Was ist Klick-Tipp?
Klick-Tipp ist ein E-Mail-Marketing-Tool, über das Webseitenbetreiber Mailkampagnen organisieren und durchführen können. Das Tool ist für seine vollautomatisierten E-Mail-basierten Tags bekannt, über die Unternehmen ihre Kontakte besser kennenlernen können. Klick-Tipp ist damit eine lernende E-Mail-Marketing-Lösung.
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
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Darum ist Klick-Tipp datenschutzrechtlich relevant
Webseitenbetreiber erheben über Klick-Tipp verschiedene, zum Teil personenbezogene Daten von Usern, um ihre Mailkampagnen zielgerichtet auszuspielen. Dazu müssen sie Gesetzesvorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) beachten.
So können Webseitenbetreiber Klick-Tipp datenschutzkonform einsetzen
Um über Klick-Tipp datenschutzkonform E-Mails zu versenden, müssen Seitenbetreiber diese datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten:
Einwilligung in E-Mail-Versand einholen
Um Nutzern E-Mails zuschicken zu dürfen, benötigen Unternehmen ihre Einwilligung. Dafür hat sich das Double-Opt-In-Verfahren etabliert. Dies erhebt zunächst die E-Mail von Usern. In diesem Rahmen müssen Unternehmen darauf verweisen, dass User in die Zusendung von Mails einwilligen. Sie sollten dabei informieren, dass Nutzer ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Dann verschicken Unternehmen an die erhobene Adresse eine erste E-Mail. Diese bittet Nutzer darum, die Anmeldung für den Mail-Service zu bestätigen. Dafür können Unternehmen beispielsweise einen Link in der Mail platzieren. Nach dem Klick auf den Link gilt die Newsletter-Anmeldung als bestätigt. Unternehmen verfügen dann über eine spezifische und eindeutige Einwilligung der Nutzer.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen
Unternehmen erheben und speichern über Klick-Tipp personenbezogene Daten und geben diese zur weisungsgebundenen Verarbeitung an den Anbieter weiter. Dafür benötigen sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit Klick-Tipp. Das schreibt Art. 28 DSGVO vor. Der AV-Vertrag sollte festhalten,
- welche Daten Klick-Tipp speichert,
- wie lange Klick-Tipp die Daten speichert,
- warum Klick-Tipp die Daten speichert und
- welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.
Was Unternehmen dazu sonst noch wissen müssen, zeigt unser ausführlicher Beitrag „DSGVO Auftragsverarbeitung: Was ist das und was geht mich das an?“.
Datenschutzerklärung anpassen
Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung über den Einsatz von Klick-Tipp informieren. Dabei müssen sie erklären,
- warum sie über Klick-Tipp personenbezogene Daten erheben,
- wie lange sie die Daten speichern,
- welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
- dass sie mit Klick-Tipp für die Datenweitergabe einen AV-Vertrag geschlossen haben und
- dass Nutzer ihre Einwilligung in die Datenerhebung jederzeit widerrufen können.
Auskunftspflicht beachten
Gemäß Art. 15 DSGVO verfügen Nutzer über ein Auskunftsrecht. Machen sie davon Gebrauch, müssen Unternehmen ihnen die Daten aufführen, die sie über sie gesammelt haben. Sie müssen ihnen die Daten in einem strukturierten und technisch gängigen Format bereitstellen.
Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten beachten
Unternehmen dürfen die für die Newsletter erhobenen Daten nur so lange speichern, wie sie diese für den angestrebten Zweck benötigen. Das heißt: Wollen Nutzer einen Newsletter, für den sie sich angemeldet haben, nicht mehr erhalten, haben Unternehmen keinen Zweck mehr für die E-Mail der Nutzer. Sie müssen diese löschen. Und: Fordern Nutzer die Löschung ihrer Daten, müssen Unternehmen dem nachkommen.
Was Seitenbetreiber sonst noch beim E-Mail-Marketing beachten müssen, haben wir in unseren „11 Tipps zum Erstellen und Versenden von Newslettern“ erklärt.
Rechtsprechung zu Klick-Tipp
Zur Verwendung von E-Mail-Marketing-Software wie Klick-Tipp liegt diese Rechtsprechung vor:
Bundesgerichtshof / Oberlandesgericht Düsseldorf zur Einwilligung in E-Mail-Versand
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Februar 2011: Unternehmen müssen das Double-Opt-In-Verfahren nutzen, um die Einwilligung von Nutzern in einen E-Mail-Versand einzuholen (Az. I ZR 164/09). Im März 2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf diese Entscheidung bestätigt. Dabei erklärten die Richter, dass es rechtlich zulässig ist, Nutzern eine Mail zuzuschicken, die sie ihre Anmeldung für einen Mail-Versand bestätigen lässt (Az. I-15 U 64/15).
Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag
Geben Unternehmen personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung an Dritte weiter, müssen sie mit diesem einen AV-Vertrag schließen. Ansonsten droht ihnen eine Strafe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes. Ein deutsches Versandunternehmen musste daher im Dezember 2018 ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen. Die Datenschutzbehörde Hamburg hatte festgestellt, dass das Unternehmen mit einem spanischen Postdienstleister keinen AV-Vertrag geschlossen hatte.
Aktuelles zum Double-Opt-In-Verfahren
Die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren darf keine werblichen Elemente enthalten. Das entschied das Landgericht (LG) Stendal am 12.05.2021 (Az. 22 S 87/20). Dabei sind bereits Sprüche wie “Welcome to...” und Sätze wie “Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über...” als werblich einzustufen. Das gilt auch für den B2B-Verkehr.