

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Warum ist etracker datenschutzrechtlich relevant? 

etracker erhebt zu jedem User auf der Webseite Informationen. Es sammelt u. a. Daten dazu, 

  • wann User die Webseite besuchen,  
  • wie lange sie die Seite besuchen, 
  • wie oft Nutzer die Webseite besuchen, 
  • woher die Nutzer kommen und 
  • welchen Browsertyp sie verwenden. 

Aus diesen gewonnenen Daten können Webseitenbetreiber Nutzerprofile erstellen. Diese machen es ihnen leicht, Usern personalisierte Newsletter oder Werbung zuzuspielen. Und: Durch die Erhebung der Daten geben sie diese an den hinter etracker stehenden Anbieter weiter. Dafür schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene Pflichten vor. 

etracker datenschutzkonform verwenden 

Um etracker datenschutzkonform zu verwenden, müssen Seitenbetreiber diese Pflichten der DSGVO beachten: 

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen 

Art. 28 DSGVO gibt vor: Unternehmen, die Daten an Dritte zur Speicherung oder Verarbeitung weitergeben, müssen mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Bei etracker schließen Unternehmen den AV-Vertrag automatisch, wenn sie einen Account anlegen. Der Vertrag sollte angeben, 

  • welche Nutzerdaten etracker sammelt, 
  • warum etracker die Daten sammelt und 
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben. 

Datenschutzerklärung aktualisieren 

Verwenden Seitenbetreiber etracker, müssen sie die Nutzerprofile anonymisieren oder pseudonymisieren. Sie dürfen die personenbezogenen Daten keinem Personenprofil zuordnen. Das verbietet § 15 Telemediengesetz (TMG). Darüber hinaus müssen Seitenbetreiber etracker in ihrer Datenschutzerklärung ansprechen. Sie müssen darin erklären, 

  • welche Daten sie über etracker sammeln, 
  • wozu sie diese Daten sammeln, 
  • wie sie diese Daten verarbeiten (z. B. zur Erstellung von Nutzerprofilen), 
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und 
  • ob und warum sie diese Daten gegebenenfalls an Dritte weiterreichen und 
  • dass sie mit etracker für die Datenweitergabe einen AV-Vertrag geschlossen haben. 

Damit User nicht wehrlos gegenüber Trackingsoftware wie etracker sind, müssen Webseitenbetreiber Nutzer zudem in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen, dass sie dem Tracking widersprechen können. In der Regel nutzen Seitenbetreiber hierfür einen Link, der das Tracking für den jeweiligen Nutzer abschalten lässt. 

Einwilligung in etracker einholen? 

Etracker gibt selbst an, dass Seitenbetreiber für die Standard-Einstellungen des Tools keine Einwilligung der User benötigen. Denn: Es setzt dann keine einwilligungspflichtigen Cookies ein. Wollen sie jedoch etracker Cookies (in Verbindung mit einem entsprechenden Cookie Consent Tool) verwenden, müssen sie dafür vorher die Einwilligung der Nutzer einholen. Das gibt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) vor. 

Rechtsprechung zu etracker 

Zu etracker liegt diese Rechtsprechung vor: 

Landgericht Frankfurt am Main zum Einsatz von Tracking 

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied am 18.02.2014: Webseitenbetreiber sind beim Einsatz von pseudonymisiertem Tracking verpflichtet, User darauf hinzuweisen, dass sie der Erhebung und Verwendung ihrer Daten widersprechen können (Az.: 3-10 O 86/12). Klären Webseitenbetreiber Nutzer darüber nicht auf, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Das Urteil bezog sich zwar auf das Online-Statistik-Tool Piwik. Die Verwendung von etracker bringt jedoch die gleichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen mit sich. 

Europäischer Gerichtshof zur Verwendung von Cookies 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 01.10.2019, dass Seitenbetreiber für den Einsatz von Cookies eine aktive Einwilligung von Nutzern benötigen. Dabei darf das Kästchen für die Einwilligung nicht vorangekreuzt sein (Az. C-673/17). 

Bundesgerichtshof zur Verwendung von Cookies 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des EuGH: Unternehmen dürfen Cookies zur Erhebung und Auswertung von Daten nur nutzen, wenn sie eine aktive Einwilligung der User dafür einholen. Das Kästchen darf nicht vorangekreuzt sein (Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16). Seitenbetreiber, die Tracking Cookies über etracker einsetzen wollen, benötigen daher eine aktive Einwilligung.

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