Datenschutzerklärung für All-Inkl

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Was macht All-Inkl ?

All-Inkl ist ein deutscher Webhosting-Anbieter. Er hat seinen Sitz im sächsischen Friedersdorf. Das Unternehmen verkauft verschiedene Internet-Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem Webhosting, Server, Domains und Reselling. All-Inkl verfügt über rund 120.000 Geschäftskunden, für die es gut 1,8 Millionen Webseiten hostet. Das Unternehmen beschäftigt rund 100 Mitarbeiter. Was müssen Seitenbetreiber datenschutzrechtlich beachten, wenn sie Leistungen von All-Inkl nutzen?

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Warum ist All-Inkl datenschutzrechtlich relevant?

Nutzen Unternehmen All-Inkl für das Hosting ihrer Webseite, geben sie automatisch Log-Daten an den Anbieter weiter. Das bedeutet: All-Inkl kann alle Daten, die Unternehmen von ihren Webseitenbesuchern und Kunden erheben, einsehen. All-Inkl verarbeitet und speichert diese Daten. Teilweise handelt es sich dabei um personenbezogene Daten. Diese sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG))  geschützt. Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten beachten.

All-Inkl datenschutzkonform nutzen

Das Gesetz schreibt Unternehmen diese Pflichten vor, wenn sie die Dienste von All-Inkl nutzen:

Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen

Hosten Unternehmen ihre Webseite bei All-Inkl, geben sie automatisch sensible Daten von Webseitenbesuchern und Kunden an den Anbieter weiter. Um das rechtlich zulässig zu gestalten, müssen Unternehmen mit All-Inkl einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 28 DSGVO.

Der AV-Vertrag regelt alle wichtigen technischen und organisatorischen Verantwortlichen beider Parteien. Diese betreffen vor allem Zugriffshierarchien, Dokumentationsformalien und Backupregelungen. Dazu sollte der Vertrag aufführen,

  • welche Daten All-Inkl erhält,
  • wie lange der Hosting-Anbieter die Daten speichert,
  • warum All-Inkl die Daten speichert und
  • welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben.

Versäumen es Unternehmen, einen AV-Vertrag mit All-Inkl zu schließen, droht ihnen ein Bußgeld. Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO gibt dazu vor, dass das Bußgeld bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes liegen kann.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung angeben, dass sie All-Inkl als Webhosting-Anbieter nutzen. Dazu sollten sie gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO aufführen,

  • dass sie das Angebot von All-Inkl nutzen, um Usern ein schnelles und sicheres Online-Angebot bereitzustellen,
  • dass und warum All-Inkl dabei personenbezogene Daten erhält,
  • wie lange All-Inkl die Daten speichert,
  • welche Rechtsgrundlage das ermöglicht,
  • dass sie für die Datenweitergabe mit dem Hosting-Anbieter einen AV-Vertrag geschlossen haben und
  • dass Nutzer der Einwilligung in die Datenerhebung jederzeit widersprechen können.

Damit User selbst überprüfen können, welche Daten All-Inkl speichert und verarbeitet, sollten Unternehmen auf die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen des Hosting-Anbieters verweisen.

IP-Adressen anonymisieren

Unternehmen können bei All-Inkl im Admin-Bereich die Speicherung der IP-Adressen beeinflussen. So können sie auswählen, dass

  • keine Logs mehr erzeugt (und so keine IP-Adressen mehr gespeichert),
  • die IP-Adressen auf 0.0.0.0 gesetzt oder
  • die letzten beiden Stellen der IP-Adresse auf 0 geändert werden.

Unternehmen sollten eine der drei Möglichkeiten nutzen, um die IP-Adressen ihrer Nutzer zu anonymisieren.

Rechtsprechung zu All-Inkl

Für All-Inkl liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Wie wichtig es jedoch ist, einen AV-Vertrag mit Dienstleistern zu schließen, zeigen diese Bußgelder von Datenschutzbehörden:

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Ein deutsches Versandunternehmen arbeitete mit einem spanischen Postdienstleister zusammen. Dieser konnte so auf Kundendaten zugreifen. Er ließ dem deutschen Versandunternehmen jedoch keinen AV-Vertrag zukommen.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte verwies im Mai 2018 darauf, dass die Pflicht für einen AV-Vertrag nicht nur den Dienstleister betrifft. Der Auftraggeber ist ebenfalls datenschutzrechtlich verantwortlich. Die Datenschutzbehörde gab daher vor, dass das deutsche Unternehmen selbst einen AV-Vertrag aufsetzen und dem Dienstleister zukommen lassen sollte. Diesen Aufwand wollte das Unternehmen jedoch nicht auf sich nehmen.

Die Behörde aus Hessen gab den Fall daraufhin an die Hamburger Datenschutzbehörde weiter. Diese sah einen Verstoß gegen die DSGVO. Das Unternehmen musste daher im Dezember 2018 ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen. Denn: Es hat schützenswerte Daten ohne rechtliche Grundlage an einen Dritten übermittelt.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Der VfB Stuttgart beauftragte mehrere Dienstleister. Über diese ließ er tausende Mitgliederdaten weisungsgebunden verarbeiten. Der Verein vergaß jedoch, für die Zusammenarbeit einen AV-Vertrag mit den Dienstleistern zu schließen. Das verstieß gegen die DSGVO, so das Urteil der Datenschutzbehörde Baden-Württemberg. Sie sprach daher im März 2021 ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro gegen den Fußballclub aus.

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