So entschied jüngst das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08), das bereits die unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum einen erheblichen Verstoß gegen die Angabepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG (ehemals TMG) darstellt. Als unvollständige Angabe sei dabei auch das Abkürzen des Vornamens des verantwortlichen Geschäftsführers zu werten. Insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten sahen die Richter eine erhebliche Bedeutung in der Vollständigkeit der Angaben eines Impressums. Zudem sei – so die Richter weiter – ein Verstoß gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift stets als erheblich anzusehen.
Das Gericht entschied auch, dass die kurzzeitige Unerreichbarkeit des Impressums aufgrund einer technisch bedingten Überarbeitung der Website keinen Verstoß gegen das Erfordernis der „ständigen Verfügbarkeit“ nach § 5 Abs. 1 DDG (ehemals TMG) darstellt. So führten die Richter hierzu aus, dass ein lediglich nur wenige Minuten andauernder Verstoß nicht geeignet sei, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen.
Fazit:
Das Urteil macht erneut deutlich, wie wichtig vollständige Angaben in einem Impressum sind und das ein Verstoß gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG (ehemals TMG) bestehenden Angabepflichten eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.
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Autor: Christian Hense
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