Datenschutzerklärung für Eye-Able

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Was ist Eye-Able?

Eye‑Able ist eine Plattform für digitale Barrierefreiheit, mit der Unternehmen Webseiten, Apps und Dokumente auf Zugänglichkeit überprüfen, optimieren und dauerhaft überwachen. Dazu können sie Webseiten automatisiert auf Barrieren testen (z. B. nach WCAG-Richtlinien), KI-gestützte Empfehlungen zur Behebung erhalten, Nutzer-Assistenz-Features wie Kontrast-Modus oder Screenreader integrieren und vollständige Dokumentationen zur Gesetzeskonformität (z. B. Europäisches‑Barrierefreiheitsgesetz) erzeugen. Die Lösung richtet sich vor allem an Organisationen mit hohem Anspruch an Inklusion, etwa im E-Commerce, öffentlichen Sektor oder international aufgestellten Unternehmen. Neben Widgets bietet Eye-Able auch Audit- und Monitoring-Funktionalitäten, Trainings und Expertenberatung. Hinter Eye-Able steht die deutsche Web Inclusion GmbH mit Sitz in Margetshöchheim (bei Würzburg) sowie weiteren Standorten in Deutschland und Europa. Das Unternehmen beschäftigt rund 150 Mitarbeitende.

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Ist die Nutzung von Eye-Able zulässig?

Verwenden Sie ein Tool oder Programm, das personenbezogene Daten verarbeitet, werden diese Daten an den Dienstanbieter des Tools übermittelt. Je nachdem, in welchem Land der Dienstanbieter sitzt (Deutschland), kann diese Datenübermittlung problematisch sein.

Denn: Übertragen Sie personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Und zwar dann, wenn das Schutzniveau für die Datenübermittlung in ein Drittland mit dem der EU der Sache nach gleichwertig ist. Bietet das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau, verabschiedet die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss. 

Der Diensteanbieter von Eye-Able ist die Web Inclusion GmbH. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zu dem die 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein gehören. Es werden also keine Daten in ein datenschutzrechtlich unsicheres Drittland übermittelt. Die Datenübertragung innerhalb des EWR ist rechtlich ohne zusätzliche Maßnahmen möglich, da das Schutzniveau für die Datenübermittlung in diesen Ländern einheitlich geregelt ist. Die Datenübermittlung mit Eye-Able ist zulässig.

WICHTIG

Nur weil die Datenübertragung mit diesem Tool rechtlich zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass das Programm automatisch datenschutzkonform ist. Damit Sie nicht gegen den deutschen Datenschutz verstoßen, müssen Sie zusätzliche Pflichten erfüllen. 

Eye-Able: Das ist datenschutzrechtlich relevant

Eye-Able verarbeitet – je nach genutztem Funktionsumfang – verschiedene technische und funktionsbezogene Daten. Diese sind notwendig, um die Barrierefreiheitsfunktionen, Audits und Berichte bereitzustellen. Die Plattform ist grundsätzlich so konzipiert, dass sie keine personenbezogenen Daten im engeren Sinne (wie Namen, E-Mail-Adressen oder vollständige IP-Adressen) speichert oder verarbeitet. Ihr Hauptzweck besteht darin, Barrierefreiheits-Optionen nutzerfreundlich darzustellen, lokale Einstellungen zu speichern und die technische Stabilität der eingebundenen Tools sicherzustellen.

Technische Daten

Beim Laden einer Website, auf der das Eye-Able-Widget integriert ist, werden grundlegende technische Informationen verarbeitet. Dazu gehören etwa Browsertyp, Betriebssystem, Spracheinstellungen und Zeitpunkt des Aufrufs. Diese Daten sind notwendig, um die gewählten Barrierefreiheitsfunktionen (z. B. erhöhter Kontrast, größere Schrift, Tastaturnavigation oder Screenreader-Unterstützung) korrekt anzuzeigen und reibungslos auszuführen. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Person erfolgt dabei nicht.

Nutzungsdaten

Eye-Able kann anonymisierte Daten erfassen, die Aufschluss darüber geben, welche Funktionen von Website-Besuchern genutzt werden – etwa, wie oft bestimmte Barrierefreiheitsoptionen aktiviert oder geändert werden. Diese Informationen dienen ausschließlich der technischen Optimierung und Weiterentwicklung des Systems. Sie lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Nutzer zu und werden nicht mit anderen Datenquellen zusammengeführt.

Local-Storage-Daten

Damit Besucher ihre individuellen Einstellungen beim erneuten Aufruf einer Website beibehalten können, speichert Eye-Able die gewählten Optionen lokal im Browser. Dazu gehören beispielsweise Kontrast-, Farb- oder Schriftgrößeneinstellungen. Diese Daten verbleiben vollständig auf dem Endgerät des Nutzers, werden nicht an Eye-Able oder Dritte übermittelt und können vom Nutzer jederzeit gelöscht werden. Cookies nutzt Eye-Able hierfür nicht.

