Abmahner verwendet Hinweis zur vorherigen Kontaktaufnahme auf seiner Internetseite
Ein Unternehmen beauftragte einen Rechtsanwalt, der einen Konkurrenten zweifach abmahnte. Der Händler verlangte die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichzeitig verwendete der Abmahner (!) auf seiner eigenen Internetseite folgenden Hinweis:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzten, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…)
Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahmen ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Als der abgemahnte Mitbewerber nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte diesen zur Zahlung. Auf die Berufung musste sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Abmahnung erlaubt war.
Gericht: Abmahner verhielt sich widersprüchlich
Von Bedeutung war, dass das abmahnende Unternehmen selbst im Falle seiner Inanspruchnahme um eine vorherige Kontaktaufnahme bat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26. Januar 2016, Az. I-20 U 52/15) entschied, dass der Abmahner die Abmahnkosten nicht verlangen kann. Er verhielt sich widersprüchlich:.
Der Händler verlangte, dass sich Konkurrenten vor einer Abmahnung ohne Anwalt an ihn wenden und damit Kosten vermeiden. Wer aber so etwas von anderen erwartet, der muss sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls so verhalten. Es bestand kein Grund dafür, die vom abmahnenden Händler beanspruchte Vergünstigung den Konkurrenten vorzuenthalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Mitbewerbern Waffengleichheit herrschen muss.
Fazit:
Auf Hinweise wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" sollten Seitenbetreiber und Händler generell verzichten. Sie sind bedeutungslos und schützen nicht davor, von Konkurrenten abgemahnt zu werden.
Als Abgemahnter können Sie einer Abmahnung nur dann wirksam begegnen, wenn die Abmahnung nicht berechtigt (z.B., weil kein Wettbewerbsverstoß vorlag) oder rechtsmissbräuchlich war.
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