Datenschutzerklärung für Fathom Analytics

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Was macht Fathom Analytics?

Fathom Analytics ist eine Webanalyse-Software, mit der Unternehmen das Nutzer-Verhalten auf ihrer Webseite untersuchen können. Dabei erhalten sie unter anderem Zahlen zu Seitenaufrufen, Bounce Rate und verwendeten Browsern. Fathom Analytics gilt als datenschutzsensible Variante von Google Analytics. Hinter der Software steht der Anbieter Conva Ventures mit Sitz in Kanada.

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Darum ist Fathom Analytics datenschutzrechtlich relevant

Fathom Analytics sammelt und speichert umfassende Daten zum Verhalten von Nutzern. Dazu zählen unter anderem Daten wie

  • aktuelle Seitenbesucher,
  • Durchschnittszeit der Nutzer auf der Seite und
  • verwendeten Suchbegriffen.

Seitenbetreiber müssen daher verschiedene Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) beachten.

Fathom Analytics datenschutzkonform verwenden

Um Fathom Analytics datenschutzkonform zu verwenden, müssen Unternehmen diese Pflichten berücksichtigen:

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Unternehmen erheben über Fathom Analytics Nutzerdaten und geben diese zur weisungsgebundenen Verarbeitung an den dahinterstehenden Anbieter Conva Ventures weiter. Dafür müssen sie mit diesem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abschließen. Das schreibt Art. 28 DSGVO vor. Der Vertrag hält fest, welche Nutzerdaten warum an wen gehen. Seitenbetreiber sollten dabei darauf achten, dass der Vertrag klärt,

  • welche Userdaten Fathom Analytics speichert,
  • wie lange Fathom Analytics die Daten speichert,
  • zu welchem Zweck der Anbieter die Daten verarbeitet und
  • welche sonstigen Rechte und Pflichten beide Parteien haben.

Seitenbetreiber können den AV-Vertrag im Kundenbereich von Fathom Analytics abschließen.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Nutzen Seitenbetreiber Fathom Analytics, sollten sie in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Dabei sollten sie festhalten,

  • warum sie über Fathom Analytics Userdaten sammeln,
  • welche Nutzerdaten sie erheben,
  • wie lange sie die Daten speichern,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und
  • dass sie für die Datenweitergabe mit Fathom Analytics einen AV-Vertrag geschlossen haben.

Nutzer-Einwilligung einholen?

Ob über die Cloud-Lösung oder selbst gehostet: Fathom Analytics erhebt keine personenbezogenen Daten. Das bedeutet für die Praxis: Seitenbetreiber müssen keine Einwilligung der Nutzer – beispielswiese über einen Cookie-Banner – in die Verwendung des Tools einholen. Bei der Cloud-Lösung sollten sie lediglich sicherstellen, dass sie einen Server in der EU wählen. Seit 2021 können sie dabei ein Rechenzentrum in Deutschland auswählen. Das heißt: Sie müssen auch keine Standardvertragsklauseln mit dem in Kanada sitzenden Anbieter abschließen.

Rechtsprechung zu Fathom Analytics

Für Fathom Analytics liegt – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung vor. Für die Verwendung des Tools sind aber diese Urteile relevant:

Landgericht Hamburg zum Hinweis auf Google Analytics in Datenschutzerklärung

Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung darüber informieren, dass und wie sie Analytics-Software zur Datenerfassung nutzen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht (LG) Hamburg am 10.03.2016. Das Urteil bezog sich in diesem Fall auf den Einsatz von Google Analytics (Az. 312 O 127/16). Am 09.08.2016 bestätigte das LG dies in einem weiteren Urteil (Az. 406 HKO 120/16).

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Geben Unternehmen Userdaten an Dritte weiter, um diese weisungsgebunden verarbeiten zu lassen, müssen sie mit den Dritten einen AV-Vertrag schließen. Das gibt die DSGVO vor. Kommen sie dem nicht nach, droht ihnen eine Strafe. Das musste ein deutsches Versandunternehmen feststellen, als es Daten an einen spanischen Dienstleister weitergeleitet hatte, ohne mit diesem einen AV-Vertrag zu schließen. Die Datenschutzbehörde Hamburg sprach daher im Dezember 2018 ein Bußgeld von 5.000 Euro gegen das Versandunternehmen aus.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Die Fußballclub VfB Stuttgart hatte mehrere Dienstleister beauftragt, um Mitgliederdaten weisungsgebunden verarbeiten zu lassen. Er hatte mit diesen jedoch keine AV-Verträge geschlossen. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg im März 2021 mit einem Bußgeld von 300.000 Euro.

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