System- und Performancedaten

Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Plattform können beim Laden des Widgets oder während der Nutzung temporäre Logdaten entstehen – etwa Informationen zu Ladezeiten, Fehlermeldungen oder Serveranfragen. Diese verarbeitet Eye-Able ausschließlich für Zwecke der Systemstabilität, löscht sie nach kurzer Zeit und verwendet sie nicht zur Profilbildung.

Audit- und Reporting-Daten

Wenn Unternehmen mit Eye-Able Barrierefreiheitsanalysen oder regelmäßige Prüfungen durchführen, verarbeiten sie Daten zu den geprüften Webseiten oder Dokumenten. Dazu zählen geprüfte URLs, technische Prüfergebnisse und Zeitstempel. Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf die öffentlichen Inhalte der geprüften Seiten und enthalten keine personenbezogenen Informationen über Website-Besucher.

Insgesamt folgt Eye-Able dem Prinzip der Datensparsamkeit. Es verarbeitet nur solche Informationen, die technisch zwingend erforderlich sind, um Barrierefreiheitsfunktionen oder Prüfberichte bereitzustellen. Auch wenn Eye-Able selbst keine personenbezogenen Daten speichert, gelten die erfassten technischen und funktionsbezogenen Informationen als Nutzungsdaten im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Unternehmen müssen daher beim Einsatz entsprechende Datenschutzpflichten beachten.

Eye-Able Datenschutz: Worauf müssen Unternehmen achten?

Eye-Able ist ein in Deutschland entwickeltes System zur digitalen Barrierefreiheit, das großen Wert auf Datenschutz, Transparenz und Datensparsamkeit legt. Alle Daten, die bei der Nutzung der Plattform entstehen, werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Damit erfüllt Eye-Able bereits von seiner Systemarchitektur her viele Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dennoch sind Unternehmen selbst dafür verantwortlich, den Einsatz der Lösung rechtlich korrekt in ihre Datenschutzprozesse einzubetten. Dabei sollten sie einige zentrale Punkte beachten:

Nutzer-Einwilligung einholen

Da Eye-Able beim Einsatz des Accessibility-Widgets bestimmte Informationen im Browser des Nutzers verarbeitet – etwa Einstellungen, die lokal im Local Storage gespeichert werden – handelt es sich um einen Zugriff auf Endgeräteinformationen im Sinne von § 25 TDDDG. Zwar speichert die Plattform diese Daten ausschließlich lokal und übermittelt sie nicht an Dritte. Dennoch sollten Unternehmen die Aktivierung des Widgets in einem Cookie-Consent-Banner transparent darstellen. So können Nutzer aktiv entscheiden, ob sie zusätzliche Barrierefreiheitsfunktionen nutzen möchten.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung prüfen

Eye-Able besteht aus mehreren Modulen. Während das reine Assist-Widget in der Regel keine personenbezogenen Daten überträgt und somit kein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) notwendig ist, kann bei der Nutzung der Audit- oder Reporting-Funktionen ein solcher Vertrag erforderlich werden. Dabei verarbeitet Eye-Able unter anderem technische Prüfdaten, Projektinformationen oder Logfiles.

Checkliste
Der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO sollte festlegen,
  • welche Daten Unternehmen über Eye-Able verarbeiten (z. B. URLs, Prüfergebnisse, anonyme Logdaten),
  • wie lange sie diese Daten speichern,
  • zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt (Barrierefreiheitsanalyse, Systembetrieb) und
  • welche Rechte und Pflichten zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter gelten.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen den Einsatz von Eye-Able transparent in ihrer Datenschutzerklärung erläutern.

Sie sollten Website-Besucher verständlich darüber informieren,

  • dass sie über Eye-Able technische Daten und Nutzungsinformationen verarbeiten,
  • welche Daten konkret betroffen sind (z. B. Browsertyp, Sprache, anonyme Nutzungsstatistiken),
  • dass sie Local-Storage-Einträge zur Speicherung individueller Barrierefreiheits-Einstellungen verwenden,
  • auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht (in der Regel Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. § 25 TDDDG, hilfsweise berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für essenzielle Funktionen),
  • ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht (bei Audit-/Monitoring-Einsatz) und
  • dass Nutzer ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder der Datenverarbeitung widersprechen können.

Durch diese Maßnahmen gewährleisten Unternehmen, dass der Einsatz von Eye-Able sowohl technisch als auch rechtlich auf einer soliden und transparenten Grundlage erfolgt.

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