DSGVO: Auskunftspflicht wird mit Link zum Online-Abruf der Daten erfüllt

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Worum geht's?

Wer personenbezogene Daten über Kunden oder Besucher der eigenen Webseite verarbeitet, muss Betroffene auf deren Nachfrage darüber informieren. Dabei sind Umfang und Art dieser Auskünfte in der Datenschutz-Grundverordnung genau beschrieben. Das Landgericht München hat nun entschieden: Der Auskunftspflicht ist Genüge getan, wenn Webseiten-Betreiber einen Link zur Verfügung stellen, über den die Informationen abrufbar sind.

Artikel 15: Das Recht auf Auskunft

Es stellt eines der wichtigsten Betroffenenrechte im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung dar: das sogenannte „Recht auf Auskunft“, das in Artikel 15 festgeschrieben und erläutert ist. Danach dürfen Verbraucher nachfragen, ob beispielsweise bei einer großen Internet-Plattform personenbezogene Daten über sie gespeichert sind. Ist das der Fall, muss der Betreiber unter anderem über die Art der Informationen, den Zweck der Verarbeitung, die Speicherdauer und eine eventuelle Weitergabe an Dritte informieren. Bei elektronischen Anfragen sind die Informationen laut DSGVO in der Regel „in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen“. Weiter heißt es dort, dass der Betreiber nach Möglichkeit den Online-Zugang zu einem sicheren System bereitstellen soll, über das die gespeicherten Nutzerdaten eingesehen und heruntergeladen werden könnten.

Ihre Daten –„page not found“?

Weil ein soziales Netzwerk diese Vorgaben angeblich nicht erfüllt hatte, klagte ein Nutzer vor dem Landgericht München I (Az. 23 O 10931/20). Der Mann hatte auf seine Anfrage von der Betreiberin per E-Mail mehrere URL-Links erhalten. Sie sollten zu den Unterpunkten seines Nutzerkontos führen, in denen sämtliche gespeicherten Daten zum Download bereitstünden. Vor Gericht sagte der Kläger allerdings aus, dass es sich dabei um „tote Links“ gehandelt habe. Beim Aufruf der Seiten habe er lediglich den Hinweis „page not found“ erhalten.

Informationen über Account abrufbar

Zur mündlichen Verhandlung der Sache trafen sich die Beteiligten im Sommer 2021 per Videokonferenz. Dabei gaben beide Seiten erneut die URL-Links in ihre Browser ein. Während die Vertreter des Netzwerks die Informationen problemlos abrufen konnten, wurden dem Kläger angeblich wieder nur Fehlermeldungen angezeigt. Aufseiten des Gerichts hatte man allerdings keinerlei Probleme beim Aufruf der Adressen, die tatsächlich zu den Speicherorten im Account des Klägers führten. Damit stand für die Richter fest, dass die beklagten Betreiber ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO nachgekommen waren. Das Regelwerk lasse es ausdrücklich zu, die personenbezogenen Daten der Nutzer über deren ihren eigenen Account zur Verfügung zu stellen. Die Klage wurde abgewiesen.

Fazit

Wenn Nutzer nach den über sie gespeicherten personenbezogenen Daten fragen, dürfen Webseitenbetreiber sie mit einem Link auf die Speicherorte im eigenen Account verweisen. Sind dort die in der DSGVO geforderten Informationen aufgeführt, ist die Auskunftspflicht erfüllt. Dass bei Verbrauchern gelegentlich auch funktionierende Links zu Fehlermeldungen führen, liegt dann nicht in der Verantwortung des Anbieters. Die Praxis zeigt, dass sich ein solches Problem mit einem anderen Browser oder geänderten Sicherheitseinstellungen meist beheben lässt.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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