EU-Nutzer haben EU-Rechte
Ein amerikanisches Unternehmen bringt ein erfolgreiches Produkt auf den europäischen Markt, ohne sich um die hiesigen Vorschriften zu kümmern. Das komme immer wieder vor, sagt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (kurz: HmbBfDI). Umso wichtiger sei es, die Anbieter zügig zu informieren und auf Einhaltung der Regeln zu bestehen. Bei „Clubhouse“ sieht Johannes Caspar gleich mehrere Probleme.
Daten von unbeteiligten Dritten verarbeitet
So liest die App automatisch die Adressbücher der Nutzer aus, die andere Personen auf die Plattform einladen. Dabei werden auch Namen und Telefonnummern von Freunden erfasst, die selbst nie mit der Anwendung in Berührung gekommen sind. Und die das möglicherweise bewusst aus Sorge um die persönlichen Informationen vermeiden wollten. Ihre Daten werden dann auf Servern in den USA gespeichert, wo weniger strenge Datenschutzgesetze gelten. Und können laut Caspar zu Werbezwecken oder für Kontaktanfragen verwendet werden.
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Außerdem geben die Betreiber an, sämtliche Gespräche in allen „Clubhouse“-Räumen aufzuzeichnen und die Mitschnitte zu speichern. So will man sicherstellen, dass Missbrauch verfolgt und Rechtsverstöße geahndet werden können. Aber: Die Umstände dieser Speicher-Maßnahmen macht „Clubhouse“ nicht transparent. Dabei ist Betreiber Alpha Exploration genau dazu verpflichtet, so Caspar. Denn wer Dienste für Nutzer aus der Europäischen Union anbiete, müsse deren Rechte auf Information, Auskunft, Widerspruch und Löschung achten. Dazu gehöre auch, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten entwickelt würden.
Fazit
Nicht nur der Hamburgische Datenschutz-Beauftragte bezweifelt, dass die „Clubhouse“-App den Anforderungen der DSGVO gerecht wird. Nach einer Absprache mit anderen deutschen Aufsichtsbehörden ist es aber Caspar, der sich nun an das Unternehmen wenden wird. Zunächst sollen die Kalifornier einen Fragenkatalog beantworten und zu den einzelnen Aspekten des Datenschutzes Stellung nehmen.
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