Was ist Jimdo?
Jimdo ist ein Baukastensystem, mit dem Unternehmen eine Webseite oder einen Onlineshop erstellen können. Dazu verfügt Jimdo über ein browserbasiertes Content-Management-System. Im Netz finden sich über 15.000.000 Webseiten, die mit Jimdo erstellt wurden. Das System nutzen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, um schnell und einfach einen hochwertigen Webauftritt auf die Beine zu stellen. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen Unternehmen beachten, wenn sie Jimdo für ihre Webseite verwenden?
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
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Warum ist Jimdo datenschutzrechtlich relevant?
Unternehmen erheben über eine mit Jimdo erstellte Webseite Daten ihrer Webseitenbesucher. Je nachdem, ob sie beispielsweise ein Kontaktformular, einen Blog oder ein Widget auf ihrer Seite integriert haben, sammeln sie dabei unterschiedliche Daten. Das können unter anderem
- Namen,
- E-Mail-Adressen,
- IP-Adressen und
- Telefonnummern
sein. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten. Seitenbetreiber müssen daher bestimmte Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG (ehemals TTDSG)) beachten.
So können Seitenbetreiber Jimdo datenschutzkonform nutzen
Um eine mit Jimdo erstellte Webseite datenschutzkonform zu verwenden, müssen Seitenbetreiber auf diese datenschutzrechtlichen Vorgaben achten:
Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen
Unternehmen erheben über Jimdo personenbezogene Daten und geben diese an den Anbieter des Baukastensystems weiter. Artikel 28 DSGVO schreibt dafür einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) vor. Der Vertrag sollte dabei festhalten,
- warum Jimdo personenbezogene Daten sammelt,
- welche Daten das im Detail sind,
- wie lange Jimdo diese Daten speichern will und
- welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.
Nutzen Unternehmen nicht nur die auf Google Analytics basierende, von Jimdo zur Verfügung gestellte Statistikfunktion, sondern zusätzlich ein eigenes Google-Analytics-Konto, müssen sie auch mit Google Analytics einen AV-Vertrag schließen.
Datenschutzerklärung anpassen
Alle Webseiten von Jimdo verfügen standardmäßig in der Fußzeile über einen Link zu einer Unterseite, die auf eine Datenschutzerklärung führt. Diese enthält wichtige rechtliche Hinweise auf die Verwendung gängiger Seitenelemente wie Cookies und Google Analytics. Je nachdem, welche Daten Unternehmen über ihre Seite zusätzlich erheben, kann es sein, dass sie die Datenschutzerklärung mit weiteren Hinweisen ergänzen müssen.
Grundsätzlich muss eine Datenschutzerklärung darauf hinweisen,
- warum die Seite personenbezogene Daten erhebt,
- wie lange sie diese speichert,
- welche Rechtsgrundlage das erlaubt (Art. 6 DSGVO),
- ob die Seite die Daten an einen Dritten weitergibt,
- dass Nutzer ein Recht auf Auskunft und Löschung ihrer Daten haben und
- wer der Datenschutzbeauftragte für die Seite ist (sofern vorhanden).
Damit Webseitenbesucher verstehen, was mit ihren Daten bei Jimdo passiert, sollten Seitenbetreiber auch auf die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Jimdo verweisen und verlinken.
Rechtsprechung zu Jimdo
Zu Jimdo liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie mit Jimdo einen AV-Vertrag schließen. Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld durch Datenschutzbehörden:
Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag
Am 17.12.2018 sprach die Datenschutzbehörde Hamburg einen Bußgeldbescheid gegen das kleine Versandunternehmen Kolibri Image aus. Das Bußgeld lag bei 5.000 Euro zuzüglich Gebühren in Höhe von 250 Euro. Kolibri Image hatte es versäumt, mit der spanischen Versandfirma Packlink einen AV-Vertrag zu schließen.
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag
Ähnlich erging es dem Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart. Dieser hatte mit Dienstleistern kooperiert, um Daten seiner Mitglieder weisungsgebunden verarbeiten zu lassen. Der Verein hatte es jedoch versäumt, mit den Dienstleistern einen AV-Vertrag zu schließen. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg im März 2021 mit einem Bußgeld von 300.000 Euro.