Klage abgewiesen: EuG erklärt Datenschutzabkommen mit den USA für rechtmäßig

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Worum geht's?

Große Netzwerke wie Facebook oder Instagram verarbeiten personenbezogene Daten europäischer Nutzer meist in den USA. Um dabei einen Schutzstandard ähnlich dem der Datenschutz-Grundverordnung zu gewährleisten, haben beide Seiten Regeln im sogenannten „Data Privacy Framework“ festgelegt. Den Vorwurf, das DPF erfülle seinen Zweck nicht, hat nun das Gericht der Europäischen Union zurückgewiesen.

 

Grundlage für Datenverarbeitung in den USA

Wer personenbezogene Nutzerdaten auf Servern in den USA speichern und dort verarbeiten lässt, kann sich auch weiterhin auf das Data Privacy Framework stützen.

Diese Rahmenvereinbarung legt fest, dass die beteiligten Unternehmen bestimmte Datenschutzgrundsätze einhalten. Die EU hatte das Regelwerk im Sommer 2023 angenommen, nachdem der damalige US-Präsident Biden den Zugriff der Geheimdienste auf personenbezogene Daten per Dekret eingeschränkt hatte. Philippe Latombe, ein Abgeordneter der französischen Nationalversammlung und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, wollte das DPF vom Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG) mit einer Klage für nichtig erklären lassen.

EuG sieht keine Befangenheit von US-Richtern

Latombe bezog sich dabei vor allem auf den „Data Protection Court of Review“ (kurz DPCR), ein Gericht, das Beschwerden europäischer Bürger hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten unabhängig prüfen soll. Der französische Abgeordnete kritisierte, dass der DPCR von der Exekutive abhängig sei und deshalb nicht unparteiisch urteilen könne. Das EuG hielt diese Vorwürfe für unzutreffend und wies außerdem darauf hin, dass das Data Protection Framework von der EU-Kommission fortlaufend überwacht werde und gegebenenfalls eingeschränkt oder ausgesetzt werden könne.

Regierungswechsel vom Gericht unberücksichtigt

Latombe hat die Klage im Oktober 2023 eingereicht und sich auf die damalige Gesetzeslage unter Präsident Biden bezogen. Das DPF fußt in erster Linie auf dessen Dekret zur Einschränkung von Geheimdienstkontrollen. Ob die Regierung unter Donald Trump die Grundlagen des DPF weiterhin gewährleisten wird, bleibt abzuwarten.

Fazit

Unternehmer, die europäische Daten auf US-Servern speichern oder in den USA verarbeiten, können zunächst einmal aufatmen. Mit der Abweisung der Klage von Philippe Latombe müssen sie zunächst keine weiteren Schritte unternehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings offen, ob der französische Abgeordnete Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird. Darüber hinaus haben auch andere Datenschutz-Organisationen angekündigt, gegen das DPF klagen zu wollen, unter ihnen das Netzwerk noyb mit dem österreichischen Anwalt und Datenschutz-Aktivisten Maximilian Schrems.

 

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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