Bewerbungen: Dürfen Arbeitgeber Stellenausschreibungen nur an weibliche Bewerber richten?

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Worum geht's?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet es Arbeitgebern die Angestellten wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Doch gilt dies auch für das vorgelagerte Einstellungsverfahren? Das Arbeitsgericht Berlin musste entscheiden, ob eine Tageszeitung Stellenausschreibungen auch an männliche Bewerber richten muss.

Tageszeitung schreibt Stelle nur für Frauen aus

Die „Tageszeitung“ (taz) schrieb im Juni 2013 eine Volontariatsstelle mit den Worten „Stelle frei: Volontärin gesucht!“ aus. Dabei war in den Bedingungen der Ausschreibung angegeben, dass eine Frau mit Migrationsgeschichte gesucht werde. Bewerbungen von Männern lehnte die Tageszeitung daher prinzipiell ab. Dennoch bewarb sich der spätere Kläger. Nach der Absage verlangte er die Zahlung einer Entschädigung. Er argumentierte, dass die Stellenausschreibung männliche Bewerber diskriminiere. Die Tageszeitung brachte hiergegen jedoch vor, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Die Zeitung verfolgte das Anliegen, den Anteil an Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu fördern. Der Bewerber ließ sich hiervon jedoch nicht umstimmen und machte seine Forderung gerichtlich geltend.

Arbeitsgericht Berlin: Stellenausschreibungen darf männliche Bewerber nicht ausschließen

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05. Juni 2014, Az. 42 Ca 1530/14) sprach dem nicht berücksichtigten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu. Das Gericht entschied, dass die Ausschreibung gegen die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt. So dürfen Bewerber bei der Vergabe einer Stelle nicht aus Gründen des Geschlechts benachteiligt werden. Daher war es unzulässig, männliche Bewerber ohne Ausnahmen auszuschließen.

Auch das Argument der Tageszeitung, wonach der Anteil von Frauen in Führungspositionen gestärkt werden sollte, überzeugte das Arbeitsgericht nicht. In diesem Zusammenhang sah es das Gericht als beachtlich an, dass es sich lediglich um eine Volontariatsposition handelte. Die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern war daher auch nicht gerechtfertigt.

Fazit:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet Arbeitnehmer bei der Vergabe von Stellen grundsätzlich dazu, sämtliche Bewerber zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung ist dabei nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt.

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