Gerichte uneins über Abmahnfähigkeit
Auf seiner Webseite bezeichnet sich die Interessengemeinschaft Datenschutz IGD als „Bürgerrechtsorganisation“. Ihren Mitgliedern bietet sie angeblich Merkblätter und Aufsätze über die Konfiguration von Browsern und Social-Media-Accounts an. In den zigfach versendeten Forderungsschreiben behauptet der Berliner Verein außerdem, zu Abmahnungen bei Verstößen gegen die DSGVO berechtigt zu sein. Dabei ist die Rechtslage in dieser Frage noch völlig unklar.
Anlass: Fehlende Verschlüsselung beim Versand des Kontaktformulars
Tatsächlich verlangt die Datenschutz-Grundverordnung, dass personenbezogene Daten wie E-Mails durch technische Vorrichtungen geschützt werden. Dazu dürfte nach allgemeiner Auffassung auch eine SSL/TLS-Verschlüsselung gehören. Die angeschriebenen Webseiten-Betreiber haben also mit großer Wahrscheinlichkeit wirklich gegen die DSGVO verstoßen. Eine Aufsichtsbehörde hätte deswegen durchaus ein Bußgeld verhängen dürfen. Ob und gegebenenfalls wer in einem solchen Fall eine Abmahnung aussprechen darf, ist allerdings bisher nicht eindeutig entschieden.
IGD fordert Zahlung und Unterlassungserklärung
Während das Landgericht Bochum (Az. I-12 O 85/18) verneint, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO abmahnen dürfen, kommt das LG Würzburg (Az. 11 O 1741/18 UWG) zu einem anderen Ergebnis. Das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 66/17) wiederum ist der Meinung, dass die Frage im Einzelfall entschieden werden muss. So klar, wie es die IGD in ihren Briefen formuliert, ist die Sache also nicht. Trotzdem fordert der Verein eine sofortige Zahlung von rund 280,- Euro und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wer die unterzeichnet, kann bei nochmaligen Verstößen eine Vertragsstrafe von 4000,- Euro auferlegt bekommen.
Praxis-Tipps:
- Wenn auch Sie eine Abmahnung der Interessengemeinschaft Datenschutz e. V. erhalten haben, zahlen Sie zuerst einmal nichts!
- Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung!
- Lassen Sie sich von einem Anwalt für IT-Recht darüber beraten, wie in Ihrem konkreten Fall mit der Forderung umzugehen ist.
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