Datenschutzerklärung für Paydirekt

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Was ist Paydirekt?

Paydirekt ist ein Online-Bezahlverfahren der deutschen Banken und Sparkassen. Im Unterschied zu anderen Payment-Diensten ist Paydirekt kein Drittanbieter. Es ist ein zentraler Softwaredienst zur Zahlungsabwicklung im Internet. Damit ist das Bezahlverfahren eine Zusatzfunktion eines Girokontos.

Der Punkt "Paydirekt" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

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Darum ist Paydirekt datenschutzrechtlich relevant

Wollen sich Nutzer für Paydirekt registrieren, benötigen sie ein Girokonto mit Online-Banking bei einer der teilnehmenden Banken oder Sparkassen. Die Registrierung verlangt einen Nutzernamen und ein Passwort vom User. Danach können sie das Bezahlverfahren verwenden.

Bieten Unternehmen Paydirekt als Zahlungsoption auf ihrer Webseite an, erhebt der Zahlungsdienstleister verschiedene Daten. Dazu gehören unter anderem

  • die Transaktionsdaten der Überweisung,
  • Informationen zum Warenkorb, die der Händler mit Paydirekt teilt, und
  • die Lieferadresse der Online-Bestellung.

Diese Daten machen es Paydirekt möglich, die Transaktion einem Kunden zuzuordnen. Damit handelt es sich um personenbezogene Daten. Unternehmen müssen daher verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten beachten, wenn sie Paydirekt verwenden.

Paydirekt datenschutzkonform verwenden

Unternehmen müssen diese datenschutzrechtlichen Vorgaben für Paydirekt beachten:

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen die Verwendung von Paydirekt in ihrer Datenschutzerklärung erwähnen. Sie sollten darüber informieren,

  • warum Paydirekt im Zahlungsprozess personenbezogene Daten erhebt,
  • um welche personenbezogenen Daten es sich dabei handelt,
  • welche Rechtsgrundlage das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und
  • wie lange Paydirekt die Daten speichert.

Möglichkeit zum Datenwiderspruch aufführen

Nutzer können der Verwendung ihrer Daten jederzeit widersprechen. Darauf müssen Unternehmen hinweisen. Die Widerspruchsmöglichkeit gilt jedoch nicht für die Daten, die Unternehmen unbedingt benötigen, um die Zahlung über Paydirekt abzuwickeln.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen?

Immer dann, wenn Unternehmen personenbezogene Daten an einen Dritten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergeben, müssen sie mit diesem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Das ist für Paydirekt jedoch nicht notwendig. Der Paymentdienstleister wickelt die Zahlung selbst direkt mit den Kunden ab.

Rechtsprechung zu Paydirekt

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu Paydirekt und Datenschutz vor.

Aktuelles zu Paydirekt

Die Datenschutzorganisation Noyb hat im Februar 2022 eine Beschwerde gegen den hinter Paydirekt stehenden Anbieter Giropay eingereicht. Der Grund: Eine Verbraucherin fand in ihrem Paydirekt-Konto eine Auflistung all ihrer in einer Online-Apotheke und einem Sexshop gekauften Produkte. Diese Daten dürfen jedoch nicht ohne Einwilligung verarbeitet werden, so der Vorwurf von noyb. Jetzt muss der hessische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Fall prüfen.

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