Datenschutzerklärung für ManageWP

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Was ist ManageWP?

ManageWP ist ein Plugin für das Content-Management-System WordPress. Unternehmen können damit ihre Webseiten verwalten und sichern. Die Erweiterung überwacht dabei unter anderem potenzielle Schwachstellen, Betriebszeit, Leistung und SEO-Rang. Seitenbetreibern steht dafür ein zentrales Dashboard zur Verfügung. Sie können dort zum Beispiel Kundenberichte erstellen, ihre Seite für Google optimieren und das Verhalten von Nutzern auswerten. Mehr als eine Million Webseiten nutzen das Plugin. Anbieter ist das US-amerikanische Unternehmen GoDaddy.com. In Europa betreibt GoDaddy.com WP Europe die Software. Was müssen Seitenbetreiber datenschutzrechtlich beachten, wenn sie ManageWP nutzen?

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Warum ist ManageWP datenschutzrechtlich relevant?

ManageWP kann auf sämtliche Inhalte und Datenbanken von Webseiten zugreifen. Dazu zählen unter anderem IP-Adressen und personenbezogene Daten. Dafür müssen Unternehmen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) beachten.

Zudem ist unklar, wo ManageWP die Daten von Webseiten speichert. Infrage kommen sowohl die Server in Scottsdale in den USA als auch die Server in Belgrad in Serbien. Serbien gehört nicht zur EU. Damit landen die Daten in jedem Fall in einem Drittland, in dem nicht die Pflichten der DSGVO gelten. Seitenbetreiber müssen daher besondere Maßnahmen ergreifen, um sensiblen Daten zu schützen.

ManageWP DSGVO-konform nutzen

Für den Einsatz von ManageWP müssen Seitenbetreiber diese datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen:

Nutzer-Einwilligung einholen

ManageWP nutzt Tracking-Cookies, um Nutzer wiederzuerkennen. Dafür benötigen Seitenbetreiber die Einwilligung der Webseitenbesucher. Sie können diese beispielsweise über einen entsprechenden Hinweis im Cookie-Banner einholen. Damit der Cookie-Banner die Anforderungen der DSGVO erfüllt (wie eine Einwilligung per Opt-In), sollten Seitenbetreiber auf ein Cookie Consent Tool setzen. Dies setzt den Banner auf Webseiten datenschutzkonform um und passt die Datenströme entsprechend der User-Vorgaben an.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Unternehmen geben personenbezogene Daten an einen Dritten weiter, wenn sie ManageWP verwenden. Dafür schreibt Art. 28 DSGVO vor, dass sie mit dem Anbieter GoDaddy einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) schließen müssen. Dabei sollten sie darauf achten, dass der von GoDaddy bereitgestellte Vertrag erwähnt,

  • welche personenbezogenen Daten GoDaddy über ManageWP erhält,
  • warum es die Daten speichert,
  • wie lange es die Daten speichert und
  • welche Rechte und Pflichten Seitenbetreiber und GoDaddy haben.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung über den Einsatz von ManageWP informieren. Dabei sollten sie erklären,

  • warum sie über das Plugin personenbezogene Daten erheben,
  • wie lange sie die Daten speichern,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
  • dass sie für die Datenweitergabe mit GoDaddy einen AV-Vertrag geschlossen haben und
  • dass User der Datenerhebung und -speicherung jederzeit widersprechen können.

Standardvertragsklauseln prüfen

Bei ManageWP geben Seitenbetreiber personenbezogene Daten in ein Drittland außerhalb der EU weiter. Um für den Datentransfer eine Rechtsgrundlage zu schaffen, müssen sie Standardvertragsklauseln mit dem Anbieter GoDaddy schließen. In diesem Rahmen müssen sie auch eine sogenannte Risikoabschätzung durchführen. Mit dieser legen Seitenbetreiber offen,

  • welche Art von Daten sie an GoDaddy weitergeben,
  • welche Rechtslage in den USA und Serbien gilt und
  • ob GoDaddy weitere Maßnahmen ergreift, um Userdaten aus ManageWP zu schützen.

Rechtsprechung zu ManageWP

Zu ManageWP und Datenschutz liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Für den Einsatz des Tools sind jedoch diese Urteile relevant:

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Versäumen es Unternehmen, einen AV-Vertrag mit einem Dritten zu schließen, erlaubt die DSGVO eine Strafe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Ein deutsches Versandunternehmen musste daher 2018 ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro zzgl. Gebühren von 250 Euro zahlen. Es hatte sich nicht verantwortlich gesehen, einen AV-Vertrag für die Zusammenarbeit mit einem spanischen Postdienstleister aufzusetzen. Stattdessen sah das Unternehmen seinen Geschäftspartner in der Pflicht.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte verwies daher darauf, dass beide Parteien die Verantwortung tragen, sensible Daten mit einem AV-Vertrag zu schützen. Das deutsche Unternehmen setzte trotzdem keinen entsprechenden Vertrag auf. Der Aufwand dafür sei zu groß. Die Hamburger Datenschutzbehörde stufte das als Verstoß gegen die DSGVO ein. Es setzte das Bußgeld gegen das Unternehmen fest.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Der VfB Stuttgart gab zwar mehrere tausend Mitgliederdaten an Dienstleister weiter. Der Verein schloss dafür jedoch keinen AV-Vertrag mit den Dritten. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg im März 2021 mit einem Bußgeld von 300.000 Euro.

Landgericht Hamburg zu Google Analytics

Seitenbetreiber können mit ManageWP das Verhalten von Nutzern auf ihrer Seite auswerten. Darauf sollten sie in ihrer Datenschutzerklärung hinweisen. Denn: Im März 2016 stellte das Landgericht (LG) Hamburg in einem Beschluss fest: Seitenbetreiber dürfen nur Statistiken zum Nutzerverhalten erheben, wenn sie darüber in ihrer Datenschutzerklärung informieren (312 O 127/16). Den Beschluss bestätigte das LG in einem Urteil im August 2016 (Az. 406 HKO 120/16).

Europäischer Gerichtshof zur Verwendung von Cookies

ManageWP verwendet Tracking Cookies. Dafür benötigen Seitenbetreiber stets die Einwilligung der Nutzer. Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 01.10.2019. Ein Einverständnis ist dabei ausschließlich per Opt-In möglich (Az. C-673/17).

Bundesgerichtshof zur Verwendung von Cookies

Cookies, die nicht essenziell für den Seitenbetrieb sind, benötigen eine Erlaubnis der Webseitenbesucher. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.05.2020 fest. Wie die Richter des EuGH verwiesen auch die Richter des BGH auf eine Pflicht des Opt-In (I ZR 7/16).

Europäischer Gerichtshof zum Privacy Shield

Seitenbetreiber können den Privacy Shield nicht als rechtliche Grundlage verwenden, um Userdaten in die USA zu versenden. Das stellte der EuGH im Juli 2020 klar. Die Überwachungsprogramme in den USA sind nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Das bedeutet: Der Datenschutz in den USA entspricht nicht den Vorgaben der DSGVO (Az. C-311/18).

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