Datenschutzerklärung für Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

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Was macht das Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)?

Nutzer, die in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt haben, können dieser widersprechen. Dabei gibt Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, dass sie aus Gründen ihrer besonderen Situation einen Widerspruch einlegen können, wenn die Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt ist. Und: User können der Datenerhebung oder -verarbeitung jederzeit widersprechen, wenn Unternehmen mit den personenbezogenen Daten Direktwerbung betreiben wollen.

Der Punkt "Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

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Welche Datenerhebung beschreibt Artikel 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO?

Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gibt vor, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wenn eine Aufgabe erfüllt werden muss, die im öffentlichen Interesse liegt oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. In der Praxis kann das zum Beispiel eine Berichterstattung der Presse über eine Person von öffentlichem Interesse, wie der Bundeskanzlerin, sein.

Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gibt vor, dass Verantwortliche personenbezogene Daten erheben und verarbeiten dürfen, wenn sie damit ihre berechtigten Interessen wahren. Das gilt nur, solange nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. In der Praxis kann das zum Beispiel die Videoüberwachung eines Firmengeländes sein. Hier überwiegt das Interesse der Firma, ihr Areal abzusichern, das Interesse des Betroffenen, nicht gefilmt zu werden.

Pflichten der Seitenbetreiber bei einem Widerspruch

Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen, wann User ein Widerspruchsrecht haben. Haben User der Datenerhebung oder -verarbeitung widersprochen und überwiegt ihr Interesse das der Verantwortlichen, dürfen diese die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten. Das schreibt Artikel 21 Abs. 1 DSGVO vor.

Wollen User, dass ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für Direktwerbung – also vor allem für schriftliche Werbung in Form von Post oder Prospekten – verwendet werden, müssen die Verantwortlichen dem nachkommen. Dabei muss keine Abwägung der Interessen stattfinden. Es handelt es sich dann um einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO.

Beschwerderecht der Betroffenen

Kommen Verantwortliche ihren Pflichten aus Art. 21 DSGVO nicht nach, zum Beispiel, weil ein Unternehmen trotz Widerspruch weiter personenbezogene Daten für Direktwerbung verwendet, können sich Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.

Strafen bei einem Verstoß

Kommen Verantwortliche ihren Pflichten aus Artikel 21 DSGVO nicht nach, drohen ihnen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Das gibt Art. 83 Abs. 5 DSGVO vor.

Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

Zum Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung liegt diese Rechtsprechung vor:

Oberlandesgericht München zum Widerspruch gegen teiladressierte Werbeschreiben

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 05.12.2013 festgestellt: Unternehmen dürfen auch keine teiladressierte Werbung an Verbraucher verwenden, wenn diese jeglicher Werbung widersprochen haben (Az. 29 U 2881/13). In dem Fall hatte ein Verbraucher per E-Mail jeglicher Werbung eines Unternehmens widersprochen. Danach versendete das Unternehmen jedoch Werbebriefe ohne namentlich genannten Empfänger an die Anschrift („An alle Bewohner des Hauses“) des Verbrauchers. Das stufte das OLG als unzulässig ein.

Landgericht Frankfurt zum Widerspruch gegen Briefwerbung

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat am 28.02.2019 entschieden: Versendet ein Unternehmen trotz Werbewiderspruch Briefwerbung an einen Verbraucher, begeht es einen Wettbewerbsverstoß (Az. 2-03 O 337/18). Dabei kann sich das Unternehmen nicht damit rechtfertigen, dass der Briefversand aus Versehen durch einen menschlichen Fehler passiert ist. Denn: Bei einer personalisierten Briefwerbung gelten gesteigerte Sorgfaltspflichten.

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