Datenschutzerklärung für Webgo

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Was macht Webgo?

Webgo ist ein deutscher Webhosting-Anbieter mit Sitz in Hamburg. Unternehmen können über Webgo sowohl klassische Hosting-Leistungen in Anspruch nehmen als auch einen Homepage-Baukasten buchen. Webgo ist seit 2004 am Markt. Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten, wenn sie den Anbieter für ihre Webseite nutzen?

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Warum ist Webgo datenschutzrechtlich relevant?

Buchen Unternehmen eine Hosting-Lösung oder den Homepage-Baukasten, speichern sie Kundendaten bei Webgo. Das können beispielsweise sensible Daten wie

  • Namen,
  • Telefonnummern,
  • Adressen,
  • E-Mails und
  • Bankverbindungen

sein. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) besonders geschützt. Unternehmen müssen daher verschiedenen Pflichten aus dem Gesetz nachkommen.

Webgo datenschutzkonform nutzen

Die DSGVO macht für den Einsatz von Webgo diese Vorgaben:

Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen

Unternehmen benötigen mit Webgo einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag). Denn: Sie geben an den Anbieter personenbezogene Daten weiter, um diese weisungsgebunden verarbeiten zu lassen. Dabei handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Art. 28 DSGVO schreibt dafür einen AV-Vertrag vor. Unternehmen können diesen bei Webgo im Kundenbereich abschließen. Sie sollten dabei überprüfen, ob der Vertrag führt,

  • welche Daten sie an Webgo weitergeben,
  • wie lange Webgo die Daten speichert,
  • warum Webgo die Daten speichert und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Die Datenschutzerklärung muss Webseitenbesucher über den Einsatz von Webgo informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 13 DSGVO. Unternehmen müssen dabei erklären,

  • welche Leistungen sie von Webgo in Anspruch nehmen,
  • warum sie dabei personenbezogene Daten an Webgo weitergeben,
  • welche Rechtsgrundlage das ermöglicht,
  • dass sie für die Datenübermittlung einen AV-Vertrag mit Webgo geschlossen haben und
  • dass User der Datenerhebung und Datenweitergabe jederzeit widersprechen können.

Einen besseren Einblick in die Datenverarbeitung durch Webgo liefern die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen des Anbieters. Unternehmen sollten in ihrer Datenschutzerklärung daher auch auf diese per Link verweisen.

Rechtsprechung zu Webgo

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu Webgo vor. Ein fehlender AV-Vertrag mit Webgo kann für Unternehmen jedoch teuer werden. Zwei Datenschutzbehörden haben daher bisher diese Strafen ausgesprochen:

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Um Mitgliederdaten weisungsgebunden verarbeiten zu lassen, hatte der Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart mehrere Dienstleister gebucht. Er schloss mit diesen jedoch keinen AV-Vertrag. Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg stufte das als einen schweren Datenschutzverstoß ein. Sie verhängte daher im März 2021 ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro gegen den Verein.

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Um Kundendaten weisungsgebunden verarbeiten zu lassen, hatte ein deutsches Versandunternehmen einen spanischen Postdienstleister gebucht. Keines der beiden Unternehmen hatte jedoch einen AV-Vertrag aufgesetzt, um den Datenaustausch auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Hamburg im Dezember 2018 mit einem Bußgeld von 5.000 Euro zzgl. 250 Euro Gebühren.

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