Datenschutzerklärung für Postwerbung

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Was macht Postwerbung?

Unternehmen nutzen Postwerbung, um neue Kunden zu gewinnen oder Bestandskunden zu neuen Käufen zu motivieren. Die häufigste Form der Postwerbung ist die Direktwerbung. Diese ist auch als „Direct Mailing“ bekannt. Dabei sammeln Unternehmen Adressen von potenziellen Kunden und stellen ihnen schriftlich Werbung zu. Was müssen sie dabei datenschutzrechtlich beachten?

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Warum ist Postwerbung datenschutzrechtlich relevant?

Verschicken Unternehmen Postwerbung an Verbraucher, erheben und verarbeiten sie dafür personenbezogene Daten. Dabei handelt es sich in der Regel um Adressdaten, wie Name und Anschrift.

Personenbezogene Daten sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) besonders geschützt. Unternehmen müssen daher verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen.

Postwerbung datenschutzkonform versenden

Damit Unternehmen Verbrauchern datenschutzkonform Postwerbung zuschicken, müssen sie diese Anforderungen erfüllen:

Einwilligung einholen

Artikel 6 Abs. 1 DSGVO gibt vor, wann Werbung rechtskonform ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Unternehmen vorher eine Einwilligung der Verbraucher in die Werbung eingeholt haben. Postwerbung ohne Einwilligung kann erlaubt sein, wenn diese einem berechtigten Interesse des Werbetreibenden dient und die Interessen des Verbrauchers dies nicht überwiegen. Das gibt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse darstellen. Konkret ist das vom Einzelfall abhängig.

Für Bestandskunden, die bereits in Postwerbung eingewilligt haben, benötigen Unternehmen keine erneute Einwilligung – sofern die Werbung eigene ähnliche Dienstleistungen oder Produkte anspricht. Dabei muss sich die Ähnlichkeit auf bereits vom Kunden gekauften Waren oder Dienstleistungen beziehen. Und: Die Werbung muss dem Bedarf des Kunden entsprechen.

Informationspflichten berücksichtigen

Unternehmen müssen bei ihrer Postwerbung eine für die Datenerhebung verantwortliche Person und die Adress-Quelle angeben. Zudem müssen sie darauf hinweisen, dass Verbraucher der Zusendung der Werbung widersprechen können. Dabei sollten sie erwähnen, dass das Widerspruchsrecht auch die Weitergabe der Adressdaten umfasst.

Handelt es sich um Werbung für Angebote Dritter, muss das eindeutig aus dem Schreiben hervorgehen. Dabei muss die Werbung die Identität und Anschrift des Dritten nennen.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Geben Unternehmen Adressdaten an einen Dritten weiter, beispielsweise, weil dieser die Werbung versendet, müssen sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit diesem schließen. Das gibt Art. 28 DSGVO vor. Unternehmen müssen darauf achten, dass der Vertrag klärt,

  • welche Daten der Dritte speichert,
  • wie lange er diese Daten speichert,
  • warum er die Daten speichert und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Rechtsprechung zu Postwerbung

Unternehmen dürfen ihre Postwerbung nicht irreführend kennzeichnen. So dürfen sie beispielsweise nicht „vertraulich“ auf den Briefumschlag schreiben. Verbraucher werden dann in ihrer Entscheidung, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen, beeinflusst, da sie ihnen aufgedrängt wird. Trotzdem darf sich der Werbecharakter der Postwerbung erst nach dem Öffnen des Umschlags ergeben. Dabei ist es ausreichend, wenn Verbraucher nach dem Öffnen des Briefes den Werbecharakter sofort erkennen. Das entschied das Landgericht Braunschweig am 19.03.2015 (21 O 726/14).

Aktuelles zur Postwerbung

Das Landgericht (LG) Stuttgart bestätigte am 25.02.2022, dass Briefwerbung in der Regel ohne Einwilligung des Empfängers zulässig ist. Das gilt nicht nur für Bestandskunden, sondern auch für Neukunden. Unternehmen können sich dabei in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f berufen. Das heißt: Die Postwerbung und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (Az. 17 O 807/21).

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