Unvollständiger Name im Impressum kann abgemahnt werden

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Worum geht's?

Für viele Webmaster ist das Impressum eine lästige gesetzliche Pflicht, die es zu erfüllen gilt. Häufig wird es deshalb nur stiefmütterlich behandelt, was schnell zu Unachtsamkeiten führt. Dabei können schon kleinste Nachlässigkeiten für kommerzielle Betreiber zu teuren Abmahnungen führen.

So entschied jüngst das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08), das bereits die unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum einen erheblichen Verstoß gegen die Angabepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Als unvollständige Angabe sei dabei auch das Abkürzen des Vornamens des verantwortlichen Geschäftsführers zu werten. Insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten sahen die Richter eine erhebliche Bedeutung in der Vollständigkeit der Angaben eines Impressums. Zudem sei – so die Richter weiter – ein Verstoß gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift stets als erheblich anzusehen.

Das Gericht entschied auch, dass die kurzzeitige Unerreichbarkeit des Impressums aufgrund einer technisch bedingten Überarbeitung der Website keinen Verstoß gegen das Erfordernis der „ständigen Verfügbarkeit“ nach  § 5 Abs. 1 TMG darstellt. So führten die Richter hierzu aus, dass ein lediglich nur wenige Minuten andauernder Verstoß nicht geeignet sei, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. 

Fazit:

Das Urteil macht erneut deutlich, wie wichtig vollständige Angaben in einem Impressum sind und das ein Verstoß gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestehenden Angabepflichten eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

Um das Risiko von Abmahnung zu minimieren, haben wir einen Impressums-Generator entwickelt, den Sie kostenfrei nutzen können.

Autor: Christian Hense

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Jojo
Hallo Zusammen,
muß ich im Impressum angeben ob ich Geschäftsführer bin?

Gruß
Jojo

0
Sven
Ist es zulässig seinen Brandnamen im Impressum zu nutzen z.b. weil ich Herausgeber von Online Texten bin und nicht unter meinem Privatnamen veröffentliche n will?
1
Brigitte
Können in einem Impressum auch mehrere Personen namentlich auftreten - z.B. bei einer Initiative? Oder darf grundsätzlich nur ein einziger Name verantwortlich erscheinen?
4
namenlos
Ist nicht nur von "einem" ausgeschrieben Vornamen die Rede? Warum sollte das nicht der 2. oder gar 3. Vorname sein können
3
Max
Hallo wie ist es bei merheren Vornamen.Kann ich ein Gewerbe anmelden unter z.B. Max Moritz Mustermann und im Impressum nur den zweiten Vornamen angeben also Moritz Mustermann. Oder wäre das schon ein Abmahngrund?
4
Patricia
Ich habe eine Homepage als Fotomodel. Ich möchte keine Stalker haben indem ich mich auffindbar mache durch meinen Nachnamen, auch arbeite ich als Therapeutin; ich möchte nicht, dass meine Patienten wissen dass ich auch als Fotomodel arbeite. Ist es zulässig, dass ich meinen Namen etwas verdeckter preisgebe (ich habe im Impressum ein Button "Adresse" eingebaut, dass man drücken kann- habe darauf hingewiesen dass mein Name dort steht- und erst dann sieht man meinen Nachnamen. Ist das zulässig?
5
Rechtsanwalt Sören Siebert
Das kommt darauf an, was genau er gemacht hat, warum und zu welchem Zweck er überhaupt als "Webmaster" im Impressum steht und was ggf. arbeitsvertragl ich dazu vereinbart wurde.
5
Dirk Tannert
Wenn der Webmaster, der ursprünglich Inhalt und Gestaltung einer Unternehmensweb seite verantwortlich war, aus dem Unternehmen scheidet, kann er auf die Löschung seines Namens aus dem Impressum bestehen?
5
SB
Hallo Herr Siebert,wir möchten in Kürze unseren Onlineshop veröffentliche n. Dazu müssen wir jedoch noch ein Gewerbe anmelden. Was wir jedoch nicht möchten, sind unsere privaten Namen im Impressum angeben. Bei welcher Rechtsform dürfen wir dies weglassen? Bislang dachten wir, einfach nur ein Einzelgewerbe anzumelden.....aber dann MUSS der Name des Gewerbebetreibe nden hinein...oder reicht dabei der "Firmenname", den wir vergeben?Es ist ein ganz normaler Onlineshop, nichts "Krummes" oder so. Nur unsere Anonymität würden wir in diesem Leben gerne behalten. Wir leben auf dem Dorf und wir leben gerne zurückgezogen.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
Ja, dann sollten Sie Ihre USt-ID in das Impressum schreiben. Am einfachsten erstellen Sie das Impressum mit unserem Generator: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html
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