Was macht der Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung?
User, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zugstimmt haben, können ihre Einwilligung widerrufen. Dieses Recht schreibt ihnen Artikel 7, Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Wie funktioniert der Widerruf für Nutzer? Und wie müssen Unternehmen auf einen Widerruf reagieren?
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Wie können Verbraucher ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen?
Verbraucher können ihre Einwilligung nach Artikel 7 Abs. 1 DSGVO widerrufen, wenn sie vorher eine Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO erteilt haben. Die Verantwortlichen müssen Usern dabei den Widerruf genauso einfach machen wie die Erteilung der Einwilligung. Das heißt: Sie dürfen beispielsweise nicht einen einzelnen Ansprechpartner bestimmen, an den sich Nutzer wenden müssen, um ihren Widerruf auszusprechen.
In der Praxis müssen also wenige Klicks eine Einwilligung widerrufen lassen. Bei der Abbestellung eines Newsletters kann das beispielsweise ein Unsubscribe-Link am Ende jeder Mail sein. User sollten ihre Datenverarbeitung hierüber mit einem oder zwei Klicks widerrufen können. Das schreibt das Simplizitätsgebot vor.
Wann können Betroffene ihre Einwilligung nicht widerrufen?
Verbraucher haben kein Recht, ihre Einwilligung zu widerrufen, wenn die Datenverarbeitung erforderlich ist, um beispielsweise einen Vertrag zu erfüllen oder vorvertragliche Maßnahmen durchzuführen. Betroffene können die Verarbeitung ihrer Daten beispielsweise nicht widerrufen, wenn sie in einem Onlineshop ein Produkt bestellen. Denn: Ohne personenbezogene Daten wie die Adresse des Kunden kann ein Shop einen bestellten Artikel nicht liefern und damit den Vertrag nicht erfüllen.
Diese Pflichten haben Seitenbetreiber beim Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung
Seitenbetreiber müssen bereits bei der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten darauf hinweisen, dass User ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Widerruft ein User seine Einwilligung, dürfen Unternehmen die personenbezogenen Daten nicht mehr verwenden. Ein Widerruf wirkt zudem erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
Wenn sich Seitenbetreiber nicht an die rechtlichen Vorgaben zur Einwilligung oder zum Widerruf der Verarbeitung personenbezogener Daten halten, droht ihnen eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Das gibt Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO vor.
Rechtsprechung zum Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung
Für den Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung liegt diese Rechtsprechung vor:
Kammergericht Berlin zum Widerspruch gegen die Verwendung von E-Mail-Adressen
Das Kammergericht (KG) Berlin entschied am 31.01.2017: Sind User mit mehreren E-Mail-Adressen im Bestandskundenverteiler eines Händlers registriert, müssen sie bei einem Widerspruch alle Adressen nennen, für die sie keine Mails mehr bekommen wollen (Az. 5 U 63/17).
Oberlandesgericht München zur Abmeldung von E-Mail-Werbung
Das Oberlandesgericht (OLG) München kam in einem Fall zur E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden einer Partnerbörse am 15.02.2018 zu dem Ergebnis: Der Hinweis „Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier“ ist verständlich und ausreichend, um Empfänger auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen (Az. 29 U 2799/17).