Achtung Händler: Keine Netto-Preise gegenüber Verbrauchern!

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Worum geht's?

Viele Händler würden gerne immer - oder zumindest auch - Netto-Preise angeben. Dadurch, dass die Steuer nicht mit im Netto-Preis enthalten ist, sehen viele Angebote dann preiswerter aus. Aber dürfen Anbieter gegenüber Verbrauchern überhaupt mit Netto-Preisen werben?

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Umzugsunternehmen gab nur Netto-Preise an

Es gibt hierzu ein aktuelles Urteil vom Landgericht Heidelberg. In dem Fall ging es um ein Speditions- und Umzugsunternehmen. Die Spedition bot ihre Umzugsleistungen auch explizit für Verbraucher an. In den AGB der Spedition gab es eine Klausel zu den Preisen für die Umzugsleistungen. Darin hieß es, dass die angebotenen Preise Netto-Preise zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer seien.

Ein Verbraucherschutzverband ging gegen diese AGB-Formulierung vor. Der Verband argumentierte, dass Netto-Preise gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Gericht gibt Verband Recht: Netto-Preise nicht erlaubt

Das Landgericht Heidelberg stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer (Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16). Das Gericht urteilte, dass das Umzugsunternehmern gegenüber Verbrauchern keine Netto-Preise verwenden durfte. Die AGB-Klausel war deswegen unzulässig und unwirksam.

Das Gericht argumentierte zusätzlich, dass die Formulierung intransparent war. Der Kunde kann nämlich meist nicht genau wissen, auf welchen Zeitpunkt sich die ´derzeit´ gültige Mehrwertsteuer beziehen soll. Als Anknüpfungspunkt kommt nämlich einerseits der Vertragsschluss in Betracht. Andererseits kann aber auch der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend sein. Wenn in dieser Zeit eine Steueränderung eintritt (z.B. über einen Jahreswechsel), ist für den Kunden nicht klar, welche Steuer er bezahlen muss. Die AGB verletzte aus diesem Grund auch das AGB-Transparenzgebot.

Die Speditionsfirma darf die Klausel deswegen nicht mehr verwenden.

Praxis-Tipps für Preisangaben:

  • Wenn Sie - ausschließlich oder auch - an Verbraucher verkaufen, dürfen Sie auf der Website NIE Netto-Preise angeben.
  • Weisen Sie an Ihren Produkten und Dienstleistungen immer den Gesamtpreis "inkl MwSt." aus.
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  • Wenn Sie Ihr Angebot auch an Verbraucher richten, müssen Sie die Preisklausel in Ihren AGB entsprechend anpassen. Sie dürfen gegenüber Verbrauchern keine Netto-Preisklausel verwenden.
  • Lassen Sie sich beim Erstellen oder Umformulieren der AGB anwaltlich beraten, wenn Sie sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer anbieten. Hier drohen sonst teure Abmahnungen!
  • Mit Netto-Preisen können Sie werben, wenn Sie einen reinen B2B Shop betreiben.

Tipp: Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer ist.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

 

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Stefan
Ich würde sagen wenn vorher nur der Netto Preis genannt wurde ja ansonsten nein.
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Pit
ist also Rechnung von Handwerker mit + Mwst. Unwirksam und man darf dann die Netto Preise bezahlen oder eben nicht?
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