Datenschutzerklärung für Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse

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Was müssen Sie über eine Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse wissen?

Die Kommentarfunktion auf Webseiten ermöglicht es Usern, ihre Meinung zu einem bestimmten Artikel oder Thema abzugeben. Damit Nutzer einen Kommentar verfassen können, erheben Webseitenbetreiber von ihnen oftmals nicht nur Daten wie Username und E-Mail-Adresse, sondern auch ihre IP-Adresse.

Der Punkt "Datenschutzerklärung für Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

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Darum ist eine Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse datenschutzrechtlich relevant

Binden Seitenbetreiber die Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse auf ihrer Webseite ein, erheben sie personenbezogene Daten. Das dürfen sie jedoch nur unter Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse datenschutzkonform nutzen

Der deutsche Datenschutz legt Webseitenbetreibern diese Pflichten für die Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse auf:

Nutzer-Einwilligung einholen

Grundsätzlich dürfen Seitenbetreiber nur die Daten erheben, die sie für den angestrebten Zweck unbedingt benötigen. Das gibt das Gebot der Datensparsamkeit der DSGVO vor. Eine IP-Adresse benötigen sie für das Posten eines Kommentars jedoch nicht.

Um bei der Kommentarfunktion die IP-Adresse erheben zu dürfen, müssen Seitenbetreiber daher vorher die Einwilligung der Nutzer einholen. Dafür können sie an der Kommentarspalte einen Hinweis platzieren, welche Daten sie beim Schreiben eines Kommentars erheben. Nutzer sollten diesen Hinweis aktiv per Opt-In bestätigen müssen. In diesem Rahmen sollten Webmaster auch einen Link zu ihren Datenschutzhinweisen platzieren.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung für die Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse angeben,

  • welche Daten sie dabei erheben und speichern,
  • warum sie dabei auch die IP-Adresse erheben und speichern,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
  • wofür sie die Daten verwenden,
  • wie lange sie die Daten speichern und
  • dass sie die Verantwortung übernehmen, diese zu schützen.

Sonderfall WordPress

Seitenbetreiber, die auf WordPress setzen, müssen noch einen Schritt weiter gehen. Denn: WordPress speichert in der Standardeinstellung die IP-Adressen der Nutzer, wenn diese einen Kommentar schreiben. Das verstößt gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit der DSGVO. Sie müssen daher die Erhebung der IPs verhindern. Das geht beispielsweise über das Plugin „RemoveIP“.

Rechtsprechung zur Kommentarfunktion mit Speicherung der IP-Adresse

Bisher liegt zur Speicherung der IP-Adresse diese Rechtsprechung vor:

Bundesgerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Es reicht aus, wenn Seitenbetreiber theoretisch die Person hinter einer IP-Adresse ermitteln können, damit es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof im Mai 2017 (Az. VI ZR 135/13).

Europäischer Gerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht davon aus, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wenn Strafverfolger die Person hinter einer IP-Adresse ermitteln können. Es reicht nicht aus, wenn Seitenbetreiber selbst die IP einer Person theoretisch zuordnen können (Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14).

Landgericht Berlin zur Erhebung von IP-Adressen

Seitenbetreiber dürfen IP-Adressen nicht speichern, ohne Nutzer vorher um ihre Erlaubnis zu bitten. Das entschied das Landgericht Berlin im September 2007 (Az. 23 S 3/07).

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