Privatperson fertigt heimlich Fotos von Hundehalter an
Ein wachsamer Bürger fotografierte mehrfach heimlich den Eigentümer eines Hundes, während er sein Haustier in einem Naturschutzgebiet nicht angeleint laufen ließ. Der Hundehalter war hiermit nicht einverstanden. Der Fotograf argumentierte jedoch, er sei berechtigt gewesen, das Foto anzufertigen. Letzteres sei erforderlich gewesen, um die Einhaltung der Naturschutzvorschriften und deren Durchsetzung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu gewährleisten. Ihm stehe ein „Recht auf effektive Anzeige“ zu. Der Fall landete vor dem Landgericht Bonn.
Anfertigen von Fotos zur Durchsetzung von Ordnungswidrigkeiten nicht erlaubt
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 07. Januar 2015, Az. 5 S 47/14) erteilte der Ansicht des Fotografen eine Abfuhr. Er war nicht berechtigt, den Hundehalter zu fotografieren. Das Gericht bejahte dabei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es stellte klar, dass die Einhaltung des Naturschutzes nicht geeignet ist, die Verletzung zu rechtfertigen. Bei dem Staatsziel „Naturschutz“ (Artikel 20a GG) handelt es sich um ein Allgemeingut, auf das sich der einzelne Bürger nicht berufen kann.
Darüber hinaus, gibt es kein „Recht auf effektive Anzeige“. Dem beklagten Fotografen stand es frei, die Anzeige auch ohne eine Dokumentation zu tätigen. Die weiteren Schritte obliegen dann dem Staat, welcher das Gewaltenmonopol an der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat.
Schließlich war das Fotografieren im Hinblick auf den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nicht angemessen. Hierbei war für das Landgericht Bonn beachtlich, dass der Eigentümer des Hundes mehrfach ohne sein Wissen fotografiert wurde. Hierdurch griff der Fotograf erheblich in die Sozialsphäre des Hundehalters ein.
Fazit:
Privatpersonen dürfen von anderen nicht heimlich Fotos anfertigen, um Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren.
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