Was müssen Sie zu Kommentarfunktionen mit dem Abonnieren von Kommentaren wissen?
Auf zahlreichen Webseiten und Blogs können Nutzer Content nicht nur lesen, sondern auch mit Kommentaren versehen. Haben sie einmal einen Kommentar abgegeben, kann es in ihrem Interesse liegen, weitere Reaktionen auf das Thema oder zu ihrem eigenen Kommentar zu lesen. Damit sie diese mitbekommen, können sie sich daher auf vielen Webseiten per E-Mail über neue Kommentare benachrichtigen lassen.
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
Datenschutzerklärung kostenlos erstellen
Darum ist das Abonnieren von Kommentaren datenschutzrechtlich relevant
Wollen Nutzer über neue Kommentare benachrichtigt werden, müssen sie ihre E-Mail-Adresse angeben. Bei E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten. Seitenbetreiber müssen daher besondere datenschutzrechtliche Pflichten berücksichtigen.
Das Abonnieren von Kommentaren datenschutzkonform anbieten
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt an Webmaster für das Abonnieren von Kommentaren diese datenschutzrechtlichen Anforderungen:
User-Einwilligung einholen
Seitenbetreiber sollten User per Opt-In der Datenerhebung zustimmen lassen. Das rechtfertigt Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Zusätzlich sollten sie die Kommentarfunktion mit einem Datenschutzhinweis versehen. Dieser Hinweis sollte dann per Link auf die Datenschutzerklärung führen.
Datenschutzerklärung aktualisieren
Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung über die Kommentarfunktion informieren. Dabei müssen sie erklären,
- warum sie für das Abonnieren von Kommentaren die E-Mail-Adresse erheben und speichern,
- welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
- wie lange sie die E-Mail speichern und
- dass sie die Verantwortung übernehmen, diese zu schützen.
Gebot der Datensparsamkeit beachten
Neben der E-Mail sollten Webseitenbetreiber keine weiteren personenbezogenen Daten erheben, um dem Gebot der Datensparsamkeit der DSGVO zu genügen. Zudem sollten sie die E-Mail-Adresse nur dazu verwenden, um den Kommentar des Users zu posten und diesen über weitere Kommentare zu informieren. Sie dürfen die E-Mail für keinen weiteren Zweck verwenden.
Rechtsprechung zur Kommentarfunktion
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 11.03.2016: Informieren Webseitenbetreiber in ihrer Datenschutzerklärung nicht über die Datenerhebung über ein Kontaktformular, begehen sie einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (Az. 6 U 121/15). Diese Entscheidung könnte auch für die Kommentarfunktion gelten, da es hier um eine ähnliche Datenerhebung geht. Verzichten Webseitenbetreiber also darauf, das Abonnieren von Kommentaren in ihrer Datenschutzerklärung anzusprechen, könnte ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.