Datenschutzerklärung für Google Analytics IP-Anonymisierung

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1. Was müssen Sie zur IP-Anonymisierung von Google Analytics wissen?

Google Analytics ermöglicht es Webseitenbetreibern, zahlreiche Daten zu ihren Besuchern zu sammeln und zu bewerten. Das wiederum lässt sie ihre Seite optimieren. Webseitenbetreiber erheben in diesem Rahmen jedoch auch die Nutzer-IP-Adressen und senden diese an Google in die USA. Vorgeschrieben ist laut DSGVO die IP-Adresse zu anonymisieren. Über die Funktion „anonymizeIp()“ können Seitenbetreiber dies in Google Analytics tun.

Der Punkt "Google Analytics IP-Anonymisierung" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

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2. Warum sind IP-Adressen datenschutzrechtlich relevant?

Datenschützer gehen davon aus, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese dürfen Seitenbetreiber jedoch nur erheben, wenn sie die Zustimmung der User dazu haben.

3. So können Webseitenbetreiber rechtssicher IP-Adressen erheben

Um mit der Erhebung von IP-Adressen über Google Analytics nicht gegen den deutschen Datenschutz zu verstoßen, müssen Seitenbetreiber diese Pflichten beachten:

Im Tag Manager von Google Analytics die IP-Adresse anonymisieren

Statt einer Einwilligung in die Erhebung von IP-Adressen können Seitenbetreiber über die Funktion „anonymizeIp()“ IPs bei Google Analytics im Google Tag Manager anonymisieren. Die Funktion verkürzt die Adressen, indem sie die letzten 8 Bit der IP-Adresse löscht.

Das heißt in der Praxis: Seitenbetreiber können zwar nach wie vor grob sehen, woher ihre Besucher kommen. Eine genaue regionale Zuordnung ist jedoch nicht mehr möglich. Webmaster müssen die Funktion selbst in den Google Analytics Tracking Code einbauen. Wie genau das geht, erklärt Google in seiner technischen Anleitung zur Anonymisierung von IPs.

IP-Anonymisierung in Google Analytics 4 aktivieren?

Sind Sie bereits auf Google Analytics 4 umgestiegen oder steigen Sie demnächst um, ist die IP-Anonymisierung Standard. Google Analytics 4 arbeitet technisch anders als die Vorgänger-Versionen. Die IP-Anonymisierungsfunktion ist fest integriert. Es werden daher keine IP-Adressen protokolliert und gespeichert. Sie müssen daher keine weiteren Einstellungen vornehmen - weder im Code noch im Google Tag Manager - wenn Sie Google Analytics 4 nutzen.

Bisherige Analytics-Daten löschen

Haben Seitenbetreiber Google Analytics bereits genutzt und IP-Adressen in voller Länger erhoben, müssen sie die bestehenden Daten löschen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass das nur möglich ist, indem Seitenbetreiber ihr Analytics-Konto löschen und ein neues Konto eröffnen.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung aufführen, dass sie die Funktion „anonymizeIp()“ bei Google Analytics verwenden. Die grundsätzliche Datenschutzproblematik von Google Analytics haben wir in unserem Beitrag „Ist Google Analytics unzulässig? Tipps und Lösungsvorschläge“ erklärt.

Wichtig: Universal Analytics wird zum 01.06.2023 vollständig eingestellt! Das bedeutet, sollten Sie bis dato Universal Analytics nutzen, empfehlen wir Ihnen jetzt bereits die Umstellung auf Google Analytics 4.

4. Rechtsprechung zu Google Analytics IP-Anonymisierung

Zur Erhebung von IP-Adressen liegt diese Rechtsprechung vor:

2017: Bundesgerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Mai 2017: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten, sobald Seitenbetreiber theoretisch die Möglichkeit haben, die Person hinter der IP-Adresse zu bestimmen (Az. VI ZR 135/13). Sie dürfen die IP daher nur ohne Einwilligung erheben und speichern, wenn der angebotene Dienst das erfordert.

2016: Europäischer Gerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam zu einem ähnlichen Ergebnis wie der BGH. Dieser hatte in seiner Entscheidung vorgegeben, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wenn Strafverfolger die hinter einer IP stehende Person zuordnen können. Es ist keine Voraussetzung, dass Seitenbetreiber die IP selbst zuordnen können (Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14).

2007: Landgericht Berlin zur Erhebung von IP-Adressen

Am 06.09.2007 entschied das Landgericht Berlin, dass Webseitenbetreiber IP-Adressen nicht ohne die Einwilligung von Usern speichern dürfen (Az. 23 S 3/07).

 

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