Datenschutzerklärung für das Recht auf Datenübertragbarkeit

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Was macht das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit findet sich in Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es gibt Verbrauchern das Recht, sich ihre personenbezogenen Daten, die sie einem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausstellen zu lassen.

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Welchen Zweck hat das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Zum einen soll das Recht auf Datenübertragbarkeit sicherstellen, dass Verbraucher Anbieter im Internet ohne Aufwand wechseln können. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Daten problemlos übertragen können. Vor der DSGVO hat der sogenannte „Lock-In-Effekt“ dafür gesorgt, dass Verbraucher ihren Anbieter nicht gewechselt haben, da ein Wechsel für sie zu aufwendig war.

Zum anderen soll das Recht auf Datenübertragbarkeit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umsetzen. Dies gibt vor, dass Verbraucher selbst darüber bestimmen sollen, wie ihre personenbezogenen Daten verwendet werden. Rücken Unternehmen Kundendaten nicht heraus, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Welche Voraussetzungen müssen für das Recht auf Datenübertragbarkeit erfüllt sein?

Damit Verbraucher das Recht auf Datenübertragbarkeit wahrnehmen können, müssen

  • personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 I DSGVO betroffen sein,
  • Verbraucher ihre Daten den Verantwortlichen bereitgestellt haben,
  • die Verantwortlichen die Daten aufgrund einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses verarbeitet haben und
  • die Verantwortlichen die Daten über ein automatisiertes Verfahren verarbeitet haben.

In der Praxis liegen diese Voraussetzungen bei klassischen Anbietern wie von Newslettern, Social-Media-Netzwerken und Business-Plattformen vor. Denn: User willigen bereits beim Anmeldeprozess in die Datenverarbeitung ein.

Welche Anbieter sind von dem Recht betroffen?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit betrifft zum Beispiel

  • soziale Netzwerke,
  • Anbieter von Fitnesstrackern,
  • Suchmaschinen,
  • Businessportale,
  • Onlineshops und
  •  Banken.

Wann liegt kein Recht auf Datenübertragbarkeit vor?

Betroffene haben kein Recht auf Datenübertragbarkeit, wenn

  • der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nur genutzt hat, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen (Art. 20 III S.2 DSGVO),
  • die Datenverarbeitung die Rechte und Freiheiten anderer Personen betrifft (Art. 20 IV DSGVO) oder
  • der Anbieter die Daten technisch nicht zu einem anderen Anbieter übertragen kann.

Für die Praxis heißt das: Wollen Verbraucher ihre Daten übertragen lassen, verletzen sie dabei aber beispielsweise die Rechte anderer Personen, wie zum Beispiel, wenn die Datenübertragung geistiges Eigentum verletzt oder durch die Übertragung auch personenbezogene Daten anderer Nutzer übermittelt werden, könnte kein Recht auf die Übertragung bestehen. Das kann zum Beispiel bei der Datenübertragung von Netzwerkprofilen oder E-Mail-Verkehr sein. Denn: Auf diese Weise erhalten Verbraucher und der neue Anbieter Daten von anderen Nutzern.

Ob dann kein Recht auf Datenübertragbarkeit besteht, ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Die Tendenz geht dahin, dass Anbieter häufig dennoch die Datenübertragung vornehmen müssen.

Wie können Unternehmen das Recht auf Datenübertragbarkeit umsetzen?

Unternehmen können das Recht der Verbraucher auf Datenübertragbarkeit umsetzen, indem sie ihnen die Daten über ein geeignetes Medium zukommen lassen. Das kann zum Beispiel per

  • Download aus einer Cloud,
  • USB-Stick,
  • Barcode,
  • E-Mail,
  • Office-Dokument oder
  • PDF

sein. In jedem Fall müssen sie die Daten so ausstellen, dass sie auf verschiedenen Systemen abrufbar sind. Wollen Verbraucher, dass ihre Daten direkt an einen neuen Anbieter gehen, müssen die Verantwortlichen diesem Wunsch nachkommen.

Haben Verbraucher einen schriftlichen oder mündlichen Antrag zur Übertragung ihrer personenbezogenen Daten gestellt, haben Unternehmen und Behörden einen Monat Zeit, ihrer Pflicht nachzukommen. Das schreibt Art. 12 III DSGVO vor. Sie dürfen sich dafür bis zu 3 Monate Zeit nehmen, wenn sie besonders viele Anfragen zur Datenübertragung erhalten und es sich daher um eine komplexe Aufgabe handelt. Sie dürfen für die Datenübertragung keine Kosten in Rechnung stellen.

Lehnen Unternehmen einen Antrag zur Datenübertragung ab, müssen sie das begründen. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Antragsteller seine Identität nicht ausreichend nachweist. Lehnen Unternehmen einen Antrag ab, ohne einen triftigen Grund zu haben, missachten sie die Rechte und Freiheiten des Verbrauchers. Ihnen droht dann ein Bußgeld durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese kann Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen.

Worauf sollten Verbraucher beim Recht auf Datenübertragbarkeit achten?

Lassen Verbraucher ihre Daten von einem Anbieter zu einem anderen übertragen, sollten sie gleichzeitig ihre Daten beim alten Anbieter löschen lassen. Denn: Ansonsten bestehen diese dort weiter. Das führt zu einer Vervielfältigung der Daten. Das steht dem Prinzip der Datensparsamkeit entgegen.

Rechtsprechung zum Recht auf Datenübertragbarkeit

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zum Recht auf Datenübertragbarkeit vor. Die niederländische Aufsichtsbehörde sprach jedoch im Februar 2022 ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro gegen ein Medienunternehmen aus. Dies hatte Kunden für jede Auskunfts- und Löschanfrage um ein Bild ihres Personalausweises gebeten, um ihre Identität zweifellos festzustellen. Das stufte die Behörde als unangemessen ein. Unternehmen dürfen bei Auskunfts- und Löschansprüchen nicht per se die Identität von Kunden anzweifeln. Die Einschätzung der niederländischen Datenschutzbehörde könnte auch für das Recht auf Datenübertragbarkeit gelten. So dürften Unternehmen auch für eine Datenübertragung nicht per se die Identität von Antragstellern hinterfragen und ein Bild des Personalausweises einfordern.

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