Nachbar von grillenden Nachbarn gestört
Zwei Hauseigentümer hatten in ihrem Garten gegrillt, was einem Nachbarn, mit dem sie schon seit Längerem im Streit lagen, offenbar nicht gefiel. Der Mann sprang auf eine Garage, zog sein T-Shirt aus und wedelte damit umher – was angeblich gegen den Rauch des Grills helfen sollte. Dabei wurde er von den Eigentümern gefilmt.
Später war dem Oben-ohne-Mann seine Aktion wohl peinlich und er verlangte vor Gericht die Löschung der Aufnahmen und auch, dass zukünftig keine Bild- oder Videoaufnahmen mehr von ihm gemacht würden. Dabei verwies er auch auf angeblich am Haus der Beklagten angebrachte Überwachungskameras.
Aufnahmen ohne wirksame Einwilligung
Die Nachbarn erklärten, der Kläger habe durch seine Handlungen die Filmaufnahmen ja quasi provoziert. Sie hätten damit nur Beweise für ein ggf. strafrechtliches Verhalten dokumentieren wollen. Einen Strafantrag, der beispielsweise zur Verfolgung von Beleidigungsdelikten erforderlich gewesen wäre, hatten sie allerdings nicht gestellt.
Festinstallierte Überwachungskameras hatte es nach den Feststellungen des Gerichts nicht gegeben. Am Haus waren zur Abschreckung von Einbrechern lediglich Kameraattrappen angebracht, die aber keine Bilder oder Videos aufzeichnen konnten.
Gericht: Aufnahmen müssen gelöscht werden
Das Landgericht (LG) Duisburg verurteilte die Filmer dennoch, die beim Grillen entstandenen Aufnahmen des Nachbarn zu löschen und zukünftig keine weiteren Videos mehr anzufertigen.
Andere Menschen ohne deren Einwilligung zu filmen berührt grundsätzlich deren Persönlichkeitsrecht, was allerdings nicht bedeutet, dass solche Aufnahmen in jedem Fall unzulässig wären. Stattdessen kommt es auf den Einzelfall an und es müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden.
Umstände des Einzelfalls entscheiden
Wichtig für die Abwägung ist auch unter anderem, wo und unter welchen Umständen die Videos gemacht wurden. Dabei ist die Privatsphäre im heimischen Wohnzimmer natürlich wesentlich mehr geschützt als bei der Teilnahme an einer Veranstaltung auf dem Marktplatz.
Im vorliegenden Fall wurden die Aufnahmen zwar in der Öffentlichkeit gemacht, allerdings erkannte das Gericht hier gar kein schützenswertes Interesse der Filmenden. Vielmehr hätten sie ihren Nachbarn, wenn sie sich durch dessen Aktion gestört gefühlt haben sollten, zunächst ansprechen und bitten können, damit aufzuhören.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Den ebenfalls eingeklagten Schadenersatz bekam der Kläger allerdings nicht zugesprochen. Eine Geldentschädigung kann nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden, wobei es auch hier wieder auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung konnte das Gericht in diesem Fall nicht erkennen. Zwar waren die Aufnahmen rechtswidrig und sie mussten gelöscht werden, aber der Gefilmte hatte durch seinen „Auftritt“ auch selbst erheblich zu deren Entstehung beigetragen. Daran soll er nicht auch noch finanziell verdienen.
